Beschluss vom 26.06.2007 -
BVerwG 1 WB 12.07ECLI:DE:BVerwG:2007:260607B1WB12.07.0

Leitsätze:

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Eine durch ständige Verwaltungspraxis vorgenommene Ermessensbindung des

Bundesministeriums der Verteidigung kann ohne Verstoß gegen Vertrauensschutz-

aspekte für die Zukunft geändert werden, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt.

  • Rechtsquellen
    SLV § 40
    GG Art. 3 Abs. 1

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.06.2007 - 1 WB 12.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:260607B1WB12.07.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 12.07

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
sowie
Oberst i.G Orth und
Hauptfeldwebel Caspari
als ehrenamtliche Richter
am 26. Juni 2007 beschlossen:

  1. Der Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 23. Juni 2006 und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 9. November 2006 werden aufgehoben.
  2. Der Bundesminister der Verteidigung wird verpflichtet, auf der Grundlage des Bescheides des Personalamtes der Bundeswehr vom 9. Dezember 2005 über den Antrag des Antragstellers, ihn zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zuzulassen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
  3. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Der 1977 geborene Antragsteller wendet sich gegen eine Entscheidung des Personalamtes der Bundeswehr, mit der seine Zulassung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Zulassungsjahr 2006 abgelehnt worden ist. Er ist Soldat auf Zeit mit einer bis zum 30. April 2010 festgesetzten Dienstzeit von 12 Jahren. Zum Hauptfeldwebel wurde er am 27. November 2006 ernannt. Er gehört der Laufbahn der Feldwebel des Allgemeinen Fachdienstes an und ist dem Verwendungsbereich 34 FH (Luftfahrzeugelektronik Anlageninstandsetzung) zugeordnet. Seit dem 1. Juli 2004 wird er bei ...zentrum der Luftwaffe in A. (USA) verwendet.

2 Auf seine Bewerbung für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes vom 9. Mai 2005 für das Jahr 2006 teilte ihm das Personalamt der Bundeswehr durch Bescheid vom 9. Dezember 2005 mit, er sei für eine Zulassung im Dienstteilbereich 34 FA „Luftfahrzeugelektronik Allgemein“ ausgewählt worden; sofern keine Hinderungsgründe (z.B. fehlende uneingeschränkte körperliche Eignung) vorlägen, werde seine Zulassung zum 1. Oktober 2006 verfügt werden.

3 Diesem Bescheid war ein „Zusatz für den Verband“ angefügt, worin die Ärztliche Mitteilung für die Personalakte BA 90/5 angefordert und festgelegt wurde, das Ergebnis der Begutachtung müsse „gesundheitlich geeignet“ lauten.

4 In der Ärztlichen Mitteilung für die Personalakte vom 4. Mai 2006 stellte der zuständige Truppenarzt fest, der Antragsteller sei für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes „vorübergehend gesundheitlich nicht geeignet bis in 6 Monaten“. Die vom Antragsteller beantragte militärärztliche Ausnahme von diesem Begutachtungsergebnis lehnte der Beratende Arzt des Personalamtes der Bundeswehr mit Schreiben vom 21. Juni 2006 ab.

5 Daraufhin hob das Personalamt der Bundeswehr mit Bescheid vom 23. Juni 2006 den Bescheid vom 9. Dezember 2005 auf und erklärte, in Ermangelung der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung des Antragstellers könne dessen Zulassung zu der angestrebten Offizierlaufbahn nicht erfolgen.

6 Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Juli 2006 Beschwerde ein, mit der er sich u.a. auf die fehlerhafte Erstbehandlung einer Borreliose berief und geltend machte, im Fall des Hauptfeldwebels W. sei dessen Zulassung „krankheitsbedingt“ auf das nächste (Zulassungs-)Jahr geschoben worden. Die Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 9. November 2006 zurück.

7 Gegen diese dem Antragsteller am 27. November 2006 eröffnete Entscheidung richtet sich sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 8. Dezember 2006, den der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I7 - mit seiner Stellungnahme vom 26. März 2007 dem Senat vorgelegt hat.

8 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Er habe alles unternommen, seine körperliche Eignung zeitgerecht nachzuweisen, um sein persönliches Berufsziel „Offizier des militärfachlichen Dienstes“ im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten in der Bundeswehr erreichen zu können. Bei richtiger Diagnose und rechtzeitiger Einleitung der Heilbehandlung hätte das Sanitätsformblatt 90/5 mit „gesundheitlich geeignet“ zeitgerecht vorgelegt werden können. Erst die Behandlung im Bundeswehrkrankenhaus B. habe zu einer anderen (zutreffenden) Diagnose mit einer anderen Therapie geführt. Die Erfolge hätten sich unmittelbar eingestellt. Das Bundeswehrkrankenhaus B. habe mit Schreiben vom 19. Januar 2006 seine „volle Dienstfähigkeit“ prognostiziert. Zu Unrecht sei ihm kein Terminaufschub gewährt worden, um eine Zulassung noch für das Ausbildungsjahr 2006 bzw. 2007 zu erhalten. Für 2007 habe es lediglich der Reservierung eines Lehrgangsplatzes in seinem Dienstbereich wegen des laufenden Beschwerdeverfahrens bedurft. Im Zulassungsverfahren des Hauptfeldwebels W. habe das Personalamt der Bundeswehr sein Ermessen dahin ausgeübt, diesen „von 2005 nach 2006 zu schieben“, weil dieser Soldat ebenfalls zum Stichtag keine gesundheitliche Eignung habe nachweisen können. Er bitte, mit Hauptfeldwebel W. gleichgestellt zu werden.

9 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

10 Zum maßgeblichen Zeitpunkt im Auswahljahr 2006, dem 1. Oktober 2006, habe der Antragsteller die körperliche Eignung für die von ihm angestrebte Laufbahn nicht nachgewiesen. Bei dem behandelnden Arzt in den USA und den dienstaufsichtsführenden Ärzten (dem Beratenden Arzt des Bundesministers der Verteidigung - PSZ - sowie dem Leitenden Sanitätsoffizier des Luftwaffenamtes) bestehe Einigkeit, dass die am 4. Mai 2006 erstellte Bewertung des damaligen Gesundheitszustandes des Antragstellers richtig gewesen sei. Der Leitende Sanitätsoffizier des Luftwaffenamtes habe überdies festgestellt, dass kein Behandlungsfehler vorgelegen habe. Eine militärärztliche Ausnahmegenehmigung sei für den Antragsteller nicht in Betracht gekommen. Grundsätzlich werde eine derartige Genehmigung nur erteilt, wenn der vorhandene Bedarf nicht anderweitig mit geeigneten und besonders qualifizierten Soldaten gedeckt werden könne. Dies sei aber der Fall gewesen. Eine grundsätzlich mögliche rückwirkende Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zum 1. Oktober 2006 sei im Falle des Antragstellers ausgeschlossen, weil der bestehende Bedarf für das Zulassungsjahr 2006 bereits gedeckt sei. Die mehrjährige Ausbildung der Anwärter zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes müsse zeitgerecht zum 1. Oktober 2006 beginnen; deshalb könne grundsätzlich nicht abgewartet werden, ob sich der Gesundheitszustand eines vorübergehend nicht tauglichen Soldaten möglicherweise bessere. Hauptfeldwebel W. sei ursprünglich für eine Zulassung im Auswahljahr 2005 zum Termin 1. Oktober 2005 ausgewählt worden, aber dann nach Behebung einer Einschränkung in der gesundheitlichen Eignung erst für das Folgejahr zum 1. Oktober 2006 zugelassen worden. Dieses Verfahren, den Zulassungszeitpunkt bei ausgewählten Bewerbern, die „vorübergehend gesundheitlich nicht geeignet“ sind, in das Folgejahr zu verschieben, sei nur für Soldaten praktiziert worden, die sich bis zum Auswahljahr 2005 beworben hätten. Dieses „schiebende“ Zulassungsverfahren habe nicht den maßgeblichen Auswahlbestimmungen entsprochen und auch nicht auf einem zwingenden sachlichen Grund beruht. Im Ergebnis habe es zu einer nicht gerechtfertigen Privilegierung von Bewerbern geführt, die die allgemeine Zulassungsvoraussetzung der uneingeschränkten körperlichen Eignung zum vorgesehenen Zulassungszeitpunkt nicht erfüllt hätten. Durch das seit dem Auswahlverfahren 2006 angewendete Zulassungsverfahren werde besser sichergestellt, dass die militärfachliche Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem für das jeweilige Auswahlverfahren vorgesehenen Zulassungszeitpunkt absolviert werden könne und die ausgewählten Soldaten nach Abschluss der Ausbildung mit Blick auf die Personalstruktur auch zeitgerecht auf geeignete STAN-Dienstposten des entsprechenden Werdegangs versetzt werden könnten. Das Personalamt der Bundeswehr habe im Übrigen mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. Januar 2007 den Zulassungsantrag des Antragstellers für das Auswahljahr 2007 abgelehnt.

