Beschluss vom 01.04.2003 -
BVerwG 8 B 152.02ECLI:DE:BVerwG:2003:010403B8B152.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.04.2003 - 8 B 152.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:010403B8B152.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 152.02

  • VG Potsdam - 02.08.2002 - AZ: VG 6 K 906/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht
G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. August 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 127,93 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder wird die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan, noch liegt der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vor.
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass heißt näher ausgeführt werden (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist.
Daran fehlt es hier. Die Beschwerde formuliert schon keine vermeintlich klärungsbedürftige Rechtsfrage im dargelegten Sinne. Im Übrigen lässt sie die entscheidungstragende Begründung des Verwaltungsgerichts außer Betracht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Kläger unabhängig von der Frage, ob sie überhaupt als klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO anzusehen seien, jedenfalls durch den angefochtenen Restitutionsbescheid nicht in ihren Rechten verletzt sein könnten, weil sie das streitige Grundstück mangels Eintragung im Grundbuch nicht erworben haben. Auf diese Feststellung geht die Beschwerde nicht ein. Sie allein rechtfertigt bereits die Abweisung der Klage.
2. Auf die von der Beschwerde gerügten Verfahrensmängel kommt es nicht an, weil sie sich sämtlich auf die Frage beziehen, ob der Restitutionsbescheid materiell rechtmäßig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14 GKG.