Beschluss vom 06.12.2017 -
BVerwG 8 B 3.17ECLI:DE:BVerwG:2017:061217B8B3.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.12.2017 - 8 B 3.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:061217B8B3.17.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 3.17

  • VG Frankfurt (Oder) - 10.07.2015 - AZ: VG 4 K 785/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 2017
durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und
Dr. Rublack und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss vom 21. Dezember 2016 - BVerwG 8 B 27.15 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2016 verletzt nicht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Im gerichtlichen Verfahren gewährleisten Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO den Beteiligten das Recht, sich vor einer Entscheidung zu allen erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern. Das Gericht muss nach seiner Rechtsauffassung rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216>).

2 Gemessen hieran verletzt der Beschluss vom 21. Dezember 2016 das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör nicht.

3 1. Entgegen dem Rügevorbringen (S. 3 bis 6 der Anhörungsrügeschrift) gibt der angegriffene Beschluss bei der Zusammenfassung des Beschwerdevortrags, § 88 VwGO sei verletzt, diesen Vortrag nicht in aktenwidriger Weise wieder. Mit seinen Ausführungen unter Randnummer 8 bis 11 des Beschlusses vom 21. Dezember 2016 hat der Senat den Vortrag der Kläger zu Punkt 2 "Zur Nichtbeachtung der Bindung des Gerichts an das Klagebegehren gemäß § 88 VwGO" (S. 3 bis 9 der Nichtzulassungsbeschwerdeschrift) rechtlich bewertet. Der Vorwurf, er habe dabei Klägervortrag aktenwidrig unterstellt, trifft nicht zu. Die Zusammenfassung des Rügeinhalts nimmt insbesondere die genannte Überschrift, die auf § 88 VwGO Bezug nimmt, und die Ausführungen im vorletzten und vorvorletzten Absatz auf Seite 6 und dem drittletzten Absatz auf Seite 7 der Nichtzulassungsbeschwerdeschrift auf. Die Kläger zeigen insoweit keine tatsächlich unvollständige oder unzutreffende Berücksichtigung ihres Vortrags auf, sondern rügen Rechtsmängel seiner Würdigung, die nicht mit der Anhörungsrüge geltend zu machen sind.

4 Soweit die Kläger meinen, der Senat habe verkannt, dass das Verwaltungsgericht sich zur Begründetheit der Restitutionsklage überhaupt nicht geäußert habe, wenden sie sich ebenfalls gegen eine rechtliche Bewertung, die der Senat getroffen hat, was der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen kann. Die Kläger haben mit ihrem Einwand auch in der Sache nicht Recht. Das Verwaltungsgericht hat sich ab dem zweiten Absatz der Entscheidungsgründe ausführlich mit der Begründetheit der Restitutionsklage beschäftigt. Es hat diese Ausführungen lediglich nicht mit der Formulierung, die Klage sei unbegründet, eingeleitet, sondern davon gesprochen, die Klage habe keinen Erfolg. In der Sache wird dann das Vorliegen eines Restitutionsgrundes - mithin eine Frage der Begründetheit der Restitutionsklage - geprüft.

5 Die weiteren Angriffe der Anhörungsrüge gegen die Ausführungen des Senats in Randnummer 8 bis 11 wenden sich ebenfalls gegen die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch den Senat, insbesondere gegen die Unterscheidung von Rechtsschutzziel oder -begehren und den dafür vorgebrachten Gründen. Sie können der Anhörungsrüge daher ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

6 2. Der Vortrag, der Senat habe unter Randnummer 13 des Beschlusses vom 21. Dezember 2016 den Sachverhalt verdreht und damit aktenwidrige Feststellungen getroffen, legt keinen Anhörungsmangel dar. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet den Senat, den Vortrag der Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Kenntnis zu nehmen und rechtlich zu würdigen. Die Ausführungen unter Randnummer 13 bis 17 des Beschlusses vom 21. Dezember 2016 greifen den Vortrag der Kläger unter Ziffer 3 ihrer Nichtzulassungsbeschwerde (S. 9 bis 17 der Nichtzulassungsbeschwerdeschrift) auf. Der Senat hat diesen Vortrag zur Kenntnis genommen, rechtlich bewertet und das Ergebnis dieser Bewertung in Randnummer 12 bis 17 des Beschlusses vom 21. Dezember 2016 mitgeteilt. In Randnummer 13 geht der Senat auf den Vortrag der Kläger in den letzten beiden Absätzen auf Seite 9 und den Ausführungen auf der Folgeseite ihrer Nichtzulassungsbeschwerde ein, in denen sie die Verpflichtung des Gerichts betonen, die Beteiligten prozessordnungsgemäß von Maßnahmen des vorbereitenden Verfahrens zu benachrichtigen und ihnen die entscheidungserheblichen Ergebnisse seiner Ermittlungen von Amts wegen mitzuteilen (S. 10, 5. Absatz, Zeilen 9 bis 11 der Nichtzulassungsbeschwerdeschrift) .

