Beschluss vom 07.06.2017 -
BVerwG 5 PB 14.16ECLI:DE:BVerwG:2017:070617B5PB14.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.06.2017 - 5 PB 14.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:070617B5PB14.16.0]

Beschluss

BVerwG 5 PB 14.16

  • VG Mainz - 09.03.2016 - AZ: VG 5 K 1467/15.MZ
  • OVG Koblenz - 08.09.2016 - AZ: OVG 5 A 10374/16

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) - vom 8. September 2016 wird aufgehoben.
  2. Die Rechtsbeschwerde des Antragsstellers wird zugelassen.

Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 121 Abs. 2 LPersVG RP i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

2 Die Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Personalvertretung im Zusammenhang mit der Einstellung von Beamtinnen und Beamten erfolgenden Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen (§§ 29, 30 LBesG RP) einen Informationsanspruch gemäß § 69 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 LPersVG RP darüber hat, welche Stufenfestsetzungen vorgenommen worden sind und von welchen Erwägungen sich die Dienststelle dabei hat leiten lassen.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 P 6.17 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG) zu laufen.