Beschluss vom 30.01.2018 -
BVerwG 1 WB 42.17ECLI:DE:BVerwG:2018:300118B1WB42.17.0

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    BVerwG, Beschluss vom 30.01.2018 - 1 WB 42.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:300118B1WB42.17.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 42.17

In den Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister
als Vorsitzenden,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 30. Januar 2018 beschlossen:

Die gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht a.D. A., den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht B., die Richterin am Bundesverwaltungsgericht C. und den Richter am Bundesverwaltungsgericht D. gerichteten Ablehnungsgesuche des Antragstellers vom 15. Januar 2018 werden zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 hat der Antragsteller die in der Beschlussformel bezeichneten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dies hat er mit der Mitwirkung jeweils mehrerer der abgelehnten Richter an vorangegangenen Beschwerdeverfahren und einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes begründet. Im Verfahren BVerwG 1 WB 4.16 habe er zwei getrennte Beschwerden erhoben. Durch die Entscheidung darüber in nur einem Verfahren sei zu seinem Nachteil eine Entscheidung über seine zweite Beschwerde verhindert worden. In dem Verfahren BVerwG 1 WB 5.17 sei - wie er in seiner dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde ausgeführt habe - nicht über den wahren Gegenstand seiner Klage entschieden worden. Die Auslegung seiner Anträge in BVerwG 1 WDS-VR 10.17 sei zu seinen Ungunsten und ohne Rücksprache mit ihm fehlerhaft erfolgt, sodass gar nicht über seine gestellten Anträge entschieden worden sei. Die Aufteilung seiner Anträge auf drei Verfahren sei wegen eines gemeinsamen übergeordneten Zieles nicht sachgerecht gewesen.

2 Zu dem Ablehnungsgesuch sind dienstliche Stellungnahmen der abgelehnten Richter eingeholt worden, ausgenommen der bereits in den Ruhestand getretene Richterin. Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Der Antragsteller hat vorgetragen, die dienstlichen Stellungnahmen bestätigten die Besorgnis der Befangenheit bzw. räumten diese nicht aus.

II

3 1. Der Senat entscheidet über die Ablehnungsgesuche gegen die Richter des 1. Wehrdienstsenates ohne diese (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO) durch ihre regelmäßigen Vertreter und unter Beteiligung des für den Fall der Verhinderung der Mitglieder der Wehrdienstsenate und ihrer regelmäßigen Vertreter durch Buchstabe C. III. 4. des Geschäftsverteilungsplans des Bundesverwaltungsgerichts für das Jahr 2018 bestellten Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden.

4 2. Die Ablehnungsgesuche bleiben ohne Erfolg.

5 Über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen ist im Antragsverfahren vor den Wehrdienstgerichten nach den gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 54 VwGO i.V.m. §§ 41 bis 49 ZPO zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2012 - 1 WB 40.11 - Rn. 3 m.w.N.).

6 a) Das gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht a.D. A. gerichtete Ablehnungsgesuch ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil durch deren - dem Antragsteller auch mitgeteilten - Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen ist, dass sie an einer Entscheidung in einem anhängigen Verfahren mitwirkt (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10 - juris Rn. 10 m.w.N.).

7 b) Die weiteren Ablehnungsanträge sind unbegründet, weil der Antragsteller keine Gründe glaubhaft gemacht hat, die eine Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder des 1. Wehrdienstsenates begründen.

8 aa) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen Grundes sind erfüllt, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis haben kann, der Richter werde in seiner Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt; insoweit genügt schon der "böse Schein" (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2008 - 1 WB 41.07 - und vom 11. Oktober 2011 - 1 WB 36.11 -). Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich "parteilich" oder "befangen" ist oder ob er sich selbst für befangen hält (BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 82, 30 <37 f.> = juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 1 WB 22.15 - Rn. 7).

9 Die Besorgnis der Befangenheit lässt sich nicht allein darauf stützen, dass ein Richter bereits in einem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren mit der Sache befasst war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2013 - 1 WB 30.13 - Rn. 5 m.w.N.). Dass ein Richter bei der Würdigung des Sachverhaltes oder dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Dies gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 - NJW-RR 2008, 72). Entsprechendes gilt für die von einem Richter gewählte Gestaltung des Verfahrens (BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 - 1 ER12 16.17 - Rn. 5). Ein verständiger Verfahrensbeteiligter muss in der Regel davon ausgehen, dass ein Richter sich dadurch nicht für künftige Entscheidungen festgelegt hat. Er kann sich Richter nicht aussuchen oder Ablehnungsanträge stellen, weil er ihre ihm ungünstigen Rechtsauffassungen nicht billigt (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2017- 2 WD 13.16 - juris Rn. 12 m.w.N.).

10 bb) Hiernach rechtfertigen die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe die Besorgnis der Befangenheit nicht. Die Auslegung und Bearbeitung seiner Anträge in den von ihm angeführten Verfahren war nicht willkürlich, sodass sie nicht den Schluss zulassen, die mitwirkenden Richter seien ihm gegenüber voreingenommen oder würden Partei für die Gegenseite nehmen.

11 aaa) Der Beschluss vom 24. Mai 2016 - BVerwG 1 WB 4.16 - weist in den Randnummern 6 und 7 sowie 15 und 19 der Entscheidungsgründe aus, dass die Richter des 1. Wehrdienstsenats bei ihrer Entscheidung sowohl die Beschwerde des Antragstellers vom 10. November 2015 als auch diejenige vom 20. November 2015 berücksichtigt haben, der entsprechende Vortrag des Antragstellers also nicht übergangen wurde. Der Antrag vom 20. November 2015 ist unter Berücksichtigung seiner Begründung als Vertiefung der Beschwerde des Antragstellers vom 10. November 2015 ausgelegt worden. Ausweislich von Randnummer 19 der Entscheidungsgründe ist in die Auslegung seines Antrages eingeflossen, dass der Antragsteller - wie er mit den Ablehnungsgesuchen vorträgt - die Nichteinhaltung von Richtwerten bei einzelnen Beurteilungsdurchgängen gerügt hat. Die Würdigung dieses Vortrages als Vertiefung der Beschwerde wird damit begründet, dass der Vortrag bezogen auf einzelne Beurteilungsdurchgänge pauschal sei und er sich vorrangig gegen die Zentrale Dienstvorschrift selbst richte. Diese Erwägungen stellen sachliche Gründe dar. Dass sie den Antragsteller nicht überzeugen, begründet keine Willkür.

