Beschluss vom 23.09.2005 -
BVerwG 1 B 88.05ECLI:DE:BVerwG:2005:230905B1B88.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.09.2005 - 1 B 88.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:230905B1B88.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 88.05

  • Bayerischer VGH München - 30.05.2005 - AZ: VGH 14 B 02.30258

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Mai 2005 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 ZPO).

2 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

3 1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie begründet die grundsätzliche Bedeutung zunächst mit der Auslegung des neuen § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, weil darin "auf das Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge des UNHCR Bezug genommen" werde. Das sei in § 51 Abs. 1 des alten Ausländergesetzes noch nicht der Fall gewesen. Unter Zugrundelegung der neuen Flüchtlingsdefinition liege im vorliegenden Fall eine asylrelevante Verfolgung vor, denn die Religionsausübung umfasse auch die Ausübung der Religion im öffentlichen Bereich. Mit dem Aufzeigen einer Änderung des Normtextes und Ausführungen zu einer vermeintlich neuen Rechtslage unter Hinweis auf Publikationen des UNHCR wirft die Beschwerde aber keine Rechtsfrage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Außerdem legt sie nicht dar, warum hierfür im vorliegenden Fall ein Klärungsbedürfnis besteht. So fehlt auch jegliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Senats vom 20. Januar 2004 (- BVerwG 1 C 9.03 - BVerwGE 120, 16, 22), in der der Senat sich auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention, also das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge stützt.

4 Eine Grundsatzrevision vermag die Beschwerde auch nicht aus der Wahl des neuen iranischen Präsidenten Ahmadinedschad im Juni 2005 und des von ihm nach dem Beschwerdevorbringen zu erwartenden massiven Vorgehens gegen Christen im Iran abzuleiten. Auf diesen neuen Sachvortrag, der sich zudem auf Ereignisse nach dem Ergehen der angefochtenen Berufungsentscheidung vom 30. Mai 2005 bezieht, lässt sich die Zulassungsrüge nicht stützen. Außerdem formuliert die Beschwerde auch hier keine Rechtsfrage. Sie bezieht sich vielmehr ausschließlich auf die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Iran, die nach der Prozessordnung den Tatsachengerichten vorbehalten ist. Die Zulassung einer Grundsatzrevision kann sie damit nicht erreichen.

5 2. Die Beschwerde legt auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) durch das vom Berufungsgericht gewählte Verfahren der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 130 a VwGO nicht schlüssig dar. Ob das Berufungsgericht den ihm nach § 130 a VwGO eröffneten Weg der Entscheidung im Beschlussverfahren beschreitet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar ist (stRspr, etwa Beschluss vom 3. Februar 1999 - BVerwG 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 33 = NVwZ 1999, 1109). Anhaltspunkte für derartige Ermessensfehler lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie rügt lediglich, dass das Berufungsgericht im Verfahren nach § 130 a VwGO entschieden habe, obwohl der Kläger in mehreren Schreiben die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung begründet habe. Dadurch sei eine "falsche Beweiswürdigung zustande gekommen" und der Kläger habe sich nicht "zu sämtlichem Vorbringen der anderen Beteiligten äußern können". Die Beschwerde legt aber keine konkreten Umstände dar, warum eine mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall unabdingbar war. Der pauschale Verweis auf lediglich datumsmäßig bezeichnete Schreiben an das Berufungsgericht reicht hierfür nicht aus.

6 3. Die Beschwerde zeigt keinen Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) auf, wenn sie rügt, das Berufungsgericht sei dem Antrag des Klägers vom 18. März 2005 nicht nachgekommen, "den gerichtlichen Beweisantrag vom 12.07.2005 hinsichtlich amnesty international zu erweitern" und auch von amnesty international und von human rights watch Auskünfte einzuholen. Soweit die Beschwerde damit die Auswahl der Gutachter im Beweisbeschluss des Berufungsgerichts angreift, verkennt sie, dass diese generell im Ermessen des Tatsachengerichts liegt (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO, vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 5. Februar 2002 - BVerwG 1 B 18.02 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 319). Weshalb die Auswahlentscheidung des Berufungsgerichts fehlerhaft gewesen sein soll, macht die Beschwerde nicht deutlich. Soweit die Beschwerde möglicherweise das Unterlassen der Einholung weiterer Sachverständigengutachten von amnesty international und von human rights watch rügen will, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass es ebenfalls im Ermessen des Tatsachengerichts steht, Anträge auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten insbesondere unter Hinweis auf eine ausreichende eigene Sachkunde abzulehnen (vgl. dazu etwa Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 = InfAuslR 2000, 412; Beschluss vom 11. Februar 1999 - BVerwG 9 B 381.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 42 = DVBl 1999, 1206, jeweils m.w.N.). Seine Überzeugung von der ausreichenden Aufklärung des Sachverhalts hat das Berufungsgericht auf die von ihm eingeholten Auskünfte des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Orient-Instituts gestützt, die ihm ein gleichermaßen aussagekräftiges wie übereinstimmendes Gesamtbild vermittelt hatten (BA S. 7). Die Beschwerde hat keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass und weshalb die von ihr benannten Auskunftsstellen über weitergehende, neuere oder abweichende Erkenntnisse verfügen.

7 Die Beschwerde macht weiter - offenbar als weiteren Verfahrensmangel - geltend, "gemäß dem Schreiben vom 08.04.2005" hätte ein Herr B. "als Zeuge gehört werden müssen", der "die Verfolgung der Christen im Iran" hätte "darstellen können". Mit diesem Vortrag wird weder eine Aufklärungs- noch eine Gehörsrüge schlüssig dargelegt. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf eine gegenüber den eingeholten Auskünften veränderte Sachlage infolge der Wahl des neuen iranischen Präsidenten hinweist, ließe sich auch daraus kein Aufklärungsmangel ableiten, da die Wahl - wie bereits ausgeführt - erst nach der angefochtenen Berufungsentscheidung stattgefunden hat.

8 Die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe den Beweisanträgen im Schriftsatz vom 15. Februar 2005 Seite 5 stattgeben müssen - auf deren Wiedergabe die Beschwerde verzichtet -, genügt ebenfalls den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.

9 4. Die Beschwerde beanstandet schließlich, das Berufungsgericht habe § 60 Abs. 1 "des neuen Ausländergesetzes" - gemeint ist offenbar das AufenthG - "falsch angewendet". Eine Verfolgung könne auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen; der neue Präsident sei nicht gewillt, gegen radikale Islamisten vorzugehen. Auch mit diesem Vorbringen wird ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht bezeichnet.

10 5. Die Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag und neuen Beweismitteln (vgl. Ziff. 8 der Beschwerdebegründung) ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht möglich (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).

11 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.