Beschluss vom 16.12.2008 -
BVerwG 1 WB 39.07ECLI:DE:BVerwG:2008:161208B1WB39.07.0

Leitsätze:

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Zu den Anforderungen an die materielle Rechtmäßigkeit von Auswahl- und Verwendungsentscheidungen bei der Besetzung militärischer Spitzendienstposten (im Anschluss an Beschluss vom 25. April 2007 – BVerwG 1 WB 31.06 – BVerwGE 128, 329).

Beschluss

BVerwG 1 WB 39.07

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Generalmajor von Butler und
den ehrenamtlichen Richter Brigadegeneral Niemann
am 16. Dezember 2008 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe B 7 bewerteten Dienstpostens des Stellvertretenden Befehlshabers des ...kommandos.

2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des ... Zuletzt wurde er am 18. April 2002 zum Generalarzt befördert. Der Antragsteller war während des hier strittigen Auswahlverfahrens als Medical Adviser beim ... in B. eingesetzt; derzeit (seit 1. Oktober 2008) wird er als Stellvertretender Amtschef des ...samts der Bundeswehr in M. verwendet.

3 Im Rahmen der Personalkonferenz I/2006 vom 13. März 2006 traf der Bundesminister der Verteidigung die Entscheidung, den Dienstposten des Stellvertretenden Befehlshabers des ...kommandos zum 1. Oktober 2006 mit dem damaligen Oberstarzt Dr. P. zu besetzen. Gegen diese Auswahlentscheidung beantragte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss vom 25. April 2007 (BVerwG 1 WB 31.06 ) hob der Senat die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung vom 13. März 2006 auf und verpflichtete ihn, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. In den Gründen des Beschlusses äußerte sich der Senat - unter anderem - zum Erfordernis einer hinreichenden Dokumentation der Auswahlentscheidung, zur Geltung des Prinzips der Bestenauslese bei der Besetzung von Spitzendienstposten, zur Bedeutung von Aufgaben- und Funktionsbeschreibungen (Anforderungsprofilen), zum Erfordernis, eine Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen herzustellen, wenn diese teils durch Vergabe formalisierter Bewertungsstufen, teils in freier Beschreibung erstellt wurden, sowie zur Gewichtung von Beurteilungen, wenn die Beurteilten während des Beurteilungszeitraums unterschiedlich hohe statusrechtliche Ämter innehatten.

4 Am 29. August 2007 entschied der Bundesminister der Verteidigung erneut, den Dienstposten des Stellvertretenden Befehlshabers des ...kommandos mit dem inzwischen zum Generalstabsarzt beförderten Dr. P. zu besetzen. Der Entscheidung liegt eine von dem Minister paraphierte Vorlage des Abteilungsleiters Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten vom 8. August 2007 zugrunde, mit der dieser im Einvernehmen mit dem Inspekteur ... zum einen Generalstabsarzt Dr. P., zum anderen den Antragsteller benannte. Die beiden vorgeschlagenen Offiziere seien für den zu besetzenden Dienstposten aufgrund ihres Eignungs- und Leistungsbildes sowie ihres Verwendungsvorlaufs sehr gut qualifiziert. Im direkten Vergleich könne Generalstabsarzt Dr. P. insgesamt auf bessere Bewertungen und unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils auf einschlägigere Vorerfahrungen verweisen. Auch sprächen seine profunden, das gesamte Einsatzspektrum der Bundeswehr abdeckenden Einsatzerfahrungen aus seiner Zeit als Joint Medical des ...kommandos und Kommandeur des ...kommandos ... für seine Auswahl. Darüber hinaus wiesen seine Eignungs- und Verwendungsempfehlungen bis in die B 9-Ebene. Im Einvernehmen mit dem Inspekteur des ...dienstes werde deshalb empfohlen, die Entscheidung vom 13. März 2006 zu erneuern und Generalstabsarzt Dr. P. als Stellvertretenden Befehlshaber des ...kommandos auszuwählen.

5 Der Vorlage vom 8. August 2007 waren als Anlagen eine Aufgaben- und Tätigkeitskurzbeschreibung für den Dienstposten des Stellvertretenden Befehlshabers des ...kommandos (Anlage 1) und eine ausführliche vergleichende Betrachtung nach Eignung, Leistung und Befähigung der Kandidaten zur Besetzung dieses Dienstpostens (Anlage 2) beigefügt. Die vergleichende Betrachtung setzt sich aus einem Eignungsvergleich auf der Grundlage der Aufgaben- und Tätigkeitskurzbeschreibung für den Dienstposten sowie des Verwendungsaufbaus von Generalstabsarzt Dr. P. und des Antragstellers (Anlage 2 Nr. 1) und aus einer Gegenüberstellung und vergleichenden Bewertung der Beurteilungen der beiden Kandidaten (Anlage 2 Nr. 2) zusammen.

6 Der Eignungsvergleich auf der Grundlage der Aufgaben- und Tätigkeitskurzbeschreibung für den Dienstposten kommt zu dem Ergebnis, dass bei sechs Aufgabenfeldern Eignungsvorteile für Generalstabsarzt Dr. P. und bei vier Aufgabenfeldern Eignungsvorteile für den Antragsteller bestünden; bei einem Aufgabenfeld sei eine vergleichbare Eignung vorhanden.

7 Der Gegenüberstellung und vergleichenden Bewertung der Beurteilungen der beiden Kandidaten sind eine Zusammenfassung der Beurteilungsgrundsätze der ZDv 20/6 (Anlage 2 Nr. 2.1) sowie der folgende Abschnitt über „Auswertungsgrundsätze“ (Anlage 2 Nr. 2.2) vorangestellt:
„Ein Vergleich von Beurteilungen, die für einen Soldaten im Dienstgrad Oberstarzt gemäß ZDv 20/6 Nr. 601 a auf dem Vordruck A erstellt wurden, mit der eines Soldaten im Dienstgrad Generalarzt, die gemäß ZDv 20/6 Nr. 601 b an keine bestimmte Form gebunden ist, ist unter Berücksichtigung des strengeren Maßstabes bei der Beurteilung von Generalärzten zulässig und sachgerecht möglich.
Bei der Auswertung der Beurteilungen von ...offizieren in einem Generalsrang wird auf Grundlage der o.g. Beurteilungsgrundsätze davon ausgegangen, dass Stärken und Schwächen des Beurteilten durch die zuständigen Vorgesetzten herausgestellt werden, dass aus den Beobachtungen und Erkenntnissen des Beurteilenden Verwendungsmöglichkeiten vorgeschlagen und im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung Verwendungsvorschläge abgeleitet werden.
Weiterhin wird bei der Auswertung formungebundener Beurteilungen zu Gunsten des Beurteilten angenommen, dass die Erörterung und positive Bewertung von Einzelmerkmalen grundsätzlich der Begründung der Wertungsstufe 7 gemäß ZDv 20/6 Nr. 611 d entspricht. Soweit Einzelmerkmale in der formungebundenen Beschreibung nicht ausdrücklich erörtert und bewertet werden, wird davon ausgegangen, dass die Leistungen des Beurteilten grundsätzlich den an ihn gestellten Anforderungen mindestens entsprechen, sie aber in der Bewertung des beurteilenden Vorgesetzten und damit in den Wertungsstufen unterhalb der herausgestellten Einzelmerkmale liegen. Aufgrund der Dienststellung des Beurteilten wird ebenfalls davon ausgegangen, dass die nicht ausdrücklich erörterten Einzelmerkmale beobachtbar und bewertbar waren.“

8 Hieran anschließend wird eine Auswertung und Bewertung der vorvorletzten, vorletzten und aktuellen/letzten Beurteilungen von Generalstabsarzt Dr. P. und des Antragstellers vorgenommen (Anlage 2 Nr. 2.2.1 bis 2.2 .6). Für Generalstabsarzt Dr. P. liegen hierfür drei Beurteilungen auf Vordruck A vom 21. März 2001, 12. August 2003 und 7. Januar 2006, für den Antragsteller eine Beurteilung vom 29. Juni 2001, die die vorangegangene Beurteilung auf Vordruck A vom 2. September 1999 in vollem Umfang aufrechterhält, und zwei nicht formgebundene Beurteilungen vom 21. März 2003 und 20. Juni 2005 vor.

9 Zu den vorvorletzten Beurteilungen wird Folgendes ausgeführt:
„Bei der vorvorletzten Beurteilung in 2001 wurden beide Sanitätsoffiziere im Dienstgrad Oberstarzt auf nach der BesGr B 03 bewerteten Dienstposten beurteilt. Für GenArzt Dr. D. liegt eine Aufrechterhaltung der Beurteilung aus 1999 vor, die u.a. Wertungsstufen beziehen sich auf diese Beurteilung.
(Es folgt eine tabellarische Gegenüberstellung der Beurteilungen.)
Bewertung der vorvorletzten Beurteilungen
In dem der Beurteilung 2001 vorangegangenen Zeitraum haben GenStArzt (damals Oberstarzt) Dr. P. und GenArzt (damals Oberstarzt) Dr. D. nach BesGr B 03 dotierte Dienstposten im selben Dienstgrad (statusrechtlichen Amt) wahrgenommen. Beide Beurteilungen wurden auf Vordruck A erstellt. Damit sind bei der Bewertung der gezeigten Leistungen bzw. die gezeigte Eignung und Befähigung unmittelbar vergleichbar. Nach Gegenüberstellung und Auswertung der beiden Beurteilungen aus 2001 wird zusammenfassend festgestellt, dass der Beurteilungsschnitt von Generalstabsarzt (damals Oberstarzt) Dr. P. geringfügig ‚niedriger’ ausfällt (6,47 vs. 6,63) als der Beurteilungsschnitt von Generalarzt (damals Oberstarzt) Dr. D. ‚Eignung und Befähigung’ der beiden SanStOffz werden dreimal mit ‚E’ und einmal mit ‚D’, die Förderungswürdigkeit beider SanStOffz wird mit ‚E’ beurteilt.
Die Beurteilungen bzw. die gezeigten Leistungen und die gezeigte Eignung und Befähigung sind im Wesentlichen vergleichbar, mit geringem Vorteil zu Gunsten von GenArzt (damals Oberstarzt) Dr. D. Dies kommt auch in den Verwendungsvorschlägen der beiden SanStOffz zum Ausdruck. Für GenStArzt (damals Oberstarzt) Dr. P. werden als Vorschläge für Folgeverwendungen die Dienstposten Befehlshaber ...Kdo III/I (B 06), Unterabteilungsleiter (UAL) In... oder vergleichbar, ChefStab ...ABw oder entsprechende B 06-Vwdg aufgeführt und auf weitere Sicht ein Dienstposten Befehlshaber ...Kdo (B 07) aufgezeigt. Für GenArzt Dr. D. wird als Folgeverwendung der bereits verfügte Dienstposten Kdr ...Kdo ... (BesGr B 06) und auf weitere Sicht der Dienstposten des Stellvertretenden Befehlshabers und Chef des Stabes ...kommando (BesGr B 07) aufgezeigt.“

10 Zu den vorletzten Beurteilungen wird Folgendes ausgeführt:
„Für den vorletzten Beurteilungszeitraum liegen für GenStArzt (damals Oberstarzt) Dr. P. eine Beurteilung auf Vordruck A über eine nach BesGr B 03 bewertete Verwendung, für (damals GenArzt) GenArzt Dr. D. eine formungebundene Beurteilung über eine nach BesGr B 06 bewertete Verwendung vor. Die Zuordnung der Wertungsstufen aus dem Text der formungebundenen Beurteilung von GenArzt Dr. D. erfolgt auf Basis der (...) dargestellten Beurteilungs- und Auswertungsgrundsätze.
(Es folgt eine tabellarische Gegenüberstellung der Beurteilungen.)
Bewertung der vorletzten Beurteilungen
In dem der Beurteilung 2003 vorangehenden Zeitraum haben GenStArzt (damals Oberstarzt) Dr. P. und GenArzt Dr. D. unterschiedlich dotierte Dienstposten in unterschiedlichen Dienstgraden (statusrechtlichen Ämtern) wahrgenommen. Damit sind bei der Bewertung der gezeigten Leistungen bzw. der gezeigten Eignung und Befähigung im Rahmen der Beurteilung unterschiedliche Maßstäbe anzulegen und bei der Auswertung zu berücksichtigen. Es wird davon ausgegangen, dass bei einem Soldaten in einem Generalsrang grundsätzlich ein strengerer Maßstab durch die beurteilenden Vorgesetzten bei der Bewertung angelegt wird und dies bei der Auswertung entsprechend berücksichtigt werden muss.
In der Beurteilung von GenStArzt (damals Oberstarzt) Dr. P. wurden die Einzelmerkmale ‚Leistungen im Beurteilungszeitraum’ neunmal mit der Wertungsstufe 7, sechsmal mit der Wertungsstufe 6 und einmal ‚nicht bewertet’ beurteilt (Beurteilungsdurchschnitt 6,6). Seine ‚Eignung und Befähigung’ wurden viermal mit ‚E’, seine Förderungswürdigkeit mit ‚E’ bewertet.
In der Beurteilung von GenArzt (damals GenArzt) Dr. D. wurden acht Einzelmerkmale (01, 02, 04, 06, 08, 09, 12 und 14) erörtert und im Rahmen der Auswertung mit der Wertungsstufe 7 bewertet, die übrigen Einzelmerkmale werden mit der Wertungsstufe 6 bewertet. Daraus ergibt sich ein rechnerischer Durchschnittswert von 6,5. Aufgrund der Formulierungen wird für die Einzelmerkmale ‚Eignung und Befähigung’ angenommen, dass sie sehr stark ausgeprägt (‚E’) sind und aufgrund des Verwendungsvorschlags bis in die Dotierungshöhe B 07, dass eine vorrangige Förderung (‚E’) empfohlen wird.
Für GenStArzt (damals Oberstarzt) Dr. P. werden als Vorschläge für Folgeverwendungen die Dienstposten Kommandeur ...kommando (BesGr B 06), Stabsabteilungsleiter im Führungsstab des ... (BesGr B 06) oder Stellvertretender Amtschef und Chef des Stabes des ...amtes der Bundeswehr (BesGr B 06) aufgeführt und auf weitere Sicht der Dienstposten des Stellvertretenden Befehlshabers des ...kommandos (BesGr B 07). Für GenArzt (damals GenArzt) Dr. D. werden als Folgeverwendungen der Dienstposten des Stabsabteilungsleiters ... im Führungsstab des ... (BesGr B 06) und auf weitere Sicht der Dienstposten des Stellvertretenden Befehlshabers des ...kommandos (BesGr B 07) vorgeschlagen.
Nach Gegenüberstellung und Auswertung der vorletzten Beurteilungen aus 2003 wird festgestellt, dass sich zunächst ohne Berücksichtigung des höheren Dienstgrades von GenArzt Dr. D. numerisch leichte Vorteile (0,1) für GenStArzt (damals Oberstarzt) Dr. P. ergeben. Bei Berücksichtigung des höher bewerteten Dienstpostens und des höheren Dienstgrades von GenArzt Dr. D. in der Beurteilung der gezeigten Leistungen und der gezeigten Eignung und Befähigung ergeben sich dann jedoch leichte Vorteile für GenArzt Dr. D.
Allerdings wird dieser geringe Vorteil durch die bei beiden Offizieren vergleichbaren bzw. identischen Verwendungsvorschläge relativiert, so dass im Ergebnis von einer im Wesentlichen gleichen Leistung beider Kandidaten auszugehen ist.“