12 bbb) Die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 30. März 2017 - BVerwG 1 WB 5.17 - weisen aus, dass die Richter des 1. Wehrdienstsenats auch die Rüge einer mangelhaften Befassung mit dem Anliegen des Antragstellers durch den Generalinspekteur in dessen Schriftsätzen vom 20. September 2016 und vom 13. Februar 2017 nicht übergangen haben. In Randnummer 10 des Beschlusses wird dies als Gegenstand der Beschwerde referiert und auch in Randnummer 16 des Beschlusses wird ausgeführt, der Antragsteller beanstande, nicht die von ihm gewünschte gesonderte dienstaufsichtliche Prüfung des Beschwerdegegenstandes durch den Generalinspekteur der Bundeswehr erhalten zu haben. Mithin haben die Richter des 1. Wehrdienstsenats - wie der Antragsteller auch in seiner der Begründung des Ablehnungsgesuches beigefügten Verfassungsbeschwerde für geboten hält - das Anliegen des Antragstellers ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, darüber zu befinden, ob seine Beschwerde vom 13. Oktober 2016 durch das Bundesministerium der Verteidigung ordnungsgemäß bearbeitet wurde.

13 Die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 30. März 2017 legen im Übrigen auch willkürfrei dar, warum dieses Antragsziel nicht zulässig verfolgt werden kann. Insbesondere ist in Randnummer 19 ausgeführt, dass die Art und Weise der Behandlung von Wehrbeschwerden keine selbständige anfechtbare Maßnahme darstellt. Randnummer 22 erklärt, warum das Ergebnis oder die Durchführung einer dienstaufsichtlichen Prüfung der wehrdienstgerichtlichen Nachprüfung entzogen ist. Hiernach ist sachlich begründet worden, warum der Antrag mangels Zulässigkeit ohne Erfolg geblieben ist. Der Antragsteller stellt auch hier den Ausführungen des Senates seine abweichende Rechtsauffassung gegenüber. Damit hat er aber Willkür nicht dargetan.

14 ccc) Die Randnummern 19 und 20 des Beschlusses vom 19. Dezember 2017 - BVerwG 1 WDS-VR 10.17 - erläutern unter Bezugnahme auf das Verfahrensziel des Hauptsacheverfahrens BVerwG 1 WB 42.17 und die dort richtige Antragsart die Auslegung des Antrages. Die angestellten Erwägungen sind sachorientiert und enthalten keine Voreingenommenheit zugunsten der Gegenseite. Sie sind vielmehr von dem Bestreben geleitet, das Anliegen des Antragstellers einem von der Verfahrensordnung vorgegebenen Verfahren zuzuordnen und inhaltlich zu prüfen. Dass der Antragsteller wegen eines nach seiner Auffassung übergeordneten gemeinsamen Ziels die Aufteilung von Anträgen auf drei Verfahren nicht für sachgerecht hält, stellt der Auffassung des Senates eine abweichende Sichtweise gegenüber, zeigt damit aber Willkür nicht auf.

15 ddd) Ein Ablehnungsgrund ergibt sich auch nicht aus den dienstlichen Stellungnahmen der Richter.

16 Der Umstand, dass die Richterin am Bundesverwaltungsgericht C. in ihrer dienstlichen Stellungnahme zu den Rechtsausführungen des Antragstellers in dem Ablehnungsgesuch nicht Stellung genommen hat, rechtfertigt nicht die Besorgnis ihrer Befangenheit. Die dienstliche Stellungnahme dient der Tatsachenfeststellung (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 - juris Rn. 11) und nicht der Erläuterung von Entscheidungen, gegen deren Richtigkeit ein Antragsteller Einwände erhebt. Für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch wesentliche Tatsachenfragen sind in der dienstlichen Stellungnahme nicht offen geblieben. Der Hinweis der Richterin auf die nicht erhobene Anhörungsrüge ist kein Indiz für ihre Voreingenommenheit, weil sie damit nur auf einen statthaften Rechtsbehelf hingewiesen hat.

17 Der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht B. ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu entnehmen, dass er die von diesem vorgetragenen Argumente zukünftig nicht aufzunehmen bereit wäre. Wie der Antragsteller selbst ausführt, hat B. erklärt, dessen Vortrag im Hauptsacheverfahren erneut zu würdigen. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters wird nicht dadurch begründet, dass dieser nicht erklärt, sich der Rechtsmeinung eines Beteiligten anschließen zu wollen.

18 Soweit der Antragsteller zur dienstlichen Stellungnahme des Richters am Bundesverwaltungsgericht D. ausführt, diese entkräfte seine Argumente nicht, legt dies nicht den Anschein der Befangenheit des Richters dar. Die Funktion einer dienstlichen Stellungnahme besteht nicht in der Darlegung der Unbegründetheit des Ablehnungsgesuches.