7 Mit dem Einwand, der Senat habe ihren Vortrag zum Bestehen eines Nutzungsrechts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren fehlerhaft verstanden (Rn. 15 des Beschlusses vom 21. Dezember 2016), führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Anhörungsrüge. Auch insoweit legen die Kläger keinen Gehörsverstoß dar, sondern rügen der Sache nach nur eine rechtsfehlerhafte Würdigung ihres Vortrags im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Dort hatten sie auf Seite 11 f. ihres Nichtzulassungsbeschwerdeschriftsatzes zur Begründung ihrer Aufklärungsrüge ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei aktenwidrig davon ausgegangen, dass ein Nutzungsrecht an dem gesamten Grundstück zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Diese Ausführungen hat der Senat in Randnummer 15 des Beschlusses vom 21. Dezember 2016 rechtlich gewürdigt. Die Richtigkeit der darauf aufbauenden Rechtsausführungen können die Kläger mit der Anhörungsrüge nicht erfolgreich in Frage stellen.

8 Der Senat hat auch den Vortrag der Kläger zur Eignung der vorgelegten Urkunden zur Erhebung einer Restitutionsklage zur Kenntnis genommen und rechtlich bewertet (Rn. 16). Die dagegen erhobenen materiell-rechtlichen Einwände können weder die im Beschwerdeverfahren versäumte Darlegung eines Verfahrensmangels nachholen noch der Anhörungsrüge zum Erfolg verhelfen.

9 Soweit die Kläger schließlich meinen, der Senat habe bei seinen Ausführungen unter Randnummer 17 des Beschlusses vom 21. Dezember 2016 nicht zur Kenntnis genommen, dass das Urteil zu einer entscheidungserheblichen Frage zwei widersprechende Tatsachenfeststellungen enthalte und sich auf eine dieser Feststellung stütze, was einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO darstelle, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. Die Kläger verkennen insoweit die ihnen bei der Rüge von Verfahrensfehlern obliegende Darlegungslast. Der Senat prüft, ob in der Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensfehler bezeichnet worden sind. Es ist Aufgabe der Kläger einen Verfahrensfehler zu benennen und zu substantiieren. Hier haben die Kläger einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO behauptet; der Senat hat in Randnummer 17 eine Substantiierung dieses Fehlers geprüft und verneint. Den ebenfalls gerügten Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) hat der Senat anschließend unter Randnummer 18 f. geprüft und mangels substantiierter Darlegung der Aktenwidrigkeit oder Denkgesetzwidrigkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ebenfalls verneint. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt in dieser Verfahrensweise nicht. Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht weder, der Rechtsauffassung eines Beteiligten zu folgen, noch enthebt es diesen der Pflicht, angebliche Verfahrensmängel fristgerecht mit der Nichtzulassungsbeschwerde - und nicht erst im Rahmen einer Anhörungsrüge - substantiiert geltend zu machen.

10 3. Schließlich haben die Kläger auch mit ihren Ausführungen zu Randnummer 21 bis 30 des Beschlusses vom 21. Dezember 2016 keinen Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dargelegt (S. 9 f. der Anhörungsrügeschrift). Sie rügen insoweit kein Übergehen ihres Vortrags, sondern lediglich die ihres Erachtens rechtlich unzutreffende Verneinung eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 2 VwGO durch den Senat. Der Einwand der Kläger trifft auch nicht zu. Der Senat hat die Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils nach § 137 Abs. 2 VwGO bei seinen rechtlichen Ausführungen zum Vorliegen eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 2 VwGO nicht außer Acht gelassen. Diese Bindung erstreckt sich schon nicht, wie die Kläger meinen, auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls. Zur Ordnungsmäßigkeit der in dem Protokoll dokumentierten Verfahrensweise bei Ablehnung des Beweisantrags der Kläger hat der Senat sich nicht geäußert. Er hat vielmehr dem Antrag der Kläger mangels Benennung einer Beweistatsache schon die Qualität eines Beweisantrags im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO abgesprochen. Auf die von den Klägern thematisierte Frage der Beachtung der Förmlichkeiten des § 86 Abs. 2 VwGO kam es danach nicht mehr an.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.