Beschluss vom 30.03.2004 -
BVerwG 6 B 23.04ECLI:DE:BVerwG:2004:300304B6B23.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 30.03.2004 - 6 B 23.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:300304B6B23.04.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 23.04
- VGH Baden-Württemberg - 17.09.2003 - AZ: VGH 2 S 2011/03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
- Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. September 2003 wird als unzulässig verworfen.
- Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig verworfen.
- Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf jeweils 47,17 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der angefochtene Beschluss nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Gemäß § 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Fälle des § 99 Abs. 2 VwGO und des § 133 Abs. 1 VwGO sowie des § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Es ist auch ausgeschlossen, das Bundesverwaltungsgericht im Wege einer "außerordentlichen Beschwerde" anzurufen (Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 = NJW 2002, 2657).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist deshalb unzulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht in Fällen der vorliegenden Art nicht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zuständig ist (vgl. § 123 Abs. 2 VwGO).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 und § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 14 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.