Beschluss vom 23.03.2004 -
BVerwG 9 B 106.03ECLI:DE:BVerwG:2004:230304B9B106.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.03.2004 - 9 B 106.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:230304B9B106.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 106.03

  • VGH Baden-Württemberg - 24.07.2003 - AZ: VGH 2 S 2700/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l und Dr. N o l t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 443,01 € festgesetzt.

Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sich eine über den konkreten Einzelfall hinausgreifende, in verallgemeinerungsfähiger Weise klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage stellt. Daran fehlt es hier.
Soweit die Beschwerde in der Art einer Berufungsbegründung lediglich allgemeine Kritik an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs übt, erfüllt dies bereits nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines Zulassungsgrundes stellt. Soweit sie den Fragen, "ob der Faktor 7,2 bei halbjährlichen und längeren Leerungszeiträumen überhaupt zugrunde gelegt werden kann", ob eine Schätzung des Verbrauchs im Rahmen einer Vergleichsberechnung des Frischwasserverbrauchs zulässig war und ob der Verwaltungsgerichtshof verschiedene Begriffe des Satzungsrechts der Beklagten zutreffend ausgelegt hat, grundsätzliche Bedeutung beimisst, ist darauf hinzuweisen, dass insoweit Fragen des irrevisiblen Landesrechts und des ihm zuzuordnenden kommunalen Satzungsrechts angesprochen sind, deren Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (§ 137 Abs. 1 VwGO) und eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht begründen kann. Bezüge zum revisiblen Bundesrecht zeigt die Beschwerde nicht auf.
Auch die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Der rechtlich nicht näher spezifizierte Vorwurf der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit der seiner Entscheidung zugrunde gelegten gutachterlichen Stellungnahme nicht ausführlich genug befasst, betrifft in der Sache - angebliche - Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen sind und einen Verfahrensmangel nicht begründen können (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266).
Einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO sieht die Beschwerde darin, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, ob eine "zusätzliche Verschmutzung des Grubeninhalts über einen vierteljährlichen Entleerungszeitraum hinaus" eintrete, keinen Beweis durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens erhoben hat. Da die Aufklärungsrüge jedoch kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, steht dem Erfolg einer Aufklärungsrüge entgegen, wenn es der anwaltlich vertretene Beteiligte unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 m.w.N.). Einen solchen Antrag hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Dass der Kläger - wie er geltend macht - hieran gehindert gewesen wäre, weil ihm "erst wenige Stunden vor dem Verhandlungstermin vom 24. Juli 2003 der Schriftsatz der Beklagten vom 16. Juli 2003 zugestellt" worden sei, ist schon deswegen nicht erkennbar, weil sich das Begehren, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, nicht auf neuen Sachvortrag bezieht, sondern auf solchen, der nach den eigenen Darlegungen der Beschwerde auch "schon in der ersten ... Instanz hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt" worden ist. Deswegen kann auch der von der Beschwerde gerügte Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnet hat, um dem "Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens insoweit nachträglich stattzugeben", einen Verfahrensmangel nicht begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.