Beschluss vom 01.03.2002 -
BVerwG 9 B 11.02ECLI:DE:BVerwG:2002:010302B9B11.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.03.2002 - 9 B 11.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:010302B9B11.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 11.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 09.01.2002 - AZ: OVG 15 B 17/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 2002 wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 796,97 € festgesetzt.

Die von der Antragstellerin eingelegte außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 2002 ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht. Die von der Antragstellerin geltend gemachte außerordentliche Beschwerdemöglichkeit wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" der vorinstanzlichen Entscheidung sieht die Verwaltungsgerichtsordnung nicht vor. Soweit - nach ungeschriebenem Prozessrecht - gleichwohl die Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde erwogen wird, hat dies stets eine Situation zur Voraussetzung, in der die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 14. November 1991 - I ZB 15/91 - NJW 1992, 983 <984>; Beschluss vom 4. März 1993 - V ZB 3/93 - BGHZ 121, 397 <398>; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3. März 1997 - BVerwG 8 B 32.97 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 12; Beschluss vom 29. August 2000 - BVerwG 11 KSt 2.00 - Buchholz 360 § 8 GKG Nr. 5). Diese Voraussetzung liegt ersichtlich nicht vor.
Die Antragstellerin beanstandet an der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Umdeutung der anwaltlich erhobenen Beschwerde in eine Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt und das Rechtsmittel deswegen als unzulässig verworfen worden sei. Diese Vorgehensweise entspricht jedoch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Umdeutung eines von einem Rechtsanwalt unterschriebenen förmlichen und unter Missachtung der eindeutig richtigen Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Urteil eingelegten Rechtsmittels von vornherein ausscheidet (BVerwG, Beschluss vom 23. August 1999 - BVerwG 8 B 152.99 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 23 m.w.N.). Für eine außerordentliche Beschwerde ist somit kein Raum.
Auch die Rüge der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, lässt eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" von vornherein nicht erkennen. Wie sich aus dem Vortrag der Beschwerde selbst ergibt, hat das Oberverwaltungsgericht die - unzulässige - Beschwerde der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und ihren Prozessbevollmächtigten zur danach beabsichtigten und gebotenen Verwerfung der Beschwerde angehört und somit alles zur Erfüllung des Anspruches auf rechtliches Gehör Erforderliche getan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG.