Beschluss vom 16.02.2017 -
BVerwG 6 B 58.16ECLI:DE:BVerwG:2017:160217B6B58.16.0

Leitsatz:

Der Normgeber darf ausschließen, dass Prüfungsteilnehmer ein laufendes Prüfungsverfahren vor dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Prüfung einseitig abbrechen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1982 - 7 C 74.78 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 162).

  • Rechtsquellen
    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
    SächsHSFG § 35

  • VG Dresden - 16.04.2015 - AZ: VG 5 K 948/12
    OVG Bautzen - 16.08.2016 - AZ: OVG 2 A 453/15

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.02.2017 - 6 B 58.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:160217B6B58.16.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 58.16

  • VG Dresden - 16.04.2015 - AZ: VG 5 K 948/12
  • OVG Bautzen - 16.08.2016 - AZ: OVG 2 A 453/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Tegethoff
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. August 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Aus dessen Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt.

2 Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der beklagten Hochschule, dass er die Bachelor-Prüfung in dem modularisierten Bachelor-Studiengang Forstwissenschaften endgültig nicht bestanden hat. Nach der Prüfungsordnung setzt das Bestehen der Bachelor-Prüfung unter anderem voraus, dass die Modulprüfungen bestanden sind. Der Kläger bestand fünf Modulprüfungen zweimal nicht. Seine Teilnahme an den zweiten Wiederholungsprüfungen, die nach der Prüfungsordnung zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchzuführen sind, verzögerte sich krankheitsbedingt für längere Zeit. Wenige Tage vor dem nächsten Prüfungstermin im März 2012 exmatrikulierte die Beklagte den Kläger auf dessen Antrag. Der Kläger nahm an den zweiten Wiederholungsprüfungen nicht teil. Daraufhin stellte die Beklagte fest, dass diese Prüfungen als mit "nicht ausreichend" bewertet gelten und der Kläger demzufolge die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden habe.

3 Die Klage gegen diesen Prüfungsbescheid ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es, die Exmatrikulation habe den Kläger nicht von der Pflicht entbunden, an den zweiten Wiederholungsprüfungen teilzunehmen. Die landesgesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelungen eröffneten Prüfungsteilnehmern nicht die Möglichkeit, ein durch die Zulassung zur Prüfung begründetes Prüfungsverhältnis vor dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Prüfung ohne Rechtsnachteile zu beenden oder zu unterbrechen. Einem solchen Ausstieg, etwa durch eine "Flucht in die Exmatrikulation", stehe entgegen, dass dadurch die normativ gesetzten Fristen für die Teilnahme an Wiederholungsprüfungen umgangen werden könnten. Dies wiederum verstoße gegen das Gebot der Chancengleichheit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe es mit Bundesverfassungsrecht, insbesondere mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, in Einklang, den einseitigen Ausstieg aus laufenden Prüfungsverfahren normativ auszuschließen.

4 Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wirft der Kläger als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob die vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Bestimmungen und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf studienbegleitende Modulprüfungen anwendbar seien. In modularen Studiengängen befänden sich die Studenten permanent in Prüfungsverhältnissen. Daher führe die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts dazu, dass sie einen begonnenen Studiengang nicht mehr ohne nachteilige Folgen beenden könnten.

5 Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2015:​270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht für eine bundesgerichtlich bereits beantwortete Rechtsfrage nur, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224).

6 Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt: Die von ihm gestellte Frage ist bereits nicht klärungsfähig, soweit sie der Kläger auf die Auslegung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes und des Satzungsrechts der Beklagten bezieht. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass weder § 35 dieses Gesetzes noch die einschlägige Prüfungsordnung der Beklagten Studierenden die Möglichkeit eröffnen, das Prüfungsverhältnis einseitig zu beenden. Daher lasse die Exmatrikulation das Prüfungsverhältnis unberührt. An diesen vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Bedeutungsgehalt des irrevisiblen Landesrechts wäre das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren gebunden (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Es ist darauf beschränkt nachzuprüfen, ob das Normverständnis des Oberverwaltungsgerichts mit Bundesverfassungsrecht und fortgeltendem Bundesrahmenrecht vereinbar ist (stRspr; vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni 2014 - 4 CN 6.12 - BVerwGE 149, 373 Rn. 23 und vom 14. Dezember 2016 - 6 C 19.15 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​141216U6C19.15.0] - Rn. 6 <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen>).