11 Im Beschwerdeverfahren hat der Beratende Arzt des Bundesministers der Verteidigung - PSZ - am 25. Oktober und am 8. November 2006 Stellungnahmen abgegeben. Auf Veranlassung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - hat der zuständige Truppenarzt am 20. März 2007 eine neue Ärztliche Mitteilung für die Personalakte vorgelegt, derzufolge der Antragsteller für die angestrebte Laufbahn „gesundheitlich geeignet“ ist.

12 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 903/06 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

13 Der Antragsteller hat keinen formellen Sachantrag gestellt.

14 Seinen Schreiben an den Senat vom 8. Dezember 2006 und vom 25. April 2007 ist das Rechtsschutzziel zu entnehmen, die Bescheide des Personalamtes der Bundeswehr vom 23. Juni 2006 und des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 9. November 2006 aufzuheben und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, auf der Grundlage des Bescheides des Personalamtes der Bundeswehr vom 9. Dezember 2005 (mit der darin mitgeteilten positiven Auswahlentscheidung der Auswahlkonferenz vom 22. November 2005) über den Zulassungsantrag mit der Maßgabe neu zu entscheiden, den Zulassungszeitpunkt - wie im Auswahlverfahren des Hauptfeldwebels W. - auf das Folgejahr, hier auf den 1. Oktober 2007, zu verschieben.

15 Dieser Antrag ist zulässig.

16 Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der ursprünglich vom Antragsteller angestrebte Zulassungstermin 1. Oktober 2006 schon im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Wehrbeschwerdeverfahrens (am 30. März 2007) verstrichen war. Denn im Rahmen der vom Antragsteller beantragten neuen Ermessensentscheidung kann der gewünschte neue Zulassungstermin 1. Oktober 2007 noch eingehalten werden.

17 Die Zulässigkeit des Neubescheidungsantrages scheitert ferner nicht an dem Umstand, dass das Personalamt der Bundeswehr - wie vom Bundesminister der Verteidigung mitgeteilt - den auf das Zulassungsjahr 2007 bezogenen erneuten Zulassungsantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 26. Januar 2007 abgelehnt hat. Denn der Antragsteller verfolgt - ausdrücklich ausgehend von seinem Antrag für das Zulassungsjahr 2006 - lediglich eine individuelle Verschiebung des Zulassungstermins im Ermessenswege um ein Jahr.

18 Der Antrag ist auch begründet.

19 Der Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 23. Juni 2006 ist - auch in der Fassung des Beschwerdebescheides des Bundesministers der Verteidigung vom 9. November 2006 - rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, weil er an einem Ermessensfehler leidet.