11 Zu den aktuellen/letzten Beurteilungen wird Folgendes ausgeführt:
„Für den aktuellen/letzten Beurteilungszeitraum liegen für GenStArzt (damals Oberstarzt) Dr. P. eine Beurteilung aus seiner nach B 06 bewerteten Verwendung als Kdr ...Kdo ... auf Vordruck A, für GenArzt (damals GenArzt) Dr. D. eine formungebundene Beurteilung aus seiner nach BesGr B 06 bewerteten Verwendung als Stabsabteilungsleiter ... im Führungsstab des ... vor. Die Zuordnung der Wertungsstufen aus dem Text der formungebundenen Beurteilung von GenArzt Dr. D. erfolgt auf Basis der (...) dargestellten Beurteilungs- und Auswertungsgrundsätze.
(Es folgt eine tabellarische Gegenüberstellung der Beurteilungen.)
Bewertung der aktuellen/letzten Beurteilungen
GenStArzt (damals Oberstarzt) Dr. P. wurde mit Verfügung Nr. ... vom 05.04.2005 auf den mit der Dotierung B 06 bewerteten Dienstposten Kommandeur ...Kdo ... versetzt, der Dienstantritt erfolgte am 30.06.2005. Er hat mit seinem Dienstantritt die Aufgaben und Verantwortlichkeiten dieses Dienstpostens vollständig übernommen. Die an ihn ab dem Zeitpunkt des Dienstantritts zu stellenden Anforderungen und der bei seiner Beurteilung anzulegende Bewertungsmaßstab entsprachen dem eines Generalarztes, auch wenn er zum Zeitpunkt des Dienstantrittes bzw. im Beurteilungszeitraum auf dem Dienstposten Kommandeur ...Kdo ... noch nicht befördert war. Die unvollständige Planstellenabdeckung im Kapitel 1403 führt regelmäßig zu Wartezeiten bei der Beförderung zum Generalarzt, dies kann jedoch nicht dem Betroffenen zugerechnet werden. Aus hiesiger Sicht sind die aktuellen/letzten Beurteilungen bezüglich der Anforderungen an die Beurteilten sowie des anzulegenden Maßstabs bei der Bewertung unmittelbar vergleichbar.
In der Beurteilung von GenStArzt (damals Oberstarzt) Dr. P. wurden die Einzelmerkmale ‚Leistungen im Beurteilungszeitraum’ dreizehnmal mit der Wertungsstufe 7, zweimal mit der Wertungsstufe 6 und einmal ‚nicht bewertet’ beurteilt (Beurteilungsdurchschnitt 6,87). Seine ‚Eignung und Befähigung’ wurden viermal mit ‚E’, seine Förderungswürdigkeit mit ‚E’ bewertet.
In der Beurteilung von GenArzt (damals GenArzt) Dr. D. wurden sechs Einzelmerkmale (01, 02, 04, 08, 10 und 12) erörtert und im Rahmen der Auswertung mit der Wertungsstufe 7 bewertet, die übrigen Einzelmerkmale werden mit der Wertungsstufe 6 bewertet. Daraus ergibt sich ein rechnerischer Durchschnittswert von 6,38. Aufgrund der Formulierungen wird für die Einzelmerkmale ‚Eignung und Befähigung’ angenommen, dass sie sehr stark ausgeprägt (‚E’) sind und aufgrund des Verwendungsvorschlags ‚Stellvertretender Befehlshaber des ...kommandos’, der im Vergleich zu den Vorbeurteilungen unverändert geblieben ist, dass eine Förderung mit besonderem Nachdruck (‚D’) empfohlen wird.
Zusammenfassend werden die von GenStArzt (damals Oberstarzt) Dr. P. im letzten Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen sowie die gezeigte Eignung und Befähigung von den beurteilenden Vorgesetzten unter Zugrundelegung vergleichbarer Bewertungsmaßstäbe und unter Berücksichtigung des höheren Dienstgrades von GenArzt Dr. D. besser bewertet. Dies kommt insbesondere auch in den Verwendungsvorschlägen zum Ausdruck. Für GenStArzt (damals Oberstarzt) Dr. P. werden als Vorschläge für Folgeverwendungen die Dienstposten Stellvertretender Befehlshaber ...kommando, Amtschef des ...amtes der Bundeswehr bzw. Stellvertreter des Inspekteurs des ... der Bundeswehr und Chef des Führungsstabes des ... (sämtliche nach BesGr B 07 bewerteten Dienstposten des ...DstBw) genannt und auf weitere Sicht die nach BesGr B 09 dotierten Dienstposten Inspekteur des ... der Bundeswehr und Befehlshaber ...kommando vorgeschlagen. Für GenArzt Dr. D. wird als Folgeverwendung der nach BesGr B 06 bewertete Dienstposten des Medical Adviser ... (sein derzeitiger Dienstposten) und in Folge ausschließlich der nach BesGr B 07 bewertete Dienstposten des Stellvertretenden Befehlshabers des ...kommandos aufgezeigt. Verstärkend kommt hinzu, dass der Inspekteur des ... der Bundeswehr zu beiden Beurteilungen Stellung genommen hat und damit für die Bestätigung der Verwendungsvorschläge sowie für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit ein einheitlicher und vergleichbarer Maßstab angelegt wurde.“

12 Der Eignungsvergleich kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils des vorgesehenen Dienstpostens und des Eignungs- und Leistungsbilds der beiden ...offiziere aufgrund der größeren streitkräftegemeinsamen operativen Expertise, der aufgrund des Verwendungsaufbaus besseren Eignung für den Dienstposten des Stellvertretenden Befehlshabers des ...kommandos, der besseren Leistungsbewertung in der aktuellen Beurteilung und insbesondere der besseren Leistungsentwicklung in den letzten Beurteilungen, die sich eindeutig in den Verwendungshinweisen für Folgeverwendungen niedergeschlagen habe, Generalstabsarzt Dr. P. der Vorzug gegeben werde.

13 Am 12. September 2007 wurde der Antragsteller durch den Referatsleiter des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 3 - telefonisch darüber informiert, dass er bei der Besetzung des Dienstpostens des Stellvertretenden Befehlshabers des ...kommandos nicht ausgewählt worden sei.

14 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17. September 2007 erhob der Antragsteller hiergegen Beschwerde. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - wertete die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung und legte diesen zusammen mit seiner Stellungnahme vom 7. November 2007 dem Senat vor.

15 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die Entscheidung sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Es sei ihm lediglich telefonisch mitgeteilt worden, dass seine Bewerbung abschlägig beschieden worden und ein schriftlicher Bescheid nicht üblich sei. Das Bundesministerium der Verteidigung habe zwar unter dem 24. September 2007 die Vorlage vom 8. August 2007 mit Anlagen übermittelt; es sei jedoch völlig unklar, wann der Minister entschieden habe und welche die tragenden Gründe für seine Entscheidung gewesen seien.

16 In der Sache werde der maßgebliche Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung durch die (erste) Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung vom 13. März 2006 bestimmt. Spätere Ereignisse - wie etwa die einzige unmittelbare Auslandsverwendung von Dr. P. im Zeitraum April/Mai 2006 - seien nicht zu berücksichtigen.

17 Bei der erneuten Entscheidung habe zwar sein, des Antragstellers, Eignungs- und Fähigkeitsprofil stärkere Berücksichtigung bei der Gegenüberstellung der Bewerber gefunden. Dennoch sei die Bewertung wie im Vorverfahren unsachlich und einseitig auf den „Wunschkandidaten“ ausgerichtet gewesen. So seien seine, des Antragstellers, höherwertige Verwendungen als Stabsabteilungsleiter Fü... ... bzw. Medical Adviser ... ebenso wie seine Verwendung im ...kommando unzureichend gewichtet worden. Ebenso sei erneut nicht beachtet worden, dass er auf der B 6-Ebene einen deutlichen Vorsprung im Verwendungsaufbau habe, während Dr. P. die Anforderung von mindestens zwei Verwendungen auf B 6-Dienstposten nicht erfülle. Mehrfach sei zudem versucht worden, die letzten beiden B 6-Verwendungen als weniger relevant zu bewerten, weil sie der strategischen und nicht der operativen Führungsebene zuzurechnen seien; hierbei werde verkannt, dass die strategische Ebene Weisungen für die operative Ebene erarbeite, die dann dort umgesetzt würden. Der Antragsteller nahm außerdem ausführlich und Punkt für Punkt zu dem Eignungsvergleich auf der Grundlage der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung für den Dienstposten Stellung.

18 Das Bundesministerium der Verteidigung habe ferner zwar den Versuch unternommen, seine letzten beiden Beurteilungen im höheren Statusamt eines Generalarztes mit denen von Oberstarzt Dr. P. vergleichbar zu machen. Die dabei angewandte Methodik sei jedoch willkürlich und weder den Beurteilenden noch dem Beurteilten zum Zeitpunkt der Beurteilungen 2003 und 2005 bekannt gewesen. Die Tatsache, dass in der Beurteilung 2003 acht und in der Beurteilung 2005 sogar zehn Leistungsmerkmale nicht für eine Benotung herleitbar gewesen seien, berechtige nicht zu der Annahme, dass der Beurteilende diese Merkmale bei einer Bindung an die Form des Vordrucks A mit „6“ und nicht mit „7“ bewertet hätte. Eine objektivere Methode hätte darin bestanden, den bewerteten Einzelmerkmalen ausschließlich die entsprechenden Bewertungen des als Oberstarzt beurteilten Konkurrenten gegenüberzustellen. Im Übrigen sei Dr. P. erst am 5. April 2005 mit Dienstantritt am 30. Juni 2005 auf den mit B 6 bewerteten Dienstposten des Kommandeurs des ...kommandos ... versetzt worden; er habe demnach diesen Dienstposten zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch keine neun Monate besetzt.

19 Die als Begründung für die bessere Eignung von Generalstabsarzt Dr. P. wiederholt angeführten Verwendungsvorschläge für die B 9-Ebene schließlich seien grundsätzlich nicht Bestandteil der bewerteten Leistung, Eignung und Befähigung. Es gehe vorliegend um die Besetzung eines nach B 7 bewerteten Dienstpostens und nicht darum, ob irgendwann einmal einer der Kandidaten einen Dienstposten der Besoldungsgruppe B 9 erreichen könne. Im Übrigen hätten wie bereits im Vorverfahren jahrgangsstrukturelle Überlegungen die Personalentscheidung sehr stark und in unzulässiger Weise beeinflusst.

20 Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung, den Dienstposten des Stellvertretenden Befehlshabers des ...kommandos mit Dr. P. zu besetzen, den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, über die Besetzung dieses Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

21 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

22 Es liege kein Verfahrensfehler vor. Ein Anspruch auf einen schriftlichen Bescheid mit Begründung bestehe nur, wenn der Soldat einen Antrag gestellt habe. Die Auswahlentscheidung selbst sei durch die Vorlage vom 8. August 2007 umfangreich dokumentiert und begründet. Er, der Bundesminister, habe den Entscheidungsvorschlag unverändert gebilligt, was sich aus seiner Paraphe, die nicht mit zusätzlichen Anmerkungen versehen sei, ergebe.

23 Die Entscheidung sei inhaltlich rechtmäßig, weil Generalstabsarzt Dr. P. für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens bei einer Gesamtbetrachtung sowohl etwas besser geeignet als auch etwas besser beurteilt sei als der Antragsteller. Auf der Grundlage der ZDv 20/6 seien abstrakte Kriterien entwickelt worden, um eine Vergleichbarkeit zwischen formgebundenen und formungebundenen Beurteilungen herzustellen, die auch künftig in entsprechenden Fällen angewendet würden. Im Einzelnen sei zunächst zu berücksichtigen gewesen, dass die Leistungen eines Offiziers in einem Spitzenamt ab der Besoldungsstufe B 6 die Anforderungen grundsätzlich mindestens erheblich überträfen und folglich dem Bereich von der Note 5 bis zur Spitzennote 7 zuzuordnen seien. Die Beschreibung einer Schwäche entspreche daher der Note 5. Nach der ZDv 20/6 sei die Vergabe der Wertungsstufe 7 stets zu begründen; dies bedeute bei formungebundenen Beurteilungen, dass eine entsprechende ausdrückliche Aussage im freien Text enthalten sein müsse. Sei dies nicht der Fall und werde auch keine Schwäche beschrieben, seien die verbleibenden bewertbaren Einzelmerkmale der Note 6 zuzuordnen. Bei der vorletzten und der letzten Beurteilung des Antragstellers sei ferner dessen höheres Statusamt berücksichtigt worden. Es sei insoweit sachgerecht, den sich aus einem höheren Statusamt ergebenden Vorteil - wiederum auch in Zukunft bei vergleichbaren Auswahlentscheidungen - mit einem Zuschlag von 0,25 Punkten zu berücksichtigen. Dies rechtfertige sich insbesondere daraus, dass die Leistungsdichte der beurteilten Soldaten - vor allem bei Spitzenämtern - sehr hoch sei und daher im Gegensatz zu den Beurteilungswerten der Beamten alle Kandidaten in der Regel sehr eng beieinander lägen. Daher könne bei den Soldaten bereits ein zahlenmäßig geringerer Zuschlag als bei den Beamten zu einem erheblichen Leistungsvorsprung führen. Zugunsten des ausgewählten Kandidaten habe schließlich berücksichtigt werden dürfen, dass dieser nach der Bewertung der beurteilenden Vorgesetzten auch für den Dienstposten des Befehlshabers des ...kommandos (B 9) geeignet sei und entsprechende Verwendungsvorschläge erhalten habe.

24 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 818/07 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, außerdem die Akten der abgeschlossenen Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 4.06 , BVerwG 1 WDS-VR 6.06 und BVerwG 1 WB 31.06 sowie der beim Senat anhängigen weiteren Verfahren des Antragstellers BVerwG 1 WB 19.08 und BVerwG 1 WB 59.08 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

25 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

26 Die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung vom 29. August 2007, den Dienstposten des Stellvertretenden Befehlshabers des ...kommandos mit Generalstabsarzt Dr. P. zu besetzen, ist rechtmäßig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine erneute Auswahlentscheidung.

27 1. Die Entscheidung ist ohne Verfahrensfehler ergangen.

28 a) Die Auswahl- und Verwendungsentscheidung ist hinreichend dokumentiert.

29 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind, und erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169 m.w.N.; aus der Rechtsprechung der allgemeinen Verwaltungsgerichte zuletzt etwa NdsOVG, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 5 ME 317.07 - NVwZ-RR 2008, 552 = DÖD 2008, 132 m.w.N.).

