Beschluss vom 01.04.2009 -
BVerwG 2 BN 1.08ECLI:DE:BVerwG:2009:010409B2BN1.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.04.2009 - 2 BN 1.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:010409B2BN1.08.0]

Beschluss

BVerwG 2 BN 1.08

  • Thüringer OVG - 15.07.2008 - AZ: OVG 2 N 958/06

In der Normenkontrollsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. April 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2008 wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

2 Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3 Die Beschwerde lässt nicht einmal ansatzweise erkennen, auf welchen Revisionszulassungsgrund sie sich stützt. Vielmehr setzt sie sich nach Art einer Berufung oder Revision mit den Gründen des angegriffenen Urteils auseinander, indem sie darlegt, dass die Stadt, deren Beamtin die Antragsstellerin ist, nach der maßgeblichen Vorschrift des Landesbeamtengesetzes bei der autonomen Festsetzung der Arbeitszeit ihrer Beamten an die Vorgaben der für Landesbeamte geltenden Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 10. Juni 2005 gebunden ist. Mit ihren Angriffen wendet sie sich dagegen, dass das Berufungsgericht ihren gegen die Arbeitszeitverordnung gerichteten Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis als unzulässig abgewiesen hat. Dem Beschwerdevorbringen ist jedoch nicht einmal sinngemäß zu entnehmen, welcher klärungsbedürftige Rechtssatz in diesem Zusammenhang Gegenstand des angestrebten Revisionsverfahrens sein könnte. Ebensowenig lässt die Beschwerde erkennen, dass das Berufungsgericht in seiner Entscheidung von dem Rechtssatz eines anderen obersten Gerichts abgewichen ist oder dass das Berufungsverfahren an einem Verfahrensfehler leidet, auf dem das angegriffene Urteil beruht. Abgesehen davon hat das Oberverwaltungsgericht die Antragsbefugnis der Antragstellerin aus zutreffenden Gründen verneint.

4 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 2 GKG.