Beschluss vom 25.06.2015 -
BVerwG 9 B 12.15ECLI:DE:BVerwG:2015:250615B9B12.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.06.2015 - 9 B 12.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:250615B9B12.15.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 12.15

  • VG München - 10.07.2012 - AZ: VG M 2 K 11.5776
  • VGH München - 30.09.2014 - AZ: VGH 8 B 13.72

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, die sich auf sämtliche in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe stützt, bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, konkreten, jedoch in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; siehe BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 9 B 41.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 58 Rn. 3 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

4 Die als grundsätzlich bezeichnete Frage,
ob aufgrund des Sachzusammenhangs, dass Bundes-, Landes- und Kreisstraßen das überörtliche Straßennetz bilden, die Verkehrsbedeutung dieser überörtlichen Straßen gleichermaßen nach denselben Kriterien "zu dienen bestimmt" oder "dienen" zu beurteilen ist, und dass daher eine Lücke in einem Landesgesetz wie dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz, das zwar beide Kriterien bei der Definition der Kreisstraße, nicht jedoch der Staatsstraße verwendet, durch analoge Anwendung des Kriteriums "oder dienen" zu schließen ist, um eine bundeseinheitliche Auslegung zu gewährleisten, die aus Gründen der Gleichbehandlung und des einheitlichen Gesetzesvollzugs geboten ist,
betrifft die Auslegung und Anwendung von Art. 3 Abs. 1 BayStrWG und damit nicht revisibles Recht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 4 B 53.99 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 123 S. 4, 6). Das Bundesfernstraßengesetz betrifft allein das Recht der Bundesautobahnen sowie der Bundesstraßen und enthält keine Vorgaben für die vorliegend in Streit stehende Abgrenzung von Staats- und Kreisstraßen. Soweit die Beschwerde eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 GG rügt, beschränkt sie sich darauf, im Stil einer Revisionsbegründung die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung darzulegen, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern die Auslegung dieser bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 6 B 64.07 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5 und vom 16. Juli 2013 - 9 B 15.13 - juris Rn. 5). Im Übrigen ist der Gleichbehandlungsanspruch auf den Kompetenzbereich des jeweiligen Trägers öffentlicher Gewalt beschränkt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. März 2010 - 1 BvR 2584/06 - BVerfGK 17, 120 <123 f.> m.w.N.). Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt daher kein Anspruch auf eine bundesweite Angleichung der landesrechtlichen Kriterien für die Klassifikation von Straßen.

5 Die weitere Frage,
ob bei der Beurteilung, ob eine Landesstraße noch ein Netz mit Bundesstraßen darstellt, der Vorhabenträger, die Planfeststellungsbehörde und die Gerichte verpflichtet sind, zu prüfen, ob die mit der Straße verknüpfte Bundesstraße noch diese Verkehrsbedeutung hat, weil ansonsten ein Scheinnetz aufrechterhalten wird, das den Vorgaben des Bundesfernstraßengesetzes widerspricht, wonach Bundesstraßen dem weiträumigen Durchgangsverkehr im Zeitpunkt der Veränderung einer Staatsstraße noch "dienen" müssen, demnach der Wegfall der Verkehrsbedeutung der mit der Staatsstraße verknüpften Bundesstraße dazu führen muss, zumindest kann, dass auch die Landesstraße nicht mehr dem Durchgangsverkehr "zu dienen bestimmt" ist,
führt ebenfalls nicht auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nach Maßgabe des Bundesrechts. Ob die Einstufung als Staatsstraße gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG an die förmliche Widmung der damit verkehrsmäßig verbundenen Bundesfernstraße oder unabhängig hiervon an deren tatsächliche Verkehrsbedeutung anknüpft, bestimmt sich nicht nach Bundes-, sondern nach Landesrecht. Hiervon abgesehen geht der Kläger im Ausgangspunkt von falschen rechtlichen Annahmen aus. Er rügt im Kern, die B 2 alt von Starnberg bis Murnau habe ihre Bedeutung verloren und müsse deshalb abgestuft werden. Dass eine solche Umstufung seitens der bayerischen Straßenverwaltung nicht geplant sei, sei unerheblich; ebenso sei die vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Tatbestandswirkung der Widmung als Bundesstraße unzutreffend, denn diese ende mit dem tatsächlichen Wechsel der Verkehrsverhältnisse. Dies trifft nicht zu. Gemäß § 2 Abs. 4 FStrG hat ein Verlust der Verkehrsbedeutung als Bundesfernstraße nicht den automatischen Wechsel in eine andere Straßengruppe zur Folge; vielmehr bedarf es hierzu einer (förmlichen) Einziehung oder Abstufung (vgl. Sauthoff, in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl. 2013, § 2 Rn. 34).