19 eee) Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt allein aus dem Umstand, dass Richter nicht der Rechtsauffassung des Antragstellers, sondern aus - wie dargelegt - willkürfreien Gründen der des Antragsgegners folgen, keine Parteinahme für die Gegenseite. Der Anschein einer Voreingenommenheit der Richter, die an den vorangegangenen Verfahren des Soldaten mitgewirkt haben, folgt auch nicht daraus, dass diese verständliche Darlegungen zu Ungunsten des Antragstellers missdeutet hätten. Wie ausgeführt sind die Anträge in den genannten Verfahren durchgängig berücksichtigt worden, der Senat ist aber jeweils unter Darlegung seiner Gründe nicht der Rechtsauffassung des Antragstellers gefolgt.

Beschluss vom 31.01.2018 -
BVerwG 1 WB 42.17ECLI:DE:BVerwG:2018:310118B1WB42.17.0

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    BVerwG, Beschluss vom 31.01.2018 - 1 WB 42.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:310118B1WB42.17.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 42.17

In den Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Reinelt und
den ehrenamtlichen Richter Major Melzer
am 31. Januar 2018 beschlossen:

  1. Die Verfahren BVerwG 1 WB 42.17 und 1 WB 43.17 werden zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbunden.
  2. Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt, die Richtwertvorgaben für den Beurteilungsdurchgang für Soldaten und Soldatinnen mit Dienstpostendotierung A 14 bzw. A 13/A 14 zum Vorlagetermin 30. September 2017 auszusetzen oder die Einhaltung der Richtwertvorgaben in diesem Beurteilungsdurchgang durchzusetzen, schließlich - hilfsweise - seine eigene Beurteilung zum Vorlagetermin 30. September 2017 unter Nichtbeachtung der Richtwertvorgaben der ZDv A-1340/50 zu erstellen.

2 ...

3 Mit Schreiben vom 29. November 2016 an das Bundesministerium der Verteidigung beantragte der Antragsteller, für die planmäßigen Beurteilungen der Stabsoffiziere zum Vorlagetermin 30. September 2017 die Richtwertvorgaben in den Beurteilungsbestimmungen für Soldaten auszusetzen. Er führte aus, dass in den vergangenen Beurteilungsdurchgängen die Richtwertvorgaben in erheblichem Umfang nicht eingehalten worden seien. Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages habe dazu in seinem Jahresbericht 2015 festgestellt, die Beurteiler sowie deren Vorgesetzte und die militärische Führung hätten die Zügel in einem Maße schleifen lassen, das der Zielrichtung des Beurteilungssystems nicht mehr gerecht werde (vgl. BT-Drs. 18/7250 S. 27). Nach der ZDv A-1340/50 sei es Zweck der Richtwertvorgaben, entscheidend zu einem möglichst einheitlichen Bewertungsmaßstab von der Kompanieebene bis über die militärischen Organisationsbereiche hinaus beizutragen und einer hinreichend differenzierten Leistungsbewertung zu dienen. Eine Schätzung nach Veröffentlichung des Beurteilungsnotenspiegels von Soldatinnen und Soldaten mit Dienstpostendotierung A 14 (ohne Sanität) für den Beurteilungsdurchgang zum 30. September 2015 habe jedoch ergeben, dass nur ca. 40 % der Beurteilten mit einem richtwertkonformen Maßstab, dagegen ca. 60 % der Beurteilten mit willkürlich gebildeten Maßstäben zu gut beurteilt worden seien. Geschätzt höchstens 25 % der beurteilenden Vorgesetzten hätten sich an die Richtwertvorgaben gehalten. Die aktuelle Beurteilungspraxis verstoße durch die Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe in einem richtwertbasierten System gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG.

4 Den Antrag lehnte das Bundesministerium der Verteidigung - Referatsleiter ... - mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 mit der Begründung ab, der Dienstherr sei befugt, Richtwerte für die Leistungsbewertung als Konkretisierung der von ihm gewollten Beurteilungsmaßstäbe festzulegen. Ziel der Richtwertvorgaben sei es, einen annähernd gleichen Beurteilungsmaßstab aller beurteilenden Vorgesetzten anzustreben, um auf diese Weise die Beurteilungsgerechtigkeit zu erhöhen. Es liege in der truppendienstlichen Verantwortung der beurteilenden sowie der Stellung nehmenden Vorgesetzten jedes einzelnen Bereichs, die normativen Grundlagen der Soldatenlaufbahnverordnung und der Beurteilungsbestimmungen sachgerecht anzuwenden. Im Zusammenhang mit dem höchst subjektiven und nur sehr begrenzt überprüfbaren Vorgang des Beurteilens sei es jedoch praxisfern, durchgängig zu erwarten, dass alle Vorgesetzten gleiche Wertmaßstäbe für die Einschätzung von Eignung, Befähigung und Leistung anlegten.

5 Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 beantragte der Antragsteller daraufhin beim Generalinspekteur der Bundeswehr, (erstens) die Richtwertvorgaben für den Beurteilungsdurchgang für Soldaten und Soldatinnen mit Dienstpostendotierung A 14 bzw. A 13/A 14 zum Vorlagetermin 30. September 2017 durch Nichtanwendung der relevanten Teile der ZDv A-1340/50, insbesondere der Nr. 610, auszusetzen, oder (zweitens) die Einhaltung der Richtwertvorgaben in diesem Beurteilungsdurchgang zum 30. September 2017 durchzusetzen, hilfsweise (drittens) seine eigene Beurteilung unter Nichtbeachtung dieser Richtwertvorgaben zu erstellen.

6 Das Bundesministerium der Verteidigung - Referatsleiter ... - lehnte den ersten Antrag mit Schreiben vom 4. Juli 2017 unter Bezugnahme auf die Begründung im Schreiben vom 7. Dezember 2016 ab. Es wies darauf hin, dass für diese Bescheidung nicht der Generalinspekteur der Bundeswehr, sondern das Bundesministerium der Verteidigung zuständig sei.

7 Hiergegen legte der Antragsteller unter dem 25. Juli 2017 Beschwerde ein. Er beanstandete die unvollständige Bearbeitung seiner Anträge vom 1. Juni 2017. Der Generalinspekteur der Bundeswehr und der Referatsleiter ... hätten durch dieses Versäumnis die Pflichten zur Kameradschaft und zur Fürsorge als Vorgesetzte verletzt. Der Generalinspekteur habe auch deshalb gegen die Fürsorge- und Kameradschaftspflicht verstoßen, weil er es als Verantwortlicher für die Führung der Streitkräfte und unmittelbarer Vorgesetzter aller Soldaten unterlassen habe, für die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes auf der Basis der Richtwertvorgaben der ZDv A-1340/50 zu sorgen. Damit habe der Generalinspekteur zugelassen, dass er, der Antragsteller, zwar vorschriftenkonform, aber mit einem strengeren Maßstab beurteilt worden sei als die Masse der Vergleichsgruppe. Überdies habe der Generalinspekteur gegen die Fürsorgepflicht verstoßen, weil er eine nicht zuständige Stelle um Bescheidung des ersten Antrags gebeten habe. Es sei nicht Aufgabe des Erlasshalters, hier des Bundesministeriums der Verteidigung - ... -, die normativen Grundlagen der Soldatenlaufbahnverordnung oder die Beurteilungsbestimmungen durchzusetzen. Der Referatsleiter ... habe unkameradschaftlich gehandelt, weil er den Antrag vom 1. Juni 2017 mit einer alten Begründung abgelehnt habe.

8 Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat die Beschwerde vom 25. Juli 2017 bezüglich des Antrags auf Aussetzung der Richtwertvorgaben als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewertet und diesen mit seiner Stellungnahme vom 3. November 2017 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Verfahren BVerwG 1 WB 42.17 ). Hinsichtlich der beiden weiteren Anträge vom 1. Juni 2017 hat es die Beschwerde mit Beschwerdebescheid vom 3. November 2017 als unzulässig zurückgewiesen.

9 Insoweit hat der Antragsteller vor der Zustellung dieses Beschwerdebescheids mit Schriftsatz vom 10. November 2017 einen (Untätigkeits-)Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt (Verfahren BVerwG 1 WB 43.17 ). Zur Begründung seiner Anträge wiederholt und vertieft der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen.

10 Er beantragt in beiden Verfahren,
seiner Beschwerde vom 25. Juli 2017 stattzugeben.

11 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt in beiden Verfahren,
die Anträge zurückzuweisen.

12 Es hält die Anträge für unzulässig. Zwar sei das Bundesministerium der Verteidigung - ... - als Erlasshalter für die beantragte Aussetzung der in der ZDv A-1340/50 verankerten Richtwertvorgaben zuständig. Allerdings sei eine vom Einzelfall losgelöste Nachprüfung von Anordnungen oder Verwaltungsvorschriften des Ministeriums auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens der Wehrbeschwerdeordnung fremd. Der Antragsteller könne mithin weder die Prüfung der allgemeinen Rechtmäßigkeit der ZDv A-1340/50 noch deren partielle Aussetzung - losgelöst von einer konkret ihn betreffenden Maßnahme - zum Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung machen. Überdies fehle dem Antragsteller die erforderliche individuelle Beschwer. Er habe in Umsetzung und Anwendung der genannten Beurteilungsvorschrift am 12. Juli 2017 eine planmäßige Beurteilung erhalten. Hierzu habe sein nächsthöherer Vorgesetzter unter dem 28. August 2017 abschließend Stellung genommen. Weitere höhere Vorgesetzte hätten von der Option einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. Diese planmäßige Beurteilung des Antragstellers zum 30. September 2017 sei bestandskräftig geworden. Darüber hinaus sei dem Antrag auf Aussetzung der Richtwertvorgaben entgegenzuhalten, dass die planmäßigen Beurteilungen zum Vorlagetermin 30. September 2017 größtenteils abgeschlossen seien und insoweit zwischenzeitlich Erledigung eingetreten sei. Ein Feststellungsinteresse für einen in Betracht kommenden Fortsetzungsfeststellungsantrag habe der Antragsteller nicht dargelegt; ein solches Interesse sei auch nicht ersichtlich. In der Sache seien die Anträge unbegründet.

13 Den Antrag des Antragstellers, das Bundesministerium der Verteidigung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Abschluss des Beurteilungsdurchganges der planmäßigen Beurteilung für Soldaten und Soldatinnen mit Dienstpostendotierung A 14 bzw. A 13/A 14 zum Vorlagetermin 30. September 2017 auszusetzen, hat der Senat mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 - BVerwG 1 WDS-VR 10.17 - abgelehnt.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 1136/17 und 1377/17 - sowie die Gerichtsakten zu den Verfahren BVerwG 1 WB 4.16 , BVerwG 1 WB 33.16 und BVerwG 1 WDS-VR 10.17 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

15 Die Verfahren BVerwG 1 WB 42.17 und BVerwG 1 WB 43.17 werden zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbunden, weil sie einheitlich die verfahrensauslösende Beschwerde des Antragstellers vom 25. Juli 2017 betreffen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 93 Satz 1 VwGO).

16 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

17 Der Antragsteller hat im Verfahren BVerwG 1 WB 42.17 im Schriftsatz vom 15. Dezember 2017 beantragt, seiner "Beschwerde vom 25. Juli 2017 stattzugeben", und sich (dort auf Seite 3) auf seinen Antrag vom 1. Juni 2017 bezogen. Im Verfahren BVerwG 1 WB 43.17 hat er im Rahmen seines Untätigkeitsantrags mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 ein gleichlautendes Rechtsschutzziel formuliert. Dieses Antragsbegehren ist unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Antragstellers dahin auszulegen, dass er - entsprechend seinem Schreiben vom 1. Juni 2017 - nach wie vor beantragt, (erstens) die Richtwertvorgaben für den Beurteilungsdurchgang der planmäßigen Beurteilung der Soldaten und Soldatinnen mit Dienstpostendotierung A 14 bzw. A 13/A 14 zum Vorlagetermin 30. September 2017 durch Nichtanwendung der relevanten Teile der ZDv A-1340/50, insbesondere der Nr. 610, auszusetzen, (zweitens) die Einhaltung der Richtwertvorgaben in dem genannten Beurteilungsdurchgang durchzusetzen, hilfsweise (drittens) seine eigene Beurteilung zu dem Vorlagetermin 30. September 2017 unter Nichtbeachtung dieser Richtwertvorgaben erstellen zu lassen. Er rügt, dass diesen Anträgen nicht entsprochen worden sei und dass der Generalinspekteur der Bundeswehr und der Referatsleiter BMVg - ... - dabei ihre Pflichten zur Kameradschaft nach § 12 SG und zur Fürsorge als Vorgesetzte aus § 10 Abs. 3 SG verletzt hätten. Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 15. Januar 2018 darauf hinweist, dass er nur ein übergeordnetes Ziel - den Erhalt einer benachteiligungsfreien eigenen Beurteilung - verfolge, ändert dies nichts daran, dass er drei unterschiedliche Handlungen des Dienstherrn begehrt: Aussetzung der Richtwertvorgaben im gesamten Beurteilungsdurchgang, Durchsetzung der Richtwertvorgaben und Abänderung seiner eigenen Beurteilung. Es handelt sich damit um drei voneinander zu trennende und einander teilweise ausschließende prozessuale Streitgegenstände.

18 1. a) Für den Sachantrag zu 1. ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO sachlich zuständig, weil sich der Antragsteller gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung wendet. Der Bescheid des Referatsleiters BMVg - ... - vom 4. Juli 2017 ist im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung ergangen. Daher hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde des Antragstellers vom 25. Juli 2017 insoweit zutreffend als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausgelegt. Mit dem Sachantrag zu 1. strebt der Antragsteller an, für den weiteren Vollzug der Vorschriften der ZDv A-1340/50 im strittigen Beurteilungsdurchgang die Nichtanwendung der Richtwertvorgaben anordnen zu lassen. Für eine derartige Anordnung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht der Generalinspekteur der Bundeswehr, sondern das Bundesministerium der Verteidigung zuständig. Deshalb hat der Generalinspekteur der Bundeswehr durch die Weiterleitung des Aussetzungsantrags an das Bundesministerium der Verteidigung keine Rechte des Antragstellers verletzt.

19 Das Bundesministerium der Verteidigung ist Adressat der normativen Ermächtigung in § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5, Abs. 6 SLV, in den Beurteilungsbestimmungen auch Richtwerte für regelmäßige Beurteilungen oder für Teile hiervon festzulegen. Das Bundesministerium der Verteidigung - ... - hat von dieser Ermächtigung durch Erlass der ZDv A-1340/50 ("Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr") Gebrauch gemacht und darin - insbesondere in Nr. 610 - Richtwertvorgaben geregelt. Eine generelle Änderung dieser Regelungen oder - wie vom Antragsteller gewünscht - eine temporäre Anordnung, einzelne Teile der Verwaltungsvorschrift nicht anzuwenden, liegt ausschließlich in der Entscheidungskompetenz des Bundesministeriums der Verteidigung. Weder § 2 SLV noch die ZDv A-1340/50 enthalten eine Delegation dieser Kompetenz vom Bundesministerium der Verteidigung auf den Generalinspekteur der Bundeswehr. Dementsprechend hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - in der Senatsvorlage vom 3. November 2017 (dort S. 5) auch ausgeführt, dass das Bundesministerium der Verteidigung - ... - als Erlasshalter für die beantragte Aussetzung der in der ZDv A-1340/50 verankerten Richtwertvorgaben zuständig sei.

20 b) Der Sachantrag zu 1. hat sich noch nicht vollständig durch Zeitablauf erledigt.

21 Zwar sind planmäßige Beurteilungen den für eine Stellungnahme zuständigen Vorgesetzten grundsätzlich - und auch für die im Sachantrag zu 1. genannten Soldatinnen und Soldaten - gemäß Nr. 202 Buchst. b Satz 1 ZDv A-1340/50 so rechtzeitig vorzulegen, dass der nach Nr. 203 Buchst. a ZDv A-1340/50 maßgebliche Vorlagetermin unter Berücksichtigung des Dienstweges eingehalten wird. Das gesamte Beurteilungsverfahren eines einzelnen beurteilten Soldaten ist allerdings nach Nr. 912 Buchst. a ZDv A-1340/50 erst dann abgeschlossen, wenn die oder der nächsthöhere Vorgesetzte Stellung genommen hat und die weiteren höheren Vorgesetzten entweder ebenfalls von diesem Recht Gebrauch gemacht oder durch Nichtanforderung der Beurteilung von dessen Ausübung abgesehen haben. Spätestens ist ein Beurteilungsdurchgang für alle Soldaten und Soldatinnen mit einer bestimmten Dienstpostendotierung erst mit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses des Beurteilungsdurchgangs in Gestalt eines Beurteilungsnotenspiegels (§ 2 Abs. 1, Abs. 10 Satz 3 SLV) abgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2017 - 1 WB 33.16 - juris Rn. 27). Dass diese Voraussetzungen für den gesamten Beurteilungsdurchgang zum Vorlagetermin 30. September 2017 in vollem Umfang erfüllt sind, ist von den Verfahrensbeteiligten nicht vorgetragen und für den Senat auch nicht ersichtlich.

22 c) Der Sachantrag zu 1. ist aber unzulässig, weil er keine wehrdienstgerichtlich überprüfbare dienstliche Maßnahme bzw. nicht die Unterlassung einer solchen Maßnahme zum Gegenstand hat. Dies ist nach § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO eine wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Antragsverfahren. Merkmal einer Maßnahme in diesem Sinne ist (unter anderem), dass sie unmittelbar gegen den Soldaten gerichtet ist oder - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirkt (stRspr, vgl. zuletzt z.B. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 1 WB 3.17 - juris Rn. 22). Eine Maßnahme in diesem Sinne ist daher nicht die Beurteilungsvorschrift als solche, weil sie noch einer Umsetzung durch die beurteilenden und die stellungnehmenden Vorgesetzten in Gestalt der konkreten Beurteilung des einzelnen zu beurteilenden Soldaten bedarf. Ebensowenig ist die Nichtanwendung einzelner Bestimmungen einer umsetzungsbedürftigen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung eine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 1 WDS-VR 10.17 - Rn. 19). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind auch dienstinterne Anordnungen oder Weisungen, die sich lediglich an eine nachgeordnete militärische Stelle oder an einen nachgeordneten Vorgesetzten richten, keine truppendienstlichen Maßnahmen gegenüber dem Soldaten, auf den sie sich beziehen. Dem einzelnen Soldaten gegenüber wird vielmehr allein der - intern durch die Weisung gebundene - nachgeordnete Vorgesetzte oder die nachgeordnete militärische Stelle tätig. Nur dann, wenn die Anordnung oder Weisung der nachgeordneten Stelle keinen Entscheidungs- oder Ermessensspielraum mehr belässt, wenn also der höhere Vorgesetzte mit ihr der Sache nach bereits eine abschließende Entscheidung trifft, kann der von der Anordnung auf diese Weise unmittelbar betroffene Soldat gegen sie die gerichtliche Entscheidung beantragen (stRspr, grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1973 - 1 WB 147.71 - BVerwGE 46, 78 <79>; ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 39.02 - BVerwGE 118, 21 <24>).

23 Der Antragsteller strebt mit dem Sachantrag zu 1) eine Anordnung an, die richtwertbezogenen Vorschriften insbesondere in Nr. 610 ZDv A-1340/50 im strittigen Beurteilungsdurchgang nicht anzuwenden; diese könnte sich nicht an die zu beurteilenden Soldaten und Soldatinnen richten, sondern nur an die zur Abgabe der Beurteilung und der Stellungnahme verpflichteten bzw. damit im Beurteilungsdurchgang befassten (Disziplinar-)Vorgesetzten. Sie stellt damit eine dienstinterne Weisung dar, die erst noch einer Umsetzung in die konkrete planmäßige Beurteilung des einzelnen zu beurteilenden Soldaten bedarf.

24 Die vom Antragsteller gewünschte Anordnung belässt den beurteilenden und den stellungnehmenden Vorgesetzten auch einen weitgehend ungeschmälerten Entscheidungs- oder Ermessensspielraum. Richtwertvorgaben sind kein Instrument des Beurteilungsvorgangs, deren Anwendung das Beurteilungsergebnis allein und abschließend determinieren. Vielmehr bilden Richtwertvorgaben eine einzelne (quantitative) Komponente des anzulegenden Beurteilungsmaßstabs, der außerdem durch weitere (qualitative) Kriterien wie Eignung, Leistung und Befähigung im Sinne des § 3 Abs. 1 SG in den zehn Einzelmerkmalen Zielerreichung, Eigenständigkeit, Belastbarkeit, Fachkenntnis und praktisches Können, Planung und Organisation, Informations- und Kommunikationsverhalten, Zusammenarbeit, wirtschaftliches Verhalten, Ausbildung und Führungsverhalten (Nr. 609 Buchst. a ZDv A-1340/50) geprägt wird. Unabhängig von bestimmten Richtwertvorgaben kommen vorrangig im Zusammenspiel dieser Maßstabskriterien die wertenden Beurteilungsaussagen der Vorgesetzten zustande. Eine Weisung zur Nichtanwendung der Richtwerte an die beurteilenden und stellungnehmenden Vorgesetzten berührt daher nicht unmittelbar die Rechtssphäre des beurteilten Soldaten.

25 d) Der Sachantrag zu 1. wäre im Übrigen auch dann unzulässig, wenn die angestrebte Anordnung als dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO zu werten wäre. Denn bei dieser Annahme fehlt dem Antragsteller das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für sein Aussetzungsbegehren. Geschützte eigene Rechte innerhalb eines bestimmten Beurteilungsdurchganges (z.B. aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Gleichbehandlung bei Anwendung der Beurteilungsvorschriften) kann ein Soldat nur dann geltend machen, wenn er die für ihn in diesem Beurteilungsdurchgang erstellte planmäßige Beurteilung mit der Beschwerde angefochten hat, um auf diese Weise eine Klärung ihrer Rechtmäßigkeit und ggf. der Rechtmäßigkeit der Beurteilungsvorgaben in den Beurteilungsbestimmungen zu erreichen. Lässt der beurteilte Soldat seine planmäßige Beurteilung hingegen bestandskräftig werden, fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte wehrdienstgerichtliche Kontrolle einzelner Beurteilungsvorgaben oder Weisungen für das Beurteilungsverfahren. Es ist nicht die Aufgabe der Wehrdienstgerichte, abstrakte Rechtsgutachten zu Einzelfragen eines ganzen Beurteilungsdurchganges zu erstatten, wenn sich die gewünschte gerichtliche Entscheidung auf die konkrete Beurteilung eines Soldaten in diesem Beurteilungsdurchgang nicht auswirken kann, weil diese bereits unanfechtbar ist.

26 Der Antragsteller hat gegen seine im Beurteilungsdurchgang zum 30. September 2017 erstellte planmäßige Beurteilung vom 12. Juli 2017 und gegen die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vom 28. August 2017 keine Beschwerde eingelegt.

