Beschluss vom 01.04.2010 -
BVerwG 3 B 78.09ECLI:DE:BVerwG:2010:010410B3B78.09.0

Beschluss

BVerwG 3 B 78.09

  • VG Greifswald - 31.07.2009 - AZ: VG 5 A 250/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 31. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger beanspruchen die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen der Enteignung und Vertreibung ihres Rechtsvorgängers im Rahmen der sogenannten Bodenreform. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten mit der Begründung abgewiesen, dass die Aufhebung der hoheitlichen Maßnahmen, die zum Verlust der Güter ihres Rechtsvorgängers geführt hätten, nicht verlangt werden könne, weil das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz nach seinem § 1 Abs. 1 Satz 3 keine Anwendung finde, wenn die Schädigung einer der in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes - VermG - erwähnten Fallgruppen unterfalle. So verhalte es sich hier, weil die Enteignung nach der Bodenreformverordnung auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sei und daher von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfasst werde.

2 Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerügten Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts werden bereits nicht schlüssig dargelegt. Vielmehr beklagen die Prozessbevollmächtigten der Kläger in ihren weitschweifigen und nicht immer nachvollziehbaren Ausführungen der Sache nach, dass das Verwaltungsgericht dieser Rechtsprechung nicht habe folgen dürfen, weil sie in Teilen entweder offensichtlich unhaltbar oder in sich widersprüchlich sei. Der Beschwerdevortrag, mit dem die Prozessbevollmächtigten der Kläger ausdrücklich Bezug auf eine von ihnen verfasste Begründung eines früheren, ebenfalls erfolglos gebliebenen Rechtsbehelfs eines anderen Klägers nehmen und die sie inhaltlich im Wesentlichen wiederholen (BVerwG 3 B 25.08 ), verdeutlicht, dass sie die höchstrichterliche Rechtsprechung, die die von ihnen aufgeworfenen Fragen bereits mehrfach beantwortet hat, nach wie vor nicht akzeptieren wollen. Ein Klärungsbedarf, der über das in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts Ausgeführte hinausgeht, ergibt sich aus diesem Vorbringen jedenfalls nicht, so dass auch eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht kommt.

3 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Beschluss vom 16.06.2010 -
BVerwG 3 B 38.10ECLI:DE:BVerwG:2010:160610B3B38.10.0

Beschluss

BVerwG 3 B 38.10

  • VG Greifswald - 31.07.2009 - AZ: VG 5 A 250/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 1. April 2010 - BVerwG 3 B 78.09 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamt-schuldner.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Mit ihr wird nicht aufgezeigt, dass der Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt hat, § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO.

2 Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine solche Verletzung ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <368>). Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>). Solche Umstände sind hier nicht erkennbar.

3 Die Kläger rügen nicht, der Senat habe die Begründung ihrer Beschwerde missverstanden, sondern vielmehr, dass er den dortigen Ausführungen zum Verständnis der einschlägigen Gesetze nicht gefolgt ist und seine gefestigte Rechtsprechung nicht, wie es die Kläger für richtig halten, als widersprüchlich und „krass falsch“ erkannt, die entscheidungserheblichen Fragen mithin als „materiell“ noch ungeklärt betrachtet hat. Der Senat hat sich in seinem Beschluss indes mit dem Vortrag der Kläger und ihrer Prozessbevollmächtigten auseinandergesetzt und begründet, dass und warum weder eine Abweichung von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet noch eine erneute oder weitergehende Klärungsbedürftigkeit dargelegt worden ist. Angesichts der Art und Weise, in der sich die Beschwerde mit der bisherigen Rechtsprechung auseinandergesetzt hat, war und ist es nicht erforderlich, auf die Erwägungen in der Beschwerdebegründung vertieft oder gar im Detail einzugehen. Dass die Kläger weiterhin anderer Meinung sind als der Senat, füllt keinen Zulassungsgrund aus und eröffnet auch nicht den Weg zu einer Überprüfung der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Rechtsauffassung des Senats (vgl. Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 3 B 3.09 - juris).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO.