Beschluss vom 28.12.2017 -
BVerwG 2 B 26.17ECLI:DE:BVerwG:2017:281217B2B26.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.12.2017 - 2 B 26.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:281217B2B26.17.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 26.17

  • VG Münster - 12.01.2016 - AZ: VG 13 K 408/15.O
  • OVG Münster - 11.01.2017 - AZ: OVG 3d A 204/16.O

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Dezember 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Günther
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe der §§ 67 Satz 1 LDG NRW und 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2 1. Der Beklagte steht als Lehrer in Diensten des Klägers. Mit rechtskräftigem Strafbefehl setzte das Amtsgericht gegen den Beklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten wegen der Verbreitung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen (§ 184b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 sowie § 53 StGB) fest, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Dem Strafbefehl lagen die Feststellungen zu Grunde, dass der Beklagte im Jahr 2011 an zwei aufeinanderfolgenden Tagen insgesamt fünf kinder- und jugendpornographische Bild- bzw. Filmdateien über eine Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten hatte.

3 Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.

4 2. Die Beschwerde hat keine Rechtsfrage dargelegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

5 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 67 Satz 1 LDG NRW und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Entscheidungserheblich sind solche Rechtsfragen, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts tragend gewesen sind und die im Rahmen des Revisionsverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht zu beantworten wären.

6 a) Der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage,
ob im Falle eines rechtswidrig abgelehnten Antrags auf Laufbahnwechsel (jetzt § 11 LVO NRW) im Rahmen der Disziplinarsanktion weiterhin auf das tatsächlich innegehabte spezifische Amt des beklagten Beamten abzustellen ist oder im Ausnahmefall fiktiv auf den beantragten Laufbahnwechsel und das zukünftige Amt abzustellen ist, insbesondere wenn der Zeitablauf bei Gewährung des Laufbahnwechsels bereits dazu geführt hätte, dass jede notwendige Unterweisung oder entsprechende Qualifizierungsmaßnahme bereits erfolgreich absolviert worden wäre,
kommt eine solche rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht zu. Sie ist nicht tragend für die Entscheidung des Berufungsgerichts gewesen. Das Berufungsgericht hat keinen Rechtssatz gebildet, der der aufgeworfenen Frage entspricht oder widerspricht. Es hat vielmehr überhaupt keine Feststellungen zu dem vom Kläger angestrebten Laufbahnwechsel getroffen. Seine Entscheidung beruht somit nicht auf dieser Rechtsfrage. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne von § 67 Satz 1 LDG NRW und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lässt sich nicht dadurch konstruieren, dass die Beschwerde einen Rechtsstandpunkt einnimmt und beanstandet, dass sich das Berufungsgericht nicht zu dieser- allein vom Beschwerdeführer für maßgeblich erachteten - Rechtsfrage geäußert habe.

7 Abgesehen davon könnte das Bundesverwaltungsgericht die aufgeworfene Rechtsfrage auch deswegen nicht beantworten, weil keine das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen dahingehend bestehen, dass dem Beklagten ein anderes Statusamt zustünde, anhand dessen die Gewichtung des Dienstvergehens und/oder die Maßnahmebemessung zu erfolgen hätte.

8 Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung die Beurteilung der Frage, ob das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt und somit als Dienstvergehen zu werten ist (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), in maßgeblicher Weise davon abhängt, ob der Pflichtenverstoß einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Der Bezugspunkt für diese Bewertung ist das von dem Beamten zum Zeitpunkt des Dienstvergehens innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228, Rn. 15 ff.). Die von der Frage der Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens zu trennende Bemessung der Disziplinarmaßnahme durch die Verwaltungsgerichte (§ 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW) setzt für die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW voraus, dass der Beamte durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Das Ausmaß des durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufenen Vertrauensschadens in diesem Sinne ist im konkreten Einzelfall zu bestimmen. Dabei spielt es auch eine Rolle, ob das Dienstvergehen einen Bezug zum Amt des Beamten aufweist (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 31, 33, 39). Maßgeblich ist auch hier das innegehabte Statusamt. Ob nach der Durchführung eines Laufbahnwechsels maßgeblich auf das Statusamt der neuen Laufbahn und nicht auf das Statusamt abzustellen ist, das der Beamte zum Zeitpunkt der Begehung des Dienstvergehens innehatte, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Beklagte hat noch immer das Statusamt eines Lehrers inne. Hypothetische Alternativkausalverläufe, die womöglich zu einem Laufbahnwechsel hätten führen können, sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

9 Soweit der Beklagte das Fehlen tatsächlicher Feststellungen zu dem von ihm erstrebten Laufbahnwechsel beanstandet, betrifft dies nicht eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, sondern allenfalls einen denkbaren Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Form eines Aufklärungsmangels durch das Gericht (vgl. hierzu unten 4.).

10 b) Die grundsätzliche Bedeutung der weiter von der Beschwerde aufgeworfenen Frage,
ob im Rahmen der Amtsermittlung der Disziplinargerichte eine Verpflichtung besteht, die Gerichtsakte eines vorangegangenen Strafverfahrens und eines parallelen beamtenrechtlichen Verfahrens vollständig beizuziehen,
wird nicht hinreichend im Sinne der § 67 Satz 1 LDG NRW und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt. Sie ist so weit gefasst, dass sie eher geeignet ist, ein allgemeines Gutachten anzuregen als auf die Beantwortung einer konkreten Rechtsfrage hinzuwirken.

11 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsachengerichte im gerichtlichen Disziplinarverfahren nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW grundsätzlich selbst und von Amts wegen diejenigen Tatsachen zu ermitteln und festzustellen haben, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Diszi-plinarmaßnahme von Bedeutung sind (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013- 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 20; Beschluss vom 30. August 2017 - 2 B 25.17 - juris Rn. 11). Dabei obliegt ihm die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies nach ihrem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41> und vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 1; Beschluss vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 80 Rn. 17). Hieraus folgt, dass nicht in jedem Fall sämtliche Akten von vorangegangenen Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Beamten beizuziehen sind, sondern dass es insoweit maßgeblich darauf ankommt, ob deren Beiziehung nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des zuständigen Tatsachengerichts für die Entscheidung erforderlich ist.

12 3. Die Beschwerde legt auch keine Divergenz im Sinne von § 67 Satz 1 LDG NRW und § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar. Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 m.w.N.).

13 Die Beschwerde bezieht sich demgegenüber allein darauf, dass das Verwaltungsgericht gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2015 - 2 B 32.14 - (Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 30) verstoßen habe. Einen Verstoß des Oberverwaltungsgerichts hiergegen, worauf es im Rahmen der Divergenzrüge ankommt, macht die Beschwerde nicht geltend.

14 Die Darlegungsanforderungen an die Divergenzrüge (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) werden auch insoweit nicht erfüllt, als die Beschwerde ankündigt, innerhalb der von ihr unter Berufung auf § 58 Abs. 2 VwGO angenommenen Jahresfrist für die Begründung der Beschwerde ein Abweichen von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte vorzutragen. Ein solcher Vortrag verstieße gegen die durch § 67 Satz 1 LDG NRW und § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgegebene Frist zur Begründung der Beschwerde und wäre nicht vom Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen. Die Einschätzung der Beschwerde, dass insoweit eine einjährige Frist zur Geltendmachung gemäß § 58 Abs. 2 VwGO greife, geht fehl. Die Rechtsmittelbelehrung der Berufungsentscheidung ist nicht fehlerhaft. Gemäß § 58 Abs. 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Rechtsmittelbelehrung im Berufungsurteil über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehren. Diesen Anforderungen genügt die dem Berufungsurteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung. Einer Belehrung über mögliche Revisionszulassungsgründe bedarf es - anders als von der Beschwerde angenommen - nicht (BVerwG, Beschluss vom 7. November 2014 - 2 B 45.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 91 Rn. 10). Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen bei der Verneinung eines Revisionszulassungsgrundes allein § 132 Abs. 2 VwGO und nicht auch § 127 BRRG zitiert, wirkt sich dies auf die Rechtmäßigkeit der Rechtsmittelbelehrung, die optisch deutlich sichtbar von den Entscheidungsgründen getrennt ist, nicht aus.

15 4. Verfahrensmängel (§ 67 Satz 1 LDG NRW und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) macht die Beschwerde ebenfalls nicht mit Erfolg geltend.

16 Ein Aufklärungsmangel besteht insbesondere nicht darin, dass das Berufungsgericht die Akten des Verwaltungsgerichts Minden im Verfahren 4 K 1588/15 nicht beigezogen hat. In diesem Verfahren hat sich der Beklagte nach seiner Darstellung gegen die negative Entscheidung des Klägers über den von ihm angestrebten Laufbahnwechsel gewandt. Nachdem der Kläger diese Entscheidung aufgehoben hat, haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

17 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 57 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die substanziierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Die Aufklärungsrüge stellt zudem kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen. Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne eines solchen Hinwirkens hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f., vom 13. Juli 2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2 und vom 29. Juli 2015 - 5 B 36.14 - juris Rn. 7).

18 Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Angesichts des Umstandes, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte er im Rahmen der Beschwerde darlegen müssen, warum sich dem Oberverwaltungsgericht gleichwohl eine entsprechende Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Dies ist nicht geschehen.

19 Entsprechend ist dem in der Beschwerde enthaltenen, an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Antrag auf Beiziehung dieser Akten nicht nachzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht erhebt selbst keine Beweise im Revisionsverfahren. Es ist allerdings verpflichtet, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ggf. durch eigene Beweiserhebung zu ermitteln, ob ein Verfahrensmangel besteht. Anlass, in ein solches Freibeweisverfahren einzutreten, besteht für das Gericht indes erst aufgrund eines schlüssigen und substanziierten Vorbringens, welches gleichermaßen vom Beschwerdeführer, der den Verfahrensmangel rügt, als auch vom Beschwerdegegner, der den Mangel leugnet, abzuverlangen ist. Das Zulassungsverfahren nötigt beide Seiten zu einem qualifizierten Sachvortrag sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht (BVerwG, Beschluss vom 8. April 1998 - 8 B 218.97 - Buchholz 340 § 15 VwZG Nr. 4 S. 6). Insoweit ist hier nicht erkennbar und nicht substanziiert vorgetragen, dass die nunmehrige Beiziehung der genannten Akten des Verwaltungsgerichts Minden einen Rückschluss auf einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts erlaubt.

20 Verfahrensfehler legt die Beschwerde auch insoweit nicht dar, als sie inhaltlich im Stile eines bereits zugelassenen Rechtsmittels die Entscheidung des Berufungsgerichts kritisiert (Gliederungspunkte 2.3.2. bis 2.3.7. der Beschwerdebegründung). Insoweit wird von einer weiteren Begründung abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf
es nicht, weil für das Verfahren streitwertunabhängig Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden.