Beschluss vom 18.03.2004 -
BVerwG 7 B 47.03ECLI:DE:BVerwG:2004:180304B7B47.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.03.2004 - 7 B 47.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:180304B7B47.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 47.03

  • VG Chemnitz - 13.03.2003 - AZ: VG 9 K 16/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. März 2003 wird aufgehoben, soweit das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen hat.
  2. Insoweit wird die Revision zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 425,82 € festgesetzt.

Die Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision, soweit es die Klageabweisung im Hauptantrag betrifft; nur insoweit wird ein Zulassungsgrund geltend gemacht. Sie ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Die Rechtssache weist grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift auf. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob im Fall der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Verwaltungs- und im Widerspruchsverfahren nach § 38 Abs. 2 Satz 2 VermG nur der Teil der Gebühren erstattungsfähig ist, der auf dessen Tätigkeit im Widerspruchsverfahren zurückzuführen ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 7.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.