Beschluss vom 01.02.2006 -
BVerwG 2 PKH 3.05ECLI:DE:BVerwG:2006:010206B2PKH3.05.0

Beschluss

BVerwG 2 PKH 3.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und
Groepper
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil seine beabsichtigte Klage keine hinreichend Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Ist der Antragsteller - wie hier - nicht durch einen Anwalt vertreten, beurteilt sich die hinreichende Erfolgsaussicht danach, ob sich dafür seinem Vorbringen und dem sonstigen Akteninhalt genügend Anhaltspunkte entnehmen lassen. Das ist hier nicht der Fall.

2 Der Antragsteller beabsichtigt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 21. November 2005 anzufechten und die Antragsgegnerin zu verpflichten, über seinen Antrag auf Übernahme in den mittleren Dienst der Antragsgegnerin erneut zu entscheiden.

3 Diese Klage besitzt unter Berücksichtigung des Inhalts der gewechselten Schreiben und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

4 Der 1977 geborene Kläger verließ 1994 die Schule mit der mittleren Reife, diente bis September 2000 sechs Jahre lang als Zeitsoldat in der Bundeswehr und durchlief sodann bei dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten eine Ausbildung zum Justizsekretär. Am 6. Juni 2003 bestand er die Prüfung für den mittleren Justizdienst mit der Note "ausreichend".

5 Mit der Begründung, er sei wegen der desolaten Haushaltslage vom Lande Berlin nicht in dessen Justizdienst übernommen worden, bewarb er sich mit Schreiben vom 9. Juni 2004 bei der Antragsgegnerin. Diese führte am 21. September 2004 mit dem Antragsteller ein Bewerbungsgespräch, auf dessen Grundlage sie den Antragsteller zum 19. Oktober 2004 zu einem Auswahlverfahren einlud. Nachdem der Antragsteller dieses Auswahlverfahren mit 7,83 Rangpunkten absolviert hatte, wurde er zur Einstellung zum 1. März 2005 vorgeschlagen. Mit Schreiben vom 10. November 2004 sagte ihm die Antragsgegnerin unter der Voraussetzung, dass er die erforderliche gesundheitliche Eignung aufweise und die erforderliche Sicherheitsüberprüfung erfolgreich durchlaufe, zum 1. März 2005 die Ernennung zum Regierungssekretärsanwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu.

6 Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis vom Inhalt der über den Antragsteller bei der Berliner Senatsverwaltung für Justiz geführten Personalakten. Hierin findet sich u.a. ein kurz vor der Prüfung für den mittleren Justizdienst angefertigter Vermerk der Präsidentin des Kammergerichts, in dem es heißt:
"Die Gesamtnote für die in Fachlehrgängen behandelten Sachgebiete (Theorie) lautet 'ausreichend'.
Die Beurteilungen in der Praxisausbildung schließen jeweils mit folgenden Noten ab:
'ausreichend, befriedigend bis ausreichend, befriedigend (minus), ausreichend, befriedigend, befriedigend bis ausreichend, befriedigend bis ausreichend, mangelhaft'.
Während des gesamten Ausbildungszeitraumes hat der Anwärter bisher insgesamt an 19 Tagen krankheitsbedingt gefehlt.
Aufgrund der äußerst schlechten Leistungen des Anwärters (vgl. insbesondere das Zeugnis vom 25.09.2002) besteht kein Interesse an einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach erfolgreich abgelegter Prüfung im Juni 2003.
Der Anwärter sollte vom Ausbildungsreferat mündlich darüber informiert werden, dass nach Ablegen der Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes sein Beamtenverhältnis beendet ist".

7 Mit Schreiben vom 25. Februar 2005 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass nicht alle an der Bewerbungsbearbeitung beteiligten Stellen seiner Einstellung hätten zustimmen können, und sandte ihm seine Bewerbungsunterlagen zurück.

8 Mit Schreiben vom 24. März 2005, das die Antragsgegnerin als Widerspruch auffasste, forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, ihn entsprechend der erteilten Zusage zum Beamten auf Widerruf zu ernennen. Die Antragsgegnerin erwiderte hierauf mit Schreiben vom 19. Mai 2005, die Einsichtnahme in die Personalakten des Antragstellers habe ein neues Lagebild ergeben. Danach sei der Antragsteller nicht, wie er angegeben habe, wegen der desolaten Haushaltslage, sondern wegen seiner schlechten Leistungen nicht in den Berliner Justizdienst übernommen worden. Unter Hinweis auf Einzelheiten seiner Praxiszeugnisse führte die Antragsgegnerin aus, der Antragsteller wäre nicht einmal zum Auswahlverfahren zugelassen worden, hätte sie damals Kenntnis hiervon gehabt. Nach Kenntnisnahme sei das Bewerbungsverfahren sofort mit einer Absage beendet worden.

