Beschluss vom 09.03.2017 -
BVerwG 6 B 51.16ECLI:DE:BVerwG:2017:090317B6B51.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.03.2017 - 6 B 51.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:090317B6B51.16.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 51.16

  • VG Köln - 25.06.2015 - AZ: VG 6 K 1413/14
  • OVG Münster - 21.06.2016 - AZ: OVG 2 A 1777/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 159,84 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO vorliegen.

2 Der Kläger wendet sich gegen drei Bescheide, durch die der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis August 2013 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 159,84 € festgesetzt hat. Die Anfechtungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

3 1. Soweit der Kläger den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht hat, sind die Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht ansatzweise erfüllt. Der Kläger hat weder ausdrücklich noch sinngemäß eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts benannt, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.

4 2. Die Beschwerde hat auch keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

5 a) Mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe an zentralen Stellen und umfänglich offensichtlich auf einen Kläger und dessen Anträge aus einem gänzlich anderen Verfahren Bezug genommen, zeigt der Kläger keinen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO auf. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zum einen muss es seiner Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde legen; zum anderen muss seine Überzeugung auf eine hinreichende Tatsachengrundlage, d.h. auf Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse, gestützt sein (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 6 B 43.16 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2017:​230117B6B43.16.0] - juris Rn. 18 m.w.N.). Der Kläger legt nicht dar, welche entscheidungserheblichen Tatsachen das Oberverwaltungsgericht fehlerhaft festgestellt haben soll, sondern beanstandet in der Sache, dass das Oberverwaltungsgericht die Vereinbarkeit der Regelungen der §§ 2 ff. des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) über die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich umfassend mit dem Grundgesetz und mit Unionsrecht geprüft hat und hierbei auch auf solche Argumente eingegangen ist, die nicht vom Kläger stammen, sondern die in anderen der zahlreichen Parallelverfahren vorgetragen worden sind. Hierauf kann die Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht gestützt werden. Auch mit dem Hinweis auf vereinzelte, offenbar der zusammenhängenden Bearbeitung der zahlreichen Parallelverfahren geschuldeten Bezugnahmen des Oberverwaltungsgerichts auf in Wahrheit nicht gestellte Ermittlungs- oder Beweisanträge des Klägers lässt sich nicht aufzeigen, dass es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts fehlt.

6 b) Die sinngemäß erhobenen Gehörsrügen des Klägers müssen ebenfalls ohne Erfolg bleiben; die Berufungsentscheidung leidet nicht an dem Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenverbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.> und Beschluss vom 21. Juni 2007 - 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6).

7 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungsentscheidung ausführlich begründet; es hat dargelegt, welche rechtlichen Erwägungen sein Ergebnis tragen, die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach §§ 2 ff. RBStV sei grundgesetz- und unionsrechtskonform. Dabei hat es in der Sache auch diejenigen Gesichtspunkte behandelt, die der Kläger im Rahmen seiner Gehörsrügen angesprochen hat.

8 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.