7 Die vom Kläger in Bezug genommenen Regelungen der § 15 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 1 und 3 des Hochschulrahmengesetzes befassen sich nicht mit Beginn und Ende von Prüfungsverfahren und damit auch nicht mit dem einseitigen Ausstieg aus laufenden Verfahren vor dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Prüfung. Daher kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelungen noch nach Maßgabe des Art. 125a Abs. 1 Satz 1 und 2 GG fortgelten.

8 Die Frage nach der Vereinbarkeit des vom Oberverwaltungsgericht bindend ausgelegten Landesrechts mit Bundesverfassungsrecht ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach besteht kein grundrechtlich geschütztes Interesse der Teilnehmer an berufsbezogenen Prüfungen, das laufende Prüfungsverfahren ohne Rechtsnachteil abzubrechen, um es bei einer Prüfungsbehörde ihrer Wahl zu einem von ihnen bestimmten Zeitpunkt fortzusetzen. Insbesondere lässt sich eine derartige Möglichkeit nicht aus dem Grundrecht der freien Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG herleiten. Dementsprechend steht dieses Grundrecht normativen Regelungen nicht entgegen, die den einseitigen Abbruch eines laufenden Prüfungsverfahrens durch Prüfungsteilnehmer ausschließen. Vielmehr kann der Normgeber festlegen, dass das Prüfungsverfahren nur durch das Bestehen oder das endgültige Nichtbestehen der Prüfung abgeschlossen wird. Daraus folgt, dass der Normgeber das unberechtigte Nichterscheinen zu einer Prüfung dadurch sanktionieren kann, dass die versäumte Prüfung als nicht bestanden gewertet wird. Dies stellt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Wahl der Ausbildungsstätte dar. Die Möglichkeit eines Wechsels des Studienorts wird durch die Notwendigkeit, bereits begonnene Prüfungsverfahren zu Ende zu bringen, nicht in Frage gestellt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1982 - 7 C 74.78 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 162).

9 Diese Rechtsgrundsätze tragen auch dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) Rechnung. Danach müssen für alle Teilnehmer vergleichbarer Prüfungen so weit wie möglich gleiche Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten. Für das Prüfungsverfahren, d.h. für Form und Verlauf der Prüfungen, müssen einheitliche Regeln gelten, die auch einheitlich angewandt werden. Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Teilnehmer oder Teilnehmergruppen müssen vermieden werden, um gleiche Erfolgschancen zu gewährleisten (stRspr; BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <52>; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 17.90 - BVerwGE 87, 258 <261 f.>; Beschlüsse vom 30. Juni 2015 - 6 B 11.15 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2015:​300615B6B11.15.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 422 Rn. 9 und vom 22. Juni 2016 - 6 B 21.16 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​220616B6B21.16.0] - NVwZ-RR 2016, 783 Rn. 13).

10 Mit dem grundgesetzlich fundierten Gebot der einheitlichen Geltung und Anwendung der Prüfungsbedingungen lässt sich regelmäßig nicht vereinbaren, dass Prüfungsteilnehmern die Möglichkeit eröffnet wird, die Prüfungsbedingungen einseitig zu ihren Gunsten zu verändern. Dies wäre aber der Fall, wenn sie aus eigenem Entschluss ohne nachteilige Folgen das laufende Prüfungsverfahren beenden oder unterbrechen könnten. Derartige Ausstiegsmöglichkeiten würden Prüfungsteilnehmer in die Lage versetzen, normativ festgelegte Zeiträume und Fristen für das Ablegen von Teilprüfungen sowie für das Absolvieren von Wiederholungsprüfungen nicht beachten zu müssen. Auf diese Weise könnten sie etwa die normativ vorgesehenen Vorbereitungszeiten beliebig verlängern und Belastungen durch die kurzzeitige Abfolge von Teilprüfungen vermeiden.

11 Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für studienbegleitende Modulprüfungen in modularen Studiengängen, die wie im vorliegenden Fall in einem eigenständigen, durch die Anmeldung oder Zulassung zur Prüfung in Gang gesetzten Prüfungsverfahren zu absolvieren sind (vgl. § 4 Abs. 3 und 4 der Prüfungsordnung der Beklagten vom 7. Mai 2007).

12 Soweit der Kläger sinngemäß die weitere Frage stellt, ob das endgültige Nichtbestehen von Modulprüfungen "im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG" ohne Ausgleichsmöglichkeiten das Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung nach sich ziehen darf, genügt die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO offensichtlich nicht. Im Übrigen sind die Leistungen des Klägers in insgesamt fünf Modulprüfungen wiederholt nicht mit "ausreichend" oder "bestanden" bewertet worden.

13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.