27 2. Die Sachanträge zu 2. und 3. beziehen sich auf vom Antragsteller geltend gemachte Versäumnisse des Generalinspekteurs der Bundeswehr. Insoweit war der Untätigkeitsantrag des Antragstellers vom 10. November 2017 im Verfahren BVerwG 1 WB 43.17 statthaft. Denn bis zum Eingang dieses Antrags beim Bundesverwaltungsgericht am 13. November 2017 um 9.00 Uhr war dem Antragsteller der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 3. November 2017 noch nicht zugegangen, mit dem über die Beschwerde vom 25. Juli 2017 zu den Sachanträgen zu 2) und 3) entschieden worden ist. Der Beschwerdebescheid ist dem Antragsteller am 13. November 2017 nach dessen eigener Aussage zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr eröffnet worden und erst dadurch wirksam geworden.

28 Dieser Beschwerdebescheid ist Gegenstand der Verwaltungsakte des Bundesministeriums der Verteidigung zum Verfahren BVerwG 1 WB 43.17 . Der Antragsteller hat ihn mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 und mit dem dort als Anlage 4 beigefügten Schreiben vom 24. November 2017 in das Verfahren einbezogen. Dem folgt der Senat. Er bezieht den Beschwerdebescheid vom 3. November 2017 in das vorliegende Verfahren mit ein.

29 Nach den allgemeinen Regeln zur Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO), die gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO auch im Wehrbeschwerdeverfahren gelten, wenn - wie hier - die Eigenart des Wehrbeschwerdeverfahrens nicht entgegensteht, kann ein nach Erhebung der Untätigkeitsklage von der Behörde oder Dienststelle erlassener Ablehnungsbescheid in das Untätigkeitsklageverfahren einbezogen werden. Einer zusätzlichen Klage oder der Durchführung eines gesonderten Vorverfahrens gegen den ergangenen Ablehnungsbescheid bedarf es nicht (OVG Münster, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 A 796/09 - juris Rn. 22, 25; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 - BVerwGE 88, 254 <256>). Der Streitgegenstand des Untätigkeitsklageverfahrens umfasst dann auch den im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht ergangenen Ablehnungsbescheid; in dieser erweiterten Form wird das Klageverfahren fortgesetzt (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 75 Rn. 21 m.w.N.). Das gilt entsprechend für einen Ablehnungs- oder Beschwerdebescheid im Wehrbeschwerdeverfahren. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen einem nach Einlegung des Untätigkeitsantrags ergangenen truppendienstlichen Ablehnungs- oder Beschwerdebescheid keine eigenständige prozessuale Bedeutung zugemessen und ihn nur als zusätzlichen Sachvortrag des Bundesministeriums der Verteidigung im gerichtlichen Verfahren gewertet hat (z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1978 - 1 WB 10.77 - BVerwGE 63, 84 <87>; ferner: BVerwG, Beschluss vom 27. November 2008 - 1 WB 7.08 - Buchholz 449.7 § 6 SBG Nr. 1 Rn. 34), hält er daran nicht fest.

30 a) Der Sachantrag zu 2. ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.

31 Der Antrag betrifft aus Sicht des Antragstellers rechtswidrig unterlassene Maßnahmen des Generalinspekteurs der Bundeswehr zur Durchsetzung der Richtwertvorgaben im Beurteilungsdurchgang für Soldatinnen und Soldaten mit Dienstpostendotierung A 13 bzw. A 14/A 13 zum Vorlagetermin 30. September 2017. Insoweit ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO für die Entscheidung gegeben, weil das Bundesministerium der Verteidigung hier als Beschwerdestelle gem. § 9 Abs. 1 WBO tätig geworden ist und überdies die oberste Dienstaufsicht für die Durchführung eines Beurteilungsverfahrens und damit auch für die gegebenenfalls erforderliche Durchsetzung der Richtwertvorgaben hat (vgl. dazu im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 30. März 2017 - 1 WB 33.16 - juris Rn. 22, 23).

32 Der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - verletzt keine Rechte des Antragstellers. Eine Durchsetzung der Richtwerte durch den Generalinspekteur der Bundeswehr in einem gesamten Beurteilungsdurchgang kann der Antragsteller nicht verlangen. Insoweit steht ihm kein Anspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 2 SLV in Verbindung mit Nr. 610 Buchst. d Satz 1, Buchst. e Satz 1 und Nr. 901 ZDv A-1340/50 zu. Unabhängig von der Frage, ob die in diesen Vorschriften geregelten Kontrollpflichten der stellungnehmenden Vorgesetzten dem Individualrechtsschutz des beurteilten Soldaten dienen oder ihrerseits bereits Ausdruck dienstaufsichtlicher Obliegenheiten sind, wirkt der Generalinspekteur der Bundeswehr in den einzelnen Beurteilungsverfahren der Soldatinnen und Soldaten mit Dienstpostendotierung A 14 bzw. A 13/A 14 in der Regel nicht mit. Dazu hat das Bundesministerium der Verteidigung im Beschwerdebescheid vom 3. November 2017 (Seite 6) nachvollziehbar dargelegt, dass in der Hierarchie der genannten Soldaten im Regelfall mehrere weitere höhere Vorgesetzte zwischengeschaltet sind, die ihrerseits für die Anwendung eines sachgerechten Beurteilungsmaßstabs und damit für die Einhaltung der Richtwerte verantwortlich sind. Die Ebene des Generalinspekteurs der Bundeswehr wird in dieser regulären Beurteilungskette in der Regel nicht erreicht. Daher ist er in diesem Vorgang nicht für die Einhaltung der Richtwertvorgaben zuständig.