6 Auch die Frage,
ob der Vorhabenträger eine Landesstraße als Querverbindung, die von mehreren Ortsdurchfahrten geprägt ist, durch ein Viereck von Bundesstraßen, das unter anderem erstellt wurde, den Durchgangsverkehr auf dieses Tangentenviereck um dichte Siedlungsgebiete herumzuleiten, planen und errichten und damit die Ziele und den Zweck des Tangentenvierecks stören darf,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie stellt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bereits nicht. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt, die Staatsstraße störe den mit dem Bau der Bundesstraße verfolgten Entlastungszweck. Stattdessen hat er dargelegt, für einen stark verdichteten Ballungsraum wie das Umfeld von München sei der Verlauf mehrerer qualifizierter Straßen auf verhältnismäßig engem Raum charakteristisch; zudem reiche die Netzfunktion der streitgegenständlichen Staatsstraße weit über das Tangentenviereck hinaus. Darüber hinaus entfalten Bundesfernstraßen keine generelle Sperrwirkung, welche das Land hindert, zu ihrer Ergänzung Straßen auch für den Durchgangsverkehr zu bauen. Allenfalls mag sich im Einzelfall das Vorhandensein einer Bundesfernstraße auf die Planrechtfertigung einer geplanten Landesstraße auswirken.

7 Schließlich kommt der Frage,
ob beim Zusammenspiel der Belange des Lärmvermeidungsgebotes und des Vermeidungsgebotes für Eingriffe in Natur und Landschaft die Trasse zu wählen ist, die beiden Belangen bestmöglich, und sei es mithilfe von aktivem Lärmschutz, gerecht wird, wenn im Inneren eines Ortes, in dem die bisherige Staatsstraße verläuft, keine Entlastung um mindestens 3 dB(A) erreicht und entlang der Neubaustrecke Lärm bis zu den höchstzulässigen Grenzwerten zu erwarten ist,
wie auch den weiteren Ausführungen des Klägers zu einem Abwägungsausfall und -defizit ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten - unbeschadet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben - einer fachplanerischen Abwägungsentscheidung und gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt zugänglich ist. Danach handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich eine andere als die gewählte Linienführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Urteile vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 66 und vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228 Rn. 56). Die Beschwerde zeigt keinen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf, sondern betrifft allein die - im Zulassungsverfahren unbeachtliche - Frage, ob das Berufungsgericht die einschlägigen Grundsätze ordnungsgemäß angewendet hat.

8 2. Soweit sich die Beschwerde auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) stützt, benennt sie entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schon keinen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen der genannten Gerichte genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen der Divergenzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.).

9 3. Die Revision ist schließlich nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

10 Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4).