20 Zwar hat ein Soldat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch für die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (Beschlüsse vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 1 WB 59.01 - Buchholz 236.11 § 30 SLV Nr. 4 und vom 24. Juni 2003 - BVerwG 1 WB 5.03 - m.w.N.). Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten nicht ableiten. Die wehrdienstgerichtliche Überprüfung beschränkt sich deshalb darauf zu kontrollieren, ob der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige Stelle den Antragsteller mit der Ablehnung der Zulassung zu der von ihm angestrebten Laufbahn durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt haben (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob dabei die gesetzlichen Grenzen des diesen Stellen insoweit eingeräumten Ermessens überschritten worden sind oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 VwGO analog; Beschlüsse vom 19. Dezember 2001 a.a.O. und vom 24. Juni 2003 a.a.O.).

21 Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes gemäß § 40 Abs. 1 SLV aufgrund der Ermächtigung in § 44 SLV in Kapitel 8 der ZDv 20/7 näher geregelt. Nach § 40 Abs. 1 SLV sowie Nr. 801 ZDv 20/7 steht die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Ermessen der personalbearbeitenden Stelle und setzt Bedarf und Eignung der Bewerber voraus. Die Auswahl für die Zulassung zu der angestrebten Laufbahn erfolgt gemäß Nr. 805 ZDv 20/7 nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 1 -, hier der Richtlinie für die Auswahl von Feldwebeln für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes - PSZ I 1 - 16-05-12/16 - vom 23. Juli 2002, und nach den ergänzenden Durchführungsbestimmungen der „Fü TSK/San“. Nach Nr. 801 ZDv 20/7 i.V.m. Nr. 1 und 15 der zitierten Auswahlrichtlinie hängt die Zulassung u.a. von der gesundheitlichen und körperlichen Eignung des Bewerbers ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es grundsätzlich gerechtfertigt, bei der hohen Verantwortung, die ein Offizier in der Bundeswehr zu tragen hat, und bei den Anforderungen, die an ihn gestellt werden, neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation auch die körperliche Einsatzfähigkeit bei der Entscheidung über die Zulassung zu berücksichtigen (Beschlüsse vom 30. August 1995 - BVerwG 1 WB 111.94 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 13 und vom 24. Juni 2003 a.a.O. m.w.N.).

22 Grundlagen für die Überprüfung der körperlichen Einsatzfähigkeit sind der Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung über die „Militärärztliche Begutachtung bei Soldaten“ vom 6. Januar 1998 (VMBl S. 110) und die „Fachdienstlichen Anweisungen des Inspekteurs des Sanitätsdienstes der Bundeswehr“ D 01.01 (in der Fassung vom 27. Juli 2004). Insoweit bestimmt Nr. 1 des Erlasses vom 6. Januar 1998, vor der Zulassung zu einer Laufbahn der Offiziere eine militärärztliche Begutachtung auf gesundheitliche Eignung nach den vorbezeichneten fachdienstlichen Anweisungen durchzuführen. Nach deren Nr. 4.1 ist das Ergebnis der Begutachtung in einem ärztlichen Urteil auf Belegart 90/5 zusammenzufassen und mit einer Gradation zu bewerten. Die Bewertung „gesundheitlich geeignet“ entspricht den Gradationen I bis III; die Bewertung „vorübergehend gesundheitlich nicht geeignet bis in ... Monaten“ entspricht der Gradation V und die Bewertung „gesundheitlich nicht geeignet“ entspricht der Gradation VI. Nach Nr. 6.1 der zitierten fachdienstlichen Anweisungen i.V.m. Nr. 5 des zitierten Erlasses vom 6. Januar 1998 kann eine militärärztliche Ausnahme vom Begutachtungsergebnis durch den beratenden Sanitätsoffizier (Arzt) der personalbearbeitenden Stelle beantragt werden. Wird sie erteilt, stellt diese Ausnahme nur eine interne Entscheidungshilfe für die personalbearbeitende Stelle dar.

23 Im Rahmen der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung steht der zuständigen Stelle ein - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer - Beurteilungsspielraum zu (Beschlüsse vom 30. August 1995 a.a.O., vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 73.01 - und vom 24. Juni 2003 a.a.O.). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung, ob die zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff der Eignung oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat; ferner findet eine Überprüfung der Entscheidung auf Verfahrensfehler statt (vgl. Beschluss vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 9.05 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 1 <insoweit nicht veröffentlicht>).

