Beschluss vom 01.02.2007 -
BVerwG 4 BN 2.07ECLI:DE:BVerwG:2007:010207B4BN2.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.02.2007 - 4 BN 2.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:010207B4BN2.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 2.07

  • OVG Rheinland-Pfalz - 08.11.2006 - AZ: OVG 8 C 10760/06

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. November 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

2 Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage,
ob Funktionslosigkeit einer Satzung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz weitestgehender tatsächlicher, wenn auch über lange Jahre hinausgezögerter Herstellung des Weges darum vorliegen kann, weil der Wegebau nur durch offenen Rechtsbruch möglich gewesen ist und bei rechtmäßigem Vorgehen dessen Realisierung weiterhin auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen gewesen wäre,

3 würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass nach Ergehen des rechtskräftigen Urteils vom 23. März 1999 - 8 C 10395/98.OVG -, durch das für die Beteiligten bindend entschieden ist, dass der angegriffene Bebauungsplan jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung wirksam war (UA S. 7), Umstände eingetreten sind, die die Anlegung des Weges auf der im Bebauungsplan hierfür ausgewiesenen Fläche rechtlich unmöglich gemacht haben könnten. Derartige Umstände zeigt auch die Beschwerde nicht auf.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.