33 Für einen gesamten Beurteilungsdurchgang kommt damit nur ein dienstaufsichtliches Tätigwerden des Bundesministeriums der Verteidigung in Betracht. Dies kann jedoch nicht zum Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 2 WBO) gemacht werden. Die Pflicht zur Dienstaufsicht ist zwar in § 10 Abs. 2 SG als eine Vorgesetztenpflicht definiert. Sie könnte damit grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO fallen. Die Dienstaufsichtspflicht obliegt dem zuständigen Vorgesetzten - hier dem Bundesministerium der Verteidigung - jedoch nicht gegenüber dem betroffenen Soldaten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erfolgt die Dienstaufsicht allein im öffentlichen Interesse. Das Ergebnis oder die Durchführung einer dienstaufsichtlichen Prüfung ist grundsätzlich einer wehrdienstgerichtlichen Nachprüfung entzogen. Die Dienstaufsicht obliegt dem zuständigen Vorgesetzten nicht gegenüber den Untergebenen und dient damit nicht der Wahrung der individuellen Rechte eines Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO. Der einzelne Soldat hat deshalb auch keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht getroffen werden oder dass eine dienstaufsichtliche Prüfung eingeleitet, intensiviert oder korrigiert wird (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2010 - 1 WB 70.09 - Rn. 21 m.w.N., vom 17. Juli 2012 - 1 WB 61.11 , 1 WB 65.11 - juris Rn. 26 f. und vom 30. März 2017 - 1 WB 33.16 - juris Rn. 24; ebenso auch: Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 10 Rn. 21; Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 17 Rn. 30).

34 b) Der Sachantrag zu 3. betrifft die Erstellung der planmäßigen Beurteilung des Antragstellers zum Vorlagetermin 30. September 2017. Auch insoweit ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO für die Entscheidung gegeben, weil das Bundesministerium der Verteidigung - wie bereits dargelegt - als zuständige Beschwerdestelle den Beschwerdebescheid vom 3. November 2017 erlassen und überdies die oberste Dienstaufsicht für die Durchführung des Beurteilungsverfahrens wahrzunehmen hat. In der Sache könnte das Bundesministerium der Verteidigung die personalbearbeitende Stelle in Ausübung der Dienstaufsicht anweisen, die planmäßige Beurteilung des Antragstellers zu dem genannten Vorlagetermin in einer bestimmten Weise oder mit bestimmten Maßgaben erstellen zu lassen.

35 Der Sachantrag zu 3. ist jedoch unzulässig, weil der Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis für die (erneute) Erstellung seiner planmäßigen Beurteilung zum 30. September 2017 unter Nichtbeachtung der Richtwertvorgaben hat. Er hat zu diesem Termin bereits die planmäßige Beurteilung vom 12. Juli 2017 und die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vom 28. August 2017 erhalten, die er jeweils nicht angefochten hat. Die Bestandskraft dieser Beurteilung und der Mangel eines diesbezüglichen Aufhebungsverfahrens oder eines Antrags nach § 51 VwVfG stehen dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für seinen Sachantrag zu 3. entgegen. Auch insoweit ist der Beschwerdebescheid vom 3. November 2017 rechtlich nicht zu beanstanden.

36 3. Bezüglich der Sachträge zu 2) und 3) liegen auch keine rügefähigen Verletzungen der Kameradschaftspflicht durch den Generalinspekteur der Bundeswehr oder durch den Leiter des Referats ... im Bundesministerium der Verteidigung vor. Der vom Antragsteller dabei behauptete Anspruch auf Einhaltung der Kameradschaftspflicht (§ 12 SG) kann im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht geltend gemacht werden. Die Pflicht zur Kameradschaft aus § 12 SG gilt zwar für alle Soldaten der Bundeswehr unabhängig von Dienstgrad und Dienststellung in gleicher Weise. Das darin zum Ausdruck kommende verpflichtende Ordnungsprinzip beruht auf der Einsicht, dass ein Personenverband nach Art der Bundeswehr ohne das Füreinander-Einstehen aller Beteiligten im Bedarfsfall und ohne gegenseitige Toleranz und Achtung nicht bestehen kann. Die Bestimmung hat jedoch nach ihrem Wortlaut, Sinn und Zweck nicht den Charakter einer subjektiv-öffentlichen Rechtsgarantie des Soldaten gegenüber seinen Vorgesetzten. § 12 SG behandelt also die Kameradschaftspflicht als allgemeine Soldatenpflicht und nicht als spezielle Vorgesetztenpflicht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27. März 1979 - 1 WB 67.77 - BVerwGE 63, 204 <209 f.>). Zwar kann sich der Soldat gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 WBO förmlich beschweren, wenn er glaubt, durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein. Nach erfolglos beschrittenem Beschwerdeweg wird ihm jedoch weiterer Rechtsschutz durch ein Wehrdienstgericht nicht gewährt, weil § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO insoweit auf Vorgesetztenpflichten abstellt (Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 17 Rn. 24; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 12 Rn. 8).

37 4. Die vom Antragsteller thematisierte Verletzung der Fürsorgepflicht der Vorgesetzten erstreckt sich nur auf sein individuelles Beurteilungsverfahren und darauf, dass dieses nach Recht und Gesetz durchgeführt wird. Dazu kann der Antragsteller im vorliegenden Verfahren keine Rechtsverletzungen mehr geltend machen, weil er seine planmäßige Beurteilung im Beurteilungsdurchgang zum 30. September 2017 nicht angefochten hat.

38 Die auf einen ganzen Beurteilungsdurchgang bezogene Aufsichtspflicht bezüglich der Einhaltung der Richtwertvorgaben ist hingegen eine Frage der Dienstaufsicht, die - wie dargelegt - den Rechtskreis des Antragstellers nicht berührt, sondern eine generelle Obliegenheit des Trägers der Dienstaufsicht im öffentlichen Interesse darstellt.