Beschluss vom 04.09.2017 -
BVerwG 4 B 52.17ECLI:DE:BVerwG:2017:040917B4B52.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.09.2017 - 4 B 52.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:040917B4B52.17.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 52.17

  • VG Lüneburg - 03.08.2015 - AZ: VG 2 A 77/14
  • OVG Lüneburg - 30.05.2017 - AZ: OVG 1 LB 99/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2017 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig.

2 1. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das ist der Fall, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr seit BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Der Kläger formuliert keine Rechtsfrage(n), sondern greift das vorinstanzliche Urteil im Stil einer Berufungsbegründung an.

3 2. Der Kläger legt auch nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar, dass das Urteil auf einem Verfahrensmangel beruhen kann und die Revision deshalb nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen ist.

4 Der Kläger will durch das Berufungsurteil erstmalig mit der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts konfrontiert worden sein, dass der Ursprungsbebauungsplan wegen Funktionslosigkeit unwirksam sei. Damit macht er geltend, ihm sei das rechtliche Gehör abgeschnitten worden. Er legt aber nicht dar, wie dies für den Erfolg einer Gehörsrüge erforderlich wäre, was er bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26).

5 Seine Gehörsrüge geht zudem am Inhalt des Berufungsurteils vorbei. Das Oberverwaltungsgericht hat offen gelassen, ob der Ursprungsbebauungsplan funktionslos geworden ist, und die Unwirksamkeit des Plans aus anderen Gründen hergeleitet. Der Plan sei in der vom Rat beschlossenen Form nicht genehmigt und in der genehmigten Form sei er nicht beschlossen worden, weil der dazu notwendige Beitrittsbeschluss nicht nachgewiesen sei (UA S. 8). Von der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, dass es auf einen Beitrittsbeschluss ankomme, konnte der Kläger nicht überrascht sein. Denn der Berichterstatter hatte mit Schreiben vom 11. Mai 2017 unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 - (BVerwGE 75, 262) bei der Gemeinde Embsen nachgefragt, ob ein Beitrittsbeschluss gefasst worden sei, und dem Kläger eine Durchschrift dieses Schreibens zukommen lassen.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.