Beschluss vom 01.04.2009 -
BVerwG 8 B 54.09ECLI:DE:BVerwG:2009:010409B8B54.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.04.2009 - 8 B 54.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:010409B8B54.09.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 54.09

  • VG Frankfurt/Oder - 05.01.2009 - AZ: VG 6 K 81/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. April 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Januar 2009 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 4. März 2009 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingelegt worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Außerdem ist sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß
§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.