Beschluss vom 01.03.2002 -
BVerwG 9 B 8.02ECLI:DE:BVerwG:2002:010302B9B8.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.03.2002 - 9 B 8.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:010302B9B8.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 8.02

  • OVG der Freien Hansestadt Bremen - 28.08.2001 - AZ: OVG 1 D 469/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K i p p und V a l l e n d a r
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 28. August 2001 mit Schriftsatz vom 20. Februar 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1
sowie § 162 Abs. 3 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.