Beschluss vom 01.06.2004 -
BVerwG 9 B 31.04ECLI:DE:BVerwG:2004:010604B9B31.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 01.06.2004 - 9 B 31.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:010604B9B31.04.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 31.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 17. März 2004 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-verfahren auf 11,04 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.