Beschluss vom 01.02.2007 -
BVerwG 8 B 94.06ECLI:DE:BVerwG:2007:010207B8B94.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.02.2007 - 8 B 94.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:010207B8B94.06.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 94.06

  • VG Cottbus - 13.09.2006 - AZ: VG 1 K 922/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. September 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 34 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO genügt. Sie ist aber jedenfalls unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.

2 Grundsätzlich bedeutsam i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist.

3 Die Beschwerde formuliert keine klärungsbedürftige Rechtsfrage im dargelegten Sinn. Sie meint stattdessen, dass das Verwaltungsgericht bei richtiger Würdigung des Sachverhalts den Überlassungsvertrag in analoger Anwendung des § 287 ZGB als dingliches Nutzungsrecht hätte einstufen müssen. Dabei handelt es sich jedoch um kein revisibles Recht und damit um keinen Revisionszulassungsgrund i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4 Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht unangefochten festgestellt, dass die Berechtigung der Kläger hinsichtlich des Überlassungsvertrages dem Grunde nach bereits im Rücknahmebescheid vom 22. Februar 2000 geregelt ist, in dem unter anderem hinsichtlich der Flurstücke 20 und 21 die Rückübertragung bzw. Herstellung eines schuldrechtlichen Nutzungsrechtes zwar abgelehnt, aber ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach festgestellt worden ist. Die Bestandskraft der Berechtigungsfeststellung ziehe auch das Landesamt im Widerspruchsbescheid nicht in Zweifel. Streitgegenständlich sei daher lediglich, ob hinsichtlich der Flurstücke 20 und 21 ein Ausschlussgrund bestehe.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 GKG.