Beschluss vom 13.12.2017 -
BVerwG 3 B 57.16ECLI:DE:BVerwG:2017:131217B3B57.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.12.2017 - 3 B 57.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:131217B3B57.16.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 57.16

  • VG Münster - 06.03.2015 - AZ: VG 10 K 2747/13
  • OVG Münster - 25.08.2016 - AZ: OVG 13 A 788/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 2017
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Rothfuß
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 25. August 2016 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die Revision wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, unter anderem die Frage zu klären, ob ein Verkehrsunternehmen einen Anspruch auf den Erlass einer allgemeinen Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und EWG Nr. 1107/70 des Rates hat, wenn dies notwendig ist, um Mindereinnahmen auszugleichen, die sich aus der vom Aufgabenträger vorgesehenen Anwendung eines Verbundtarifs ergeben.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 29.17 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207; bei elektronischer Übermittlung ab dem 1. Januar 2018: gemäß § 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.