Beschluss vom 01.04.2004 -
BVerwG 6 B 27.04ECLI:DE:BVerwG:2004:010404B6B27.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.04.2004 - 6 B 27.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:010404B6B27.04.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 27.04

  • OVG Rheinland-Pfalz - 26.01.2004 - AZ: OVG 12 E 10072/04.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Januar 2004 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde und die weiteren vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen, weil - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.