Beschluss vom 01.02.2012 -
BVerwG 4 BN 3.12ECLI:DE:BVerwG:2012:010212B4BN3.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.02.2012 - 4 BN 3.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:010212B4BN3.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 3.12

  • Niedersächsisches OVG - 15.04.2011 - AZ: OVG 1 KN 356/07

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. April 2011 mit Schriftsatz vom 27. Januar 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.