Beschluss vom 01.02.2007 -
BVerwG 7 BN 1.07ECLI:DE:BVerwG:2007:010207B7BN1.07.0

Beschluss

BVerwG 7 BN 1.07

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 22.06.2006 - AZ: OVG 1 KN 19/05

In der Normenkontrollsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich mit einem Normenkontrollantrag gegen eine vom Antragsgegner erlassene Verordnung über die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets. In das Landschaftsschutzgebiet sind Flächen einbezogen, auf denen der Antragsteller eine Baumschule betreibt. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt, die Einbeziehung der als Baumschule genutzten Flächen in das Landschaftsschutzgebiet sei aus fachlichen Gründen gerechtfertigt.

II

2 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde dem Darlegungsgebot (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) genügt. Jedenfalls hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 1.), noch liegt ein geltend gemachter Verfahrensmangel vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, vgl. 2.).

3 1. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Sache, wenn die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

4 Die Beschwerde hält sinngemäß für klärungsbedürftig die Frage, ob intensiv land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen werden dürfen.

5 Diese Frage beantwortet sich nach dem nicht revisiblen Recht des Landes, hier nach dem Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein. Das Oberverwaltungsgericht hat sie in Auslegung des Landesrechts bejaht; daran ist der Senat gebunden.

6 Allerdings ist es eine Frage des Bundesrechts, ob die einschlägigen Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes in der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht mit den rahmenrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, die auch nach der Änderung des Grundgesetzes zum 1. Sep-tember 2006 als Bundesrahmenrecht fortbestehen (vgl. Art. 125b Abs. 1 Satz 1 und 3 GG), in Einklang stehen. Die Beschwerde macht dies nicht ausdrücklich geltend. Wenn man zu Gunsten der Beschwerde annimmt, sie wolle dies geltend machen, lässt sich die Frage ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten:

7 § 26 BNatSchG lässt es zu, in Landschaftsschutzgebiete auch intensiv land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen einzubeziehen. Allerdings muss der mit der Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets verfolgte Schutzzweck (vgl. § 22 Abs. 2 BNatSchG) dies rechtfertigen. Ist es beispielsweise - wie hier - Zweck der Verordnung, offene, zusammenhängende Grünlandbereiche für das Landschaftsbild zu erhalten, können auch intensiv land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen unter Schutz gestellt werden. Ob derartige Flächen in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen werden, liegt im „Normsetzungsermessen“ des naturschutzrechtlichen Normgebers. Dieses ist von der Sache her in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzerinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 4 CN 10.02 - BVerwGE 119, 312 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 162). Hier ist die bisher ausgeübte erwerbsgärtnerische Bodennutzung - und damit der Baumschulenbetrieb des Antragstellers - weiterhin erlaubt (§ 6 Nr. 1 der Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet) und die Regelung damit verhältnismäßig.

8 2. Das Oberverwaltungsgericht hat auch den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Es setzt sich in seinem Urteil mit der vom Antragsteller geltend gemachten intensiven landwirtschaftlichen Nutzung seiner Grundstücke umfassend auseinander. Dass es diesem Umstand eine andere Bedeutung beimisst als der Antragsteller, vermag einen Verfahrensmangel nicht zu begründen.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.