Beschluss vom 01.03.2004 -
BVerwG 8 B 162.03ECLI:DE:BVerwG:2004:010304B8B162.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.03.2004 - 8 B 162.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:010304B8B162.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 162.03

  • VG Halle - 08.10.2003 - AZ: VG 2 A 110/01 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und
G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 8. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 32 198,30 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Weder liegt der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch kommt der Streitsache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht nicht auf einem Verstoß gegen die Vorschrift des § 121 VwGO. Dem angefochtenen Urteil und dem vorangegangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 8. Juni 2000 (1 A 1996/97 HAL) liegen unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde. Streitgegenstand des früheren Verfahrens war die Naturalrestitution zweier Grundstücke in B. Das Verwaltungsgericht hat mit dem Urteil den Widerspruchsbescheid vom 19./27. August 1997 teilweise aufgehoben, weil er unter Verstoß gegen das Verfahrensrecht eine Verschlechterung gegenüber dem Ausgangsbescheid des Beklagten enthalten habe, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Durch den stattgebenden Teil des Urteils wurde daher zwischen den Beteiligten lediglich rechtskräftig entschieden, dass die Widerspruchsbehörde zur Aufhebung des Ausgangsbescheides hinsichtlich der Berechtigung nach § 2 Abs. 1 VermG deswegen nicht befugt war, weil diese Frage nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war. Zu der weitergehenden Frage, ob der Ausgangsbescheid vom 26. Januar 1995 rechtswidrig war, enthält das damalige Urteil keine Aussagen; schon gar nicht ist darüber rechtskräftig entschieden worden.
Streitgegenstand der vorliegenden Verwaltungsstreitsache ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides nach § 48 Abs. 1 VwVfG LSA. In diesem Verfahren stellt sich als Vorfrage die Frage nach der Rechtmäßigkeit des nunmehr aufgehobenen Ausgangsbescheides. Da darüber - wie dargelegt - durch das Urteil vom 8. Juni 2000 nicht entschieden wurde, steht die Rechtskraft dieses Urteils der jetzigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle nicht entgegen.
2. Der Rechtssache kommt auch entgegen den Ausführungen der Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
a) Die zunächst von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,
ob ein Verwaltungsakt nachträglich aufgrund einer zeitlich nachfolgenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig werden kann,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Es liegt auf der Hand, dass der vom Beklagten aufgehobene Verwaltungsakt nicht durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 14.96 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 93) zur Auslegung des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG in Fällen der Erbauseinandersetzung "rechtswidrig geworden" ist, denn im Gegensatz zu einer Gesetzesänderung wird die Rechtslage durch die Rechtsprechung nicht geändert, sondern festgestellt. Die Rechtswidrigkeit des hier streitigen Bescheides vom 26. Januar 1995 ist daher durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1996 nicht begründet, sondern lediglich deutlich geworden.
b) Entgegen der Ansicht der Beschwerde bedarf es auch keines Revisionsverfahrens, um festzustellen, dass die Klärung der Rechtslage durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Grundlage einer Entscheidung nach § 48 VwVfG sein kann. In Wahrheit will die Beschwerde die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1996 zugrunde liegende Rechtsansicht in Frage stellen. Insoweit werden aber neue, über die damalige Entscheidung hinausgehende klärungsbedürftige Fragen nicht dargetan.
c) Da das Bundesverwaltungsgericht mit dem bereits wiederholt angeführten Urteil vom 24. Oktober 1996 entschieden hat, dass bei einer vom staatlichen Verwalter nicht selbst betriebenen Erbauseinandersetzung der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht gegeben ist, hat dies notwendigerweise zur Folge, dass nicht nur die Rückübertragung des entsprechenden Vermögenswertes, sondern auch die Feststellung der Berechtigung nach § 2 Abs. 1 VermG und damit ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen sind. Grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.
d) Schließlich legt die Beschwerde auch nicht dar, welche bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfrage sich im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Verwirkung stellen sollte. Dass allein der Zeitablauf zwischen dem Erlass des Ausgangsbescheides und dem Aufhebungsbescheid nicht zur Verwirkung führen kann, räumt die Beschwerde selbst ein. Woraus sich hier ein zusätzliches Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Bescheides ergeben sollte, ist im Hinblick darauf, dass der angefochtene Rücknahmebescheid nur wenige Monate nach Erlass des ersten Urteils ergangen ist, nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 13, 14 GKG.