11 Soweit die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe verfahrensfehlerhaft die tatsächliche Verkehrsbedeutung der Staatsstraße 2069 nicht näher untersucht, vermag dies schon deshalb nicht die Zulassung der Revision zu begründen, weil das Gericht für die straßenrechtliche Klassifizierung entscheidungstragend nicht darauf abgestellt hat, welchem Verkehr die Straßenverbindung tatsächlich dient, sondern darauf, welche Funktion der Straße im Verkehrsnetz zukommt. Die Funktion der Staatsstraße 2069 als Staatsstraße ergebe sich neben ihrer Verknüpfung mit mehreren Autobahnen und Bundesstraßen sowie einer weiteren Staatsstraße aus den planerischen Vorstellungen des Straßenbaulastträgers, insbesondere aus dem siebten Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern vom 1. Januar 2011, der die Ortsumfahrung südwestlich Olching als Projekt der Dringlichkeit 1 einstuft. Zu den Einwendungen hinsichtlich der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse hat das Berufungsgericht hingegen lediglich ergänzend Stellung genommen. Von seinem Standpunkt aus bedurfte es daher auch nicht der vom Kläger sinngemäß beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem bestehenden Verkehrsaufkommen. Dass "die Abstufung der Staatsstraße 2069 von Starnberg bis zum Anschluss an die Staatsstraße 2345 schon längst hätte vorgenommen werden müssen", ist im Übrigen keine Beweistatsache, sondern - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - eine Rechtsfrage, die einem Beweis durch Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist.

12 Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Entlastungsfunktion der geplanten Umgehung lassen unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens ebenfalls keinen Verfahrensfehler - insbesondere keine mangelhafte Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) und keinen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) - erkennen. Das Gericht hat die prognostizierte Entlastung durch das Verkehrsgutachten des Prof. Dr.-Ing. K. vom 10. Oktober 2007 bestätigt gesehen, dem zufolge gegenüber dem Prognose-Null-Fall eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens zwischen 9,2 und 33 v.H. in den verschiedenen Straßenabschnitten zu erwarten ist. Die gegenteilige Annahme in dem vom Kläger in Auftrag gegebenen Gutachten der V. GmbH vom 4. April 2012, nur ein Verkehrsanteil von 7 bis 16 v.H. sei verlagerbar, habe Prof. Dr.-Ing. K. in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 8. Juni 2012 als falsch bewertet; diesen detaillierten und schlüssigen Ausführungen sei der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Damit hat das Berufungsgericht den Akteninhalt sowie das Vorbringen der Beteiligten zutreffend berücksichtigt. Der genannten Annahme in dem Gutachten der V. GmbH hat Prof. Dr.-Ing. K. in seinen Anmerkungen hierzu vom 8. Juni 2012 unter anderem entgegengehalten, auf die Umfahrung werde sich nicht nur der reine Durchgangsverkehr, sondern würden sich auch Teile der Quell-/Zielverkehre, der Schwerlastverkehr zum Gewerbegebiet sowie Verkehr aus Eichenau, Puchheim Bahnhof und Gröbenzell verlagern; darüber hinaus genüge das vom Kläger eingeholte Gutachten nur teilweise den methodischen Anforderungen einer belastbaren Verkehrsprognose. Die späteren Schriftsätze des Klägers vom 31. Oktober 2012 und vom 23. Mai 2014 setzen sich mit dieser kritischen Bewertung durch Prof. Dr.-Ing. K. nicht auseinander. Sie verhalten sich nicht zur Entlastungsfunktion der Umgehung, sondern ausschließlich zur Frage der tatsächlichen Verkehrsbedeutung der Staatsstraße 2069, insbesondere zum Verhältnis des Quell-/Zielverkehrs zum weiträumigen Durchgangsverkehr. Sein in der Berufungsverhandlung gestellter Beweisantrag zu 2) bezog sich ebenfalls auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens allein zur Klassifizierung der Staatsstraße 2069, nicht jedoch zur Klärung der Entlastungsfunktion. Dass sich dem Gericht weitere Ermittlungen zur voraussichtlichen Entlastungswirkung der Umgehung von sich aus hätten aufdrängen müssen, legt die Beschwerde nicht dar. Soweit die Beschwerde die Stellungnahme von Prof. Dr.-Ing. K. ("Anmerkungen zur Stellungnahme V. ...") vom 8. Juni 2012 sowie dessen weitere Stellungnahme ("Planfeststellung St 2069 Südwestumfahrung Olching ..."), die ebenfalls vom 8. Juni 2012 datiert, dahin versteht, dass darin die Auffassung des Klägers in Bezug auf die Entlastungswirkung der geplanten Umgehung bestätigt werde, setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Gerichts. Ein Verfahrensfehler wird hiermit jedoch nicht dargelegt.

13 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.