24 Das Personalamt der Bundeswehr hat den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung eingehalten, dass der Antragsteller zum Stichtag 1. Oktober 2006 nicht über die erforderliche uneingeschränkte körperliche Eignung für die angestrebte Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes verfügt. Insbesondere ist der Entscheidung des Personalamtes der Bundeswehr nicht eine Verkennung des Begriffs der Eignung für die Offizierlaufbahn zu entnehmen. Es liegt in der militärisch-fachlichen Beurteilungskompetenz der zuständigen Stelle, die Eignungsanforderungen dahin abzugrenzen, dass Bewerbern um einen Laufbahnwechsel dieser Wechsel nur dann ermöglicht werden soll, wenn diese uneingeschränkt körperlich geeignet sind. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Personalamt der Bundeswehr oder der Bundesminister der Verteidigung insoweit für den Zeitpunkt 1. Oktober 2006 von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wären, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hätten. Auch ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Vielmehr räumt der Antragsteller selbst ein, dass er zu dem vorbezeichneten Stichtag nicht über die in dem Zusagebescheid vom 9. Dezember 2005 geforderte uneingeschränkte körperliche Eignung verfügte.

25 Rechtsfehlerhaft ist jedoch die vom Personalamt der Bundeswehr getroffene Ermessensentscheidung, den Zusagebescheid vom 9. Dezember 2005 ohne Einschränkung aufzuheben und dem Antragsteller - angesichts der ihm lediglich „vorübergehend“ fehlenden gesundheitlichen Eignung - nicht die Möglichkeit zu eröffnen, eine Neubegutachtung unter gleichzeitiger Verschiebung des Zulassungstermins um ein Jahr durchführen zu lassen.

26 Im Rahmen der Ermessensausübung liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor, wenn die zuständige Stelle die ihr Ermessen bindenden bzw. regelnden Verwaltungsvorschriften oder eine ständige Verwaltungspraxis im Einzelfall unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht beachtet. Das ist hier der Fall.

27 Der Bundesminister der Verteidigung hat im Schreiben vom 22. Juni 2007 - im Anschluss an seine Vorlage an den Senat vom 26. März 2007 - dargelegt, bis zum Auswahljahr 2005 habe die Verwaltungspraxis des Personalamtes der Bundeswehr bestanden, bei ausgewählten Bewerbern für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes, die „vorübergehend gesundheitlich nicht geeignet“ sind, den Zulassungszeitpunkt in das Folgejahr zu verschieben. Diese bisherige - ständige - Verwaltungspraxis im Sinne einer Selbstbindung des Personalamtes der Bundeswehr begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere vereinbar mit der Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG. Für den Senat ist auch keine - vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG - ungerechtfertigte „Verzerrung“ des Bedarfs im jeweiligen Folgejahr zu erkennen. Denn nach Nr. 5 i.V.m. Nr. 9 der zitierten Auswahlrichtlinie vom 23. Juli 2002 erfolgt die Bedarfsdeckung in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für die einzelnen Geburtsjahrgänge „schrittweise über mehrere Kalenderjahre“; diese - ebenfalls ermessensbindende - Bestimmung ermöglicht damit dem Personalamt der Bundeswehr eine flexible Bedarfsdeckung ohne Fixierung auf ein einziges konkretes Auswahljahr.

