Beschluss vom 01.02.2006 -
BVerwG 1 DB 1.05ECLI:DE:BVerwG:2006:010206B1DB1.05.0

Beschluss

BVerwG 1 DB 1.05

  • VG Düsseldorf - 17.05.2005 - AZ: VG 38 K 1571/05.BDG

In dem Verfahren hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und Dr. H e i t z
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des früheren Beamten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts ... (...) vom 17. Mai 2005 aufgehoben.
  2. Dem früheren Beamten wird ab dem 1. Juni 2005 bis einschließlich 31. Mai 2006 ein Unterhaltsbeitrag i.H.v. 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt.
  3. Die Kosten des Verfahrens und die dem früheren Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

I


"Herr X. stellte sich am 26.09.05 zur amtsärztlichen Begutachtung und Untersuchung im Gesundheitsamt vor. Dies erfolgte zur Klärung der Fragestellung, ob Herr X. nach seiner Entlassung aus ... sowohl im Zeitraum der Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages wie auch zukünftig nicht in der Lage sein wird, auch nur einfachste Arbeiten auszuführen.
Im Vordergrund standen bei der obengenannten Untersuchung überwiegend psychiatrische Diagnosen. Dem Ergebnis einer hier am 11.11.05 durchgeführten psychiatrischen Zusatzbegutachtung nach handelt es sich bei Herrn X. um eine chronisch wiederkehrende depressive Störung, derzeit mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.1). Hinzu kommt eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25) bei ängstlich vermeidender und abhängiger Persönlichkeitsausprägung (ICD-10 F60.6, F60.7).
Herr X. befindet sich hierfür sporadisch in ambulanter Behandlung bei einem Psychiater, die Einnahme einer Dauermedikation ist erforderlich. Die dringend nötige stationäre Behandlung und Gesprächstherapie konnten bislang nicht wahrgenommen werden, da die Kostenübernahme durch die Beihilfe nicht geregelt war.
Weiterhin konnten an Nebendiagnosen Bluthochdruck (ICD-10I10) sowie leichte Verschleißerscheinungen der Hals- und Lendenwirbelsäule festgestellt werden (ICD-10 M54.1, M54.2). Ersteres wird ebenfalls medikamentös behandelt, letzteres verursacht derzeit keine schwerwiegenden Beschwerden, so dass eine fachärztliche Behandlung momentan nicht notwendig ist.
Aus amtsärztlicher Sicht war Herr X. im Zeitraum der Weiterbewilligung des Unterhaltszuschusses nicht in der Lage, auch nur einfachste Arbeiten auszuführen. Ob dies zukünftig der Fall sein wird, ist abhängig davon, ob er sich möglichst kurzfristig in eine notwendige stationäre Rehabilitationsbehandlung begibt, ohne die eine aussagekräftige Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit in Zukunft nicht möglich ist."

II