Beschluss vom 04.03.2004 -
BVerwG 6 B 15.04ECLI:DE:BVerwG:2004:040304B6B15.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.03.2004 - 6 B 15.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:040304B6B15.04.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 15.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 13.11.2003 - AZ: OVG 20 A 1525/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. November 2003 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionszulassung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Dem trägt die Beschwerde nicht ausreichend Rechnung.
Die Beschwerde möchte geklärt wissen, ob "die Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend (ist), dass die Rechtswidrigkeit der Indizierungsentscheidung wegen Verfahrensfehlern die Klägerin gleichwohl nicht in ihren Rechten i.S. des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt". Mit dieser Frage rügt die Klägerin der Sache nach eine unrichtige Anwendung des Rechts durch das Oberverwaltungsgericht, was nicht zur Zulassung der Revision führen kann. Davon abgesehen ist den Begründungsanforderungen auch deshalb nicht genügt, weil sich die Klägerin nicht in der gebotenen Weise mit den von ihr beanstandeten Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts auseinander setzt. Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung beschäftigt hat, muss sich die Beschwerdebegründung mit Blick auf das Gebot der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage mit der Auffassung des Berufungsgerichts auseinander setzen (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2003 - BVerwG 6 B 58.03 - Umdruck S. 4; Beschluss vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825 <2826>). Das Oberverwaltungsgericht hat die Verletzung eigener Rechte der Klägerin durch die von ihm festgestellte fehlerhafte Besetzung des Zwölfergremiums mit der Begründung verneint, die angefochtene Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien unterliege der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Auf diese Erwägung geht die Beschwerde ein, indem sie darlegt, für die Verletzung eigener Rechte durch Verstöße gegen Verfahrensrecht komme es nicht auf den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung an. Das Oberverwaltungsgericht hat die Verletzung subjektiver Rechte darüber hinaus mit einer anderen Begründung abgelehnt. Es hat unterstellt, die Vorschriften über die Besetzung des Zwölfergremiums dienten grundsätzlich auch dem Schutz subjektiver Rechte. Dieser Schutz erstreckt sich aber aus der Sicht des Oberverwaltungsgerichts nur auf den Mindeststandard der Gremienbesetzung, der durch den festgestellten Verfahrensfehler nicht berührt sei. Mit dieser Erwägung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
Die Klägerin erachtet es ferner für grundsätzlich bedeutsam, ob "die Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend (ist), wonach der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Konflikte des Jugendschutzes mit der Kunstfreiheit entwickelte Entscheidungsvorrang der Bundesprüfstelle auf Konflikte mit der Meinungsfreiheit nicht zu übertragen sei, mit der Folge, dass die Verwaltungsgerichte berechtigt und verpflichtet sind, eine im Verwaltungsverfahren unterlassene Abwägung ('Abwägungsausfall') nachzuholen". Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Mit ihr bringt die Klägerin der Sache nach zum Ausdruck, dass sie die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dieses habe die Abwägung zwischen Jugendschutz und Meinungsfreiheit selbst vorzunehmen, nicht teilt. Die angebliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann indes - wie dargelegt - der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Davon abgesehen setzt sich die Klägerin auch nicht in der gebotenen Weise mit den hier in Rede stehenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts auseinander. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, nach der der Vorgang der "eigentlichen Abwägung" der Belange des Jugendschutzes und der verfassungsrechtlich gewährleisteten Kunstfreiheit mit dem Ziel der Herstellung praktischer Konkordanz durch die Bundesprüfstelle einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Urteil vom 26. November 1992 - BVerwG 7 C 20.92 - BVerwGE 91, 211 <216 f.>). Es hat diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall als nicht einschlägig angesehen, weil es hier nicht um die Abwägung des Jugendschutzes mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Kunstfreiheit gehe, sondern um eine Abwägung mit der von Art. 5 Abs. 1 GG verbürgten Meinungsfreiheit. Aus der Sicht des Oberverwaltungsgerichts kommt ein Letztentscheidungsrecht der Bundesprüfstelle deshalb nicht in Betracht, weil die Meinungsfreiheit - anders als die Kunstfreiheit - nicht vorbehaltlos gewährleistet ist und die hier vorzunehmende Abwägung deshalb die verfassungsrechtlich vorgesehene Schranke des Art. 5 Abs. 2 GG konkretisiert. Die Beschwerdebegründung geht auf diese Erwägung nicht ein.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 14 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.