Beschluss vom 31.03.2004 -
BVerwG 3 B 60.03ECLI:DE:BVerwG:2004:310304B3B60.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.03.2004 - 3 B 60.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:310304B3B60.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 60.03

  • VGH Baden-Württemberg - 01.04.2003 - AZ: VGH 9 S 1490/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 1. April 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Im Revisionsverfahren kann voraussichtlich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage geklärt werden, welche Bedeutung die durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190, 2249 ff.) erfolgte Zulassung des Versandhandels mit Arzneimitteln für die Auslegung des vom Berufungsgericht zur Rechtfertigung des Verbots eines Apothekenaußenschalters herangezogenen § 17 Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung hat, wonach Arzneimittel nur in den Apothekenbetriebsräumen in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 9.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.