Beschluss vom 25.10.2017 -
BVerwG 5 B 22.17 DECLI:DE:BVerwG:2017:251017B5B22.17D0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.10.2017 - 5 B 22.17 D - [ECLI:DE:BVerwG:2017:251017B5B22.17D0]

Beschluss

BVerwG 5 B 22.17 D

  • OVG Lüneburg - 26.06.2017 - AZ: OVG 13 F 109/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Der gegen die an dem Beschluss des Senats vom 15. August 2017 (5 B 21.17 D) mitwirkenden Richter gerichtete "Befangenheitsantrag" wird verworfen.
  2. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 15. August 2017 (5 B 21.17 D) wird verworfen.
  3. Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 15. August 2017 (5 B 21.17 D) wird verworfen.
  4. Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrüge- und des Revisionsverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Ablehnungsgesuche der Klägerin, ihre Anhörungsrüge und ihre Revision sind jeweils unzulässig und daher zu verwerfen.

2 1. Die Ablehnungsgesuche der Klägerin, über die unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden ist, haben keinen Erfolg.

3 Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung abgelehnter Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbaren Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Davon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr das Vorbringen des Antragstellers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 2. Januar 2017 - 5 C 10.15 D - juris Rn. 3 und vom 14. Juni 2016 - 5 B 27.16 - juris Rn. 3; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 15 f.). So ist es hier.

4 Die Klägerin hat die an dem Beschluss des Senats vom 15. August 2017 (5 B 21.17 D) mitwirkenden Richter bei verständiger Würdigung ihres im Schreiben vom 21. August 2017 unterbreiteten Vorbringens im Kern mit der Begründung abgelehnt, diese hätten ihre Beschwerden aus dem Schriftsatz vom 17. Juli 2017 gegen die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2017 sowie vom 12. Juli 2017 (13 F 109/17 bis 13 F 114/17) wegen Unstatthaftigkeit verworfen, um sie, die Klägerin, massiv zu benachteiligen und ihren berechtigten Anspruch zu versagen. Der Umstand, dass die Klägerin mit der durch die abgelehnten Richter getroffenen Entscheidung nicht einverstanden ist und sich durch diese offenbar in ihren Rechten verletzt sieht, ist von vornherein ersichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.

5 2. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 15. August 2017 (5 B 21.17 D) ist unzulässig, da die Klägerin entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt hat, dass und welchen diesbezüglichen entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin der Senat bei seiner Entscheidung, die vorgenannten Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts gehörten nicht zu den nach § 152 Abs. 1 VwGO anfechtbaren Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe, übergangen und damit den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

6 3. Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 15. August 2017 (5 B 21.17 D) ist unzulässig, da der Revision gemäß § 132 Abs. 1 VwGO nur Urteile und urteilsvertretende Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts bzw. der Verwaltungsgerichtshöfe unterliegen, nicht aber Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts selbst.

7 4. Ob der Klägerin die Prozessfähigkeit fehlt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Wäre sie prozessunfähig, so hinderte dies den Senat nicht an der Verwerfung ihrer unzulässigen Anträge und Rechtsbehelfe. Klagen und Rechtsmittel eines Prozessunfähigen sind nicht schlechthin unbeachtlich, sondern begründen ein begrenztes Prozessrechtsverhältnis, in dem das Gericht eine Entscheidung über die Zulässigkeit zu treffen hat (BVerwG, Beschluss vom 2. April 1998 - 3 B 70.97 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 27). Dies gilt nicht nur in einem Verfahren, in dem allein um die Prozessfähigkeit eines Beteiligten gestritten wird, sondern auch für den Fall, dass ein prozessunfähiger Beteiligter, der keinen gesetzlichen Vertreter hat, einen Rechtsbehelf gegen eine gerichtliche Entscheidung einlegt, die in einem Rechtsstreit ergangen ist, in dem er für prozessfähig gehalten worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1964 - 3 CB 151.62 - Buchholz 310 § 140 VwGO Nr. 2 S. 2 m.w.N.; Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 62 Rn. 19). Ist der Prozessunfähige in dem Rechtsstreit als prozessfähig zu behandeln, so kann ihm eine Entscheidung, mit der sein Rechtsbehelf als unzulässig verworfen wird, auch persönlich zugestellt werden.

8 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die etwaige mangelnde Prozessfähigkeit der Klägerin hindert nicht daran, die Kostenfolge der vorgenannten Regelung auszusprechen (BVerwG, Beschluss vom 2. April 1998 - 3 B 70.97 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 27 und BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - V ZB 5.93 - BGHZ 121, 397 <399>, jeweils m.w.N.). Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtsgebühren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.