Beschluss vom 23.03.2004 -
BVerwG 8 B 13.04ECLI:DE:BVerwG:2004:230304B8B13.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.03.2004 - 8 B 13.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:230304B8B13.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 13.04

  • VG Magdeburg - 09.12.2003 - AZ: VG 5 A 416/03 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f , K r a u ß und G o l z e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 9. Dezember 2003 wird verworfen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 122 062,43 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Es kann dahinstehen, ob das Schreiben des Beklagten vom 29. Januar 2004 überhaupt als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zu werten ist. Dies ist deshalb zweifelhaft, weil in dem Schreiben selbst lediglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird und lediglich ein Schreiben beigefügt wurde, in dem der Beklagte zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde angewiesen worden ist.
Ebenso kann dahinstehen, ob hier die Fristen für die Einlegung der Beschwerde und deren Begründung mit der ersten Zustellung des Urteils am 15. Dezember 2003 oder erst mit der zweiten Zustellung des - um den Verkündungsvermerk ergänzten - Urteils am 12. Januar 2004 zu laufen begonnen haben. Denn auch wenn man von letzterem ausgeht, ist die Beschwerde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet worden (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 und 14 GKG.