9 Im Widerspruchsbescheid vom 21. November 2005 heißt es, die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen rechtfertigten den Widerruf der dem Antragsteller erteilten Zusage. Die Antragsgegnerin sei bei Erteilung der Zusage von falschen tatsächlichen Voraussetzungen hinsichtlich seiner Eignung ausgegangen. Außerdem habe sich der Antragsteller in den folgenden Monaten in wahrheitswidriger, beleidigender und herabsetzender Form über die Antragsgegnerin geäußert.

10 Die auf Aufhebung dieser Bescheide und Übernahme des Antragstellers in das Beamtenverhältnis gerichtete Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden hätte, wäre aller Voraussicht nach unbegründet.

11 Art. 33 Abs. 2 GG gewährt allen Deutschen gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Maßgabe ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Das hierin zum Ausdruck kommende Leistungsprinzip eröffnet dem Einzelnen keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, sondern gibt ihm lediglich Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung allein nach Maßgabe dieser Kriterien entschieden wird. Da bei einem Berufsanfänger fachliche Leistungen im engeren Sinne noch nicht vorliegen können, ist es zulässig, das die seine Eignung erfassende Prognoseurteil des Dienstherrn auf Leistungen und Beurteilungen zu stützen, die der Anwärter in der Ausbildungszeit erbracht bzw. erhalten hat. Dem Dienstherrn obliegt es, das Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle nach Maßgabe der dienstlichen Anforderungen festzulegen und mit dem Profil zu vergleichen, das sich aus den Stationszeugnissen und sonstigen Beurteilungen des Bewerbers ergibt. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Dienstherr das von ihm festgelegte Anforderungsprofil als nicht erfüllt ansieht, wenn der Bewerber - wie hier - Stationszeugnisse vorweist, die neben befriedigenden Leistungen auch ausreichende und mangelhafte Leistungen ausweisen und auf Leistungsschwächen hindeuten, die den Bewerber nach Auffassung des Dienstherrn für die spezielle Tätigkeit bei der Antragsgegnerin als ungeeignet erscheinen lassen. Hieran ändert auch nichts, dass der Bewerber die Abschlussprüfung für den mittleren Justizdienst bestanden hat. Die Prüfung ist zwar ein formales Kriterium, das nach den Laufbahnverordnungen für den mittleren Dienst erfüllt sein muss, es reicht aber für sich genommen nicht aus, die Leistungen und die Eignung des Bewerbers in einer dem Anforderungsprofil des Dienstherrn für die jeweilige Dienststelle genügenden Weise zu belegen.

12 An die Zusage vom 10. November 2004 ist die Antragsgegnerin nicht gebunden. Sie hat diese Zusage unter Hinweis auf geänderte Tatsachen gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG widerrufen. Nach der genannten Bestimmung darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt - hierzu zählt auch die dem Antragsteller erteilte Zusage, § 38 VwVfG -, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die Antragsgegnerin hat diese Voraussetzungen hier zu Recht bejaht. Sie ist gehalten, ihre Dienstposten nach dem Prinzip der Bestenauslese zu vergeben; sie hat deswegen ohne Widerspruch des Antragstellers vorgetragen, dass dieser bei Kenntnis aller Umstände nicht einmal zum Auswahlverfahren zugelassen worden wäre. Nicht entscheidend ist dabei, dass das Bekanntwerden der Stationszeugnisse des Antragsstellers, die dieser während seiner Ausbildung erhalten hat, nur deshalb als "nachträglich eingetretene Tatsache" zu werten ist, weil die Antragsgegnerin es in nur schwer nachvollziehbarer Weise versäumt hat, diese Unterlagen schon zu Beginn des Bewerbungsverfahrens, jedenfalls aber noch vor der Erteilung einer Einstellungszusage einzusehen. Hier mag eine Rolle gespielt haben, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin versichert hat, er sei lediglich wegen der desolaten Haushaltslage des Landes Berlin nicht in dessen Dienst übernommen worden, ohne darauf hinzuweisen, dass hierfür auch seine mäßigen Stationszeugnisse ausschlaggebend sein konnten. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin den Widerruf der Zusage zu Recht auch darauf gestützt, dass sich aus späteren wahrheitswidrigen und beleidigenden Äußerungen des Antragstellers weitere Anhaltspunkte für dessen Nichteignung ergeben hätten. Der Antragsteller ist der Darstellung des Geschehensablaufs im Widerspruchsbescheid vom 21. November 2005 nicht entgegengetreten.