Beschluss vom 28.02.2017 -
BVerwG 6 B 19.17ECLI:DE:BVerwG:2017:280217B6B19.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 - 6 B 19.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:280217B6B19.17.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 19.17

  • VG Stuttgart - 08.12.2015 - AZ: VG 3 K 4398/15
  • VGH Mannheim - 25.11.2016 - AZ: VGH 2 S 146/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Tegethoff
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. November 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 230,32 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO vorliegt.

2 Der Kläger wendet sich gegen zwei Bescheide des Beklagten über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für Wohnungen in Crailsheim und München nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 230,32 €. Die Anfechtungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es, die Beitragserhebung sei mit dem Grundgesetz und mit Unionsrecht vereinbar. Der Kläger sei als Inhaber der Wohnung in München beitragspflichtig, weil er im hier maßgebenden Zeitraum nach Melderecht dort gemeldet gewesen sei. Er habe den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht, diese Wohnung untervermietet und deshalb keine Zutritts- und Wohnberechtigung gehabt zu haben.

3 1. In der Beschwerdebegründung führt der Kläger stichwortartig verschiedene materiell-rechtliche Gesichtspunkte auf, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung ergeben soll. Damit kann er die Zulassung der Revision wegen des insoweit allein in Betracht kommenden Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon deshalb nicht erreichen, weil dieser Vortrag den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO offensichtlich nicht genügt. Hierfür hätte der Kläger Ausführungen dazu machen müssen, welche das Berufungsurteil tragenden rechtlichen Erwägungen einen allgemeinen, über den Einzelfall hinausgehenden Bedarf an einer rechtsgrundsätzlichen Klärung aufwerfen sollen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2015:​270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8). Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.

4 Ungeachtet dessen können die vom Kläger angeführten Gesichtspunkte die rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründen, weil sie entweder durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind oder es nach dieser Rechtsprechung für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht darauf ankommt, wie sie beantwortet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass die Regelungen der §§ 2 ff. des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit dem Grundgesetz und mit Unionsrecht vereinbar sind. Diese Regelungen sind durch die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nach seinem materiellen Gehalt nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe in Gestalt einer Vorzugslast handelt. Der Rundfunkbeitrag wird als Gegenleistung für den individuellen Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit erhoben. Der Beitragstatbestand des "Innehabens einer Wohnung" ist geeignet, diesen Vorteil zu erfassen, weil Wohnungen nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamts landesweit nahezu vollständig mit Empfangs-, insbesondere mit Fernsehgeräten ausgestattet sind. Auch verstößt die Beitragserhebung nicht gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​180316U6C6.15.0] - BVerwGE 154, 275 und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​150616U6C35.15.0] -). Der Umstand, dass der Kläger mit dieser Rechtsprechung nicht einverstanden ist, ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung seiner Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

5 Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die weiteren vom Kläger angeführten Gesichtspunkte, nämlich die nach seiner Einschätzung mangelhafte Qualität der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, der Inhalt des Gutachtens des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die Benachteiligung privater Rundfunkveranstalter durch die Beitragserhebung und die Überfinanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht klärungsbedürftig. Auf diese Gesichtspunkte wäre in einem Revisionsverfahren nicht einzugehen, weil sie für dessen Ausgang nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung wären. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat hierauf nicht entscheidungstragend abgestellt.

6 2. Auch der Vortrag des Klägers, die Auskunfts- und Datenerhebungsregelungen der §§ 9, 11 und 14 Abs. 9 RBStV seien verfassungs- und unionsrechtswidrig, genügt den Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO offensichtlich nicht. Der Kläger hat diese Behauptung weder einem Zulassungsgrund zugeordnet noch enthält die Beschwerdebegründung Ausführungen zum rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf und zur Entscheidungserheblichkeit des Gesichtspunkts für den Ausgang des erstrebten Revisionsverfahrens. Der nicht näher begründete Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung liegt neben der Sache. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat insoweit ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7 3. Der Kläger hat nicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt oder den Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt hat (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Angriffe des Klägers gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs sind für sich genommen nicht geeignet, einen derartigen Verstoß darzulegen. Es begründet keinen Gehörsverstoß, dass das Gericht aus dem festgestellten Sachverhalt andere Schlüsse gezogen hat als der Kläger für richtig hält (vgl. unter 4.). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, welchen konkreten tatsächlichen Gesichtspunkt aus dem Vorbringen des Klägers der Verwaltungsgerichtshof nicht zur Kenntnis genommen haben soll.

8 Um den behaupteten Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO darzulegen, hätte der Kläger unter anderem schlüssig vortragen müssen, aufgrund welcher Umstände sich dem Verwaltungsgerichtshof auch ohne darauf gerichtete Beweisanträge des Klägers nach Lage der Dinge hätte aufdrängen müssen, die angebotenen Zeugen zu vernehmen. Hierzu gehören Ausführungen, warum der Verwaltungsgerichtshof hätte erkennen müssen, dass seine tatsächlichen Feststellungen das Beweisergebnis nicht sicher tragen (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 24 f.). Demgegenüber hat sich der Kläger bereits nicht mit den Gründen auseinandergesetzt, aus denen der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass für weitere Aufklärungsbemühungen gesehen hat (UA S. 18).

9 4. Schließlich hat der Kläger nicht dargelegt, dass der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage seiner Wohn- und Zutrittsberechtigung für die Münchner Wohnung im Festsetzungszeitraum ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anhaftet. Der Verwaltungsgerichtshof ist aufgrund einer eingehenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger habe den ihm nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV obliegenden Nachweis, nicht wohn- und zutrittsberechtigt gewesen zu sein, nicht erbracht. Das Gericht hat im Einzelnen schlüssig begründet, warum es den Vortrag des Klägers insbesondere zu den behaupteten Untermietverhältnissen für unglaubhaft, weil unstimmig oder widersprüchlich gehalten hat.

10 In der Beschwerdebegründung beschränkt sich der Kläger darauf, der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs seine eigene, ihm naturgemäß günstigere Würdigung entgegenzusetzen. Damit verkennt er, dass das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz weder den Sachverhalt ermittelt noch eine eigene Beweiswürdigung vornimmt. Dies ist Aufgabe der Tatsachengerichte, die über die Beweise nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht ist darauf beschränkt, das Ergebnis der Beweiswürdigung der Tatsachengerichte auf entsprechende Rügen daraufhin zu überprüfen, ob ein Verstoß gegen einen Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt. Hierzu gehören das Gebot, den gesamten Streitstoff zu berücksichtigen, sowie die Beachtung allgemeiner Erfahrungssätze und der Gesetze der Logik; die Beweiswürdigung muss rational nachvollziehbar sein (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 8 PKH 8.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 72). Der Vortrag des Klägers lässt einen Verstoß gegen einen derartigen Beweiswürdigungsgrundsatz nicht ansatzweise erkennen.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.