28 Der vom Bundesminister der Verteidigung im Schreiben vom 22. Juni 2007 betonte Aspekt einer „nicht gerechtfertigten Privilegierung“ von Bewerbern, die die allgemeine Zulassungsvoraussetzung uneingeschränkter körperlicher Eignung zum vorgesehen Zulassungszeitpunkt nicht erfüllten, begründet nicht die Rechtswidrigkeit der bis 2005 geübten ständigen Verwaltungspraxis. Diese „Privilegierung“ wäre unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nur dann zu beanstanden, wenn sie sich zu Lasten von Bewerbern mit uneingeschränkter körperlicher Eignung in der Weise ausgewirkt hätte, dass diese zum vorgesehenen Zulassungszeitpunkt nicht zugelassen worden wären. Für eine derartige Annahme ist der Stellungnahme des Bundesministers der Verteidigung vom 22. Juni 2007 wie auch dem Vorbringen des Antragstellers nichts zu entnehmen.

29 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine durch Verwaltungsvorschriften vorgenommene Ermessensbindung jederzeit aus sachgerechten Erwägungen für die Zukunft geändert werden (Urteile vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 <223> und vom 11. Mai 2006 - BVerwG 5 C 10.05 - BVerwGE 126, 33 <51>; vgl. auch Beschluss vom 20. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 82.94 -). In gleicher Weise kann eine Ermessensbindung in Gestalt einer rein tatsächlichen Verwaltungspraxis - ohne Verstoß gegen Vertrauensschutzaspekte - aus sachgerechten Erwägungen für die Zukunft geändert werden, auch wenn die Betroffenen gegenüber der bisherigen Praxis benachteiligt werden (Urteile vom 28. August 1986 - BVerwG 2 C 5.84 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 29 und vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 3.98 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 116; Beschluss vom 7. April 2000 - BVerwG 2 B 21.00 - juris Rn. 2; vgl. ferner Beschluss vom 10. November 1993 - BVerwG 1 WB 22.93 -).

30 Obwohl der Antragsteller schon in seiner Beschwerdebegründung vom 28. September 2006 auf den „Berufungsfall“ des Hauptfeldwebels W. hingewiesen hat, ist die Darlegung eines sachlichen Grundes für die Änderung der bis 2005 geübten ständigen Verwaltungspraxis im Verlauf des Wehrbeschwerdeverfahrens unterblieben. Insbesondere ist dem Hinweis des Bundesministers der Verteidigung vom 22. Juni 2007 auf die Förderung eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Zulassungszeitpunkt und dem Beginn der militärfachlichen Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes - jedenfalls nach der konkreten Umsetzung dieses Ziels - ein derartiger sachlicher Grund nicht zu entnehmen. Dieser nach Darstellung des Bundesministers der Verteidigung generell - d.h. für alle Bewerber - geltende Aspekt rechtfertigt nicht, warum - nach wie vor - bei fehlenden Bildungsvoraussetzungen nach Nr. 801 ZDv 20/7 der Zulassungszeitpunkt nach Nr. 11 der Auswahlrichtlinie verschoben werden kann, obwohl mit der Nachholung des erforderlichen Bildungsstandes häufig ein wesentlich späterer Beginn der militärfachlichen Ausbildung der Bewerber in Kauf genommen wird, während Bewerber, die nur „vorübergehend gesundheitlich nicht geeignet“ sind, einen derartigen Zeitverlust größeren Umfangs in der Regel nicht verursachen.

31 In Ermangelung eines - konsequent umgesetzten - sachlichen Grundes für die Änderung der bis 2005 geübten ständigen Verwaltungspraxis hat der Antragsteller Anspruch auf Neubescheidung seines Zulassungsantrages unter Berücksichtigung dieser früheren Verwaltungspraxis. Die Neubescheidung hat die im Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 9. Dezember 2005 mitgeteilte positive Auswahlentscheidung der Auswahlkonferenz zugrunde zu legen und über die aktuelle gesundheitliche Eignung des Antragstellers für die angestrebte Laufbahn neu zu entscheiden. Dabei kann sich die neuerliche Ermessensentscheidung auch darauf erstrecken zu prüfen, ob die - vom Bundesminister der Verteidigung in der Vorlage an den Senat dargelegte - mehrwöchige „frustrane“ Behandlung des Antragstellers durch den Sanitätsdienst der US Air Force Anlass für eine Abhilfe im Sinne einer Folgenbeseitigung geben könnte.

32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.