Beschluss vom 27.09.2017 -
BVerwG 2 B 6.17ECLI:DE:BVerwG:2017:270917B2B6.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.09.2017 - 2 B 6.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:270917B2B6.17.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 6.17

  • VG Stade - 29.04.2015 - AZ: VG 5 A 204/14
  • OVG Lüneburg - 22.11.2016 - AZ: OVG 6 LD 4/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. September 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Günther
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. November 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 69 BDG) gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

2 1. Der Beklagte steht als Technischer Amtsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) im Dienst der Klägerin; er ist in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung tätig.

3 Im September 2010 leitete die Klägerin gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein und setzte es zugleich mit Blick auf das gegen ihn anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren aus. Im August 2012 verurteilte das Amtsgericht den Beklagten durch Strafbefehl wegen Untreue jeweils im besonders schweren Fall und Bestechlichkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegenstand des Strafbefehls ist der Vorwurf, der Beklagte habe als Amtsträger private Vorteile von einem Auftragnehmer der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung entgegengenommen. Dieser habe ihn seit 2007 mindestens einmal im Monat zum Essen eingeladen, habe in den Jahren 2009 und 2010 mehrfach private Rechnungen des Beklagten z.B. für die Reparatur seines Pkw (insgesamt ca. 3 500 €) bezahlt und habe dem Beklagten im Jahr 2009 technische Geräte zur Nutzung überlassen. Ferner habe der Beklagte im Dezember 2009 Leistungen dieses Auftragnehmers gegenüber der Klägerin in einem Umfang bescheinigt, die dieser tatsächlich nicht erbracht habe. Der Auftragnehmer habe dem Beklagten die Vergünstigungen in der Erwartung gewährt, von der Klägerin vermehrt Aufträge für sein Unternehmen zu erhalten.

4 Die Klägerin setzte den Beklagten im September 2010 zunächst innerhalb seiner Dienststelle um und ordnete ihn im Mai 2011 an ein anderes Wasser- und Schifffahrtsamt ab. Im September 2015 wurde er unter gleichzeitiger Kürzung seiner Bezüge vorläufig des Dienstes enthoben.

5 Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht auf die Disziplinarklage der Klägerin den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten hiergegen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte schuldhaft gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken verstoßen habe. Ebenso habe er seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten schuldhaft verletzt. Aufgrund der Schwere des Dienstvergehens sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessen anzusehen. Eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertige sich auch nicht aus dem Fortbestehen eines Restvertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Dienstausübung des Beklagten. Von einem solchen Fortbestehen könne nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil der Beklagte nach Aufdeckung des Dienstvergehens zunächst weiter beschäftigt worden sei.

6 2. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 1998 - 1 D 37.97 - (juris) liegt nicht vor. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 69 BDG ist gegeben, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 m.w.N.).

7 Die Entscheidung des Berufungsgerichts enthält keinen Rechtssatz, der einem Rechtssatz in der zuvor genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Insbesondere enthält die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Rechtssatz dahingehend, dass die Annahme der völligen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses bereits dann ausgeschlossen ist, wenn ein Beamter, gegen den ein Disziplinarverfahren anhängig ist, während dieses Verfahrens (zunächst) weiterbeschäftigt wird. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung seine bis heute ständige Rechtsprechung fortgeführt, wonach die Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung eines Dienstvergehens sich grundsätzlich nicht maßnahmemildernd auswirkt. Die Entscheidung des Dienstherrn zur Weiterbeschäftigung kann danach auf Umständen beruhen, die für die vom Gericht zu bestimmende Maßnahme nicht von Bedeutung sind. Insbesondere kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiterhin alimentiert wird (BVerwG, Urteile vom 26. August 1997 - 1 D 68.96 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 13 S. 40, vom 19. Mai 1998 - 1 D 37.97 - juris Rn. 20 und vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 42; Beschluss vom 27. Mai 2015 - 2 B 16.15 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 32 Rn. 8). Lediglich für den Einzelfall und nicht in Form eines generell geltenden Rechtssatzes hat das Bundesverwaltungsgericht in der von der Beschwerde angeführten Entscheidung festgestellt, dass das Vertrauensverhältnis noch nicht völlig zerstört war und dies in Zusammenhang mit der Weiterbeschäftigung des Beamten in derselben Grenzschutzstelle gebracht. Bei dieser Bewertung eines konkreten Einzelfalls handelt es sich jedoch nicht um einen allgemeingültigen Rechtssatz, gegen den durch die nunmehrige Berufungsentscheidung verstoßen worden sein kann.

8 Selbst wenn man annähme, dass diese Einzelfallentscheidung im Sinne eines allgemeingültigen Rechtssatzes dahingehend zu verstehen ist, dass in allen gleich gelagerten Fällen von einer noch nicht völligen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses auszugehen ist, wäre das Berufungsgericht hiervon nicht abgewichen. Denn das Berufungsgericht hatte über einen anders gelagerten Sachverhalt zu entscheiden. Dies hat es ausführlich in seiner Entscheidung (S. 25 f. des Urteilsabdrucks) begründet. Anders als in dem von der Beschwerde angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei der Beklagte nicht auf seinem bisherigen Dienstposten und ab 2011 auch in einer anderen Behörde weiterbeschäftigt worden. Insbesondere habe er in seiner neuen Funktion einem Sachbereichsleiter zugearbeitet, der die zu treffenden Entscheidungen zu unterzeichnen und zu verantworten gehabt habe.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 77 Abs. 1 BDG. Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgelegt werden, weil die Höhe der Gerichtsgebühren nach der Anlage zu § 78 BDG betragsgenau festgelegt ist (§ 78 Satz 1 BDG).