30 Eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen hat der Senat auch für Entscheidungen angenommen, die - wie hier - Konkurrenzverhältnisse hinsichtlich militärischer Verwendungen betreffen (vgl. Beschluss vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 <335 f.> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41). Die Entscheidung über die Verwendung prägt die nachfolgende Entscheidung über eine der Dotierung des Dienstpostens entsprechende Beförderung in ein höheres Statusamt wesentlich vor; die daraus folgende Bedeutung von Verwendungsentscheidungen, gerade für militärische Spitzenstellen wie die hier strittige, wird etwa auch daran sichtbar, dass als maßgebliche Personalveränderung im militärischen Bereich nicht die Beförderung, sondern die Besetzung des höherwertigen Dienstpostens (z.B. durch Pressemitteilung) bekanntgegeben wird.

31 Umfang und Reichweite der Dokumentationspflicht bedürfen im vorliegenden Fall keiner abschließenden Bestimmung. Die der Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung vom 29. August 2007 zugrundeliegende, insgesamt 37-seitige Vorlage des Abteilungsleiters Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten vom 8. August 2007 genügt in jedem Falle den zu stellenden Anforderungen. Die in der Vorlage enthaltene Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung für den Dienstposten (Anlage 1) sowie insbesondere die ausführliche vergleichende Betrachtung der beiden Kandidaten nach Eignung, Leistung und Befähigung (Anlage 2) ergeben ein vollständiges Bild der die Entscheidung bestimmenden Maßstäbe und Kriterien. Die mit dem Tag der Entscheidung datierte und nicht mit Zusätzen versehene Paraphe des Bundesministers der Verteidigung belegt, dass dieser den Entscheidungsvorschlag zugunsten von Generalstabsarzt Dr. P. auf der Grundlage der an ihn gerichteten Vorlage gebilligt und sich zu Eigen gemacht hat.

32 b) Die Vorgehensweise, dem Antragsteller durch den Leiter des zuständigen Personalreferats am 12. September 2007 nur mündlich (telefonisch) und zunächst ohne Nennung der maßgeblichen Gründe mitzuteilen, dass er für den Dienstposten des Stellvertretenden Befehlshabers des ...kommandos nicht ausgewählt worden sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

33 Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluss vom 13. August 2008 - BVerwG 1 WB 45.07 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen) die Praxis von Bundeswehrstellen gebilligt, Personalentscheidungen den nicht berücksichtigten Konkurrenten grundsätzlich nur mündlich mitzuteilen und schriftliche Bescheide in der Regel nur bei der Ablehnung förmlicher Anträge zu erlassen, sofern sich nicht eine besondere Form der Bekanntgabe aus gesetzlichen Regelungen oder einer entsprechenden (insbesondere auf Verwaltungsvorschriften beruhenden) Selbstbindung (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt. Vorliegend handelt es sich nicht um die Ablehnung eines förmlichen Antrags oder einer förmlichen Bewerbung. Regelungen, die eine besondere Form der Bekanntgabe anordnen, sind nicht ersichtlich. Auch die Vorschrift über die Beschwerdefrist (§ 6 Abs. 1 WBO) stellt nicht auf eine Bekanntgabe der Maßnahme oder Entscheidung ab, sondern auf die (tatsächliche, positive) Kenntnis von dem Beschwerdeanlass (vgl. auch insoweit Beschluss vom 13. August 2008 - BVerwG 1 WB 45.07 -).

34 Eine Pflicht zum Erlass eines schriftlichen und insbesondere begründeten Bescheids folgt auch nicht aus der Verfassungsgarantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Insoweit genügte es, dass das Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller auf dessen Anforderung hin mit Schreiben vom 24. September 2007 die Vorlage vom 8. August 2007 (mit Anlagen) zugesandt hat, aus der er die wesentlichen Auswahlerwägungen ersehen konnte. Nachteile für die Möglichkeit, effektiven (Primär-)Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung zu erlangen, sind dem Antragsteller hierdurch nicht entstanden. Die besondere Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Rechts eines Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung, die sowohl auf das Verwaltungs- als auch auf das gerichtliche Verfahren ausstrahlt (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 a.a.O.), besteht bei Konkurrentenstreitigkeiten um förderliche truppendienstliche Verwendungen nicht in gleicher Weise wie bei beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter. Der um eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit erledigt sich wegen des Prinzips der Ämterstabilität grundsätzlich mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle (vgl. hierzu und zu verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmen von diesem Grundsatz BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - NVwZ 2008, 70 = ZBR 2008, 166 und BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <374 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27). Dagegen verfestigt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 <330 f.> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 sowie zuletzt vom 26. Februar 2008 - BVerwG 1 WB 1.07 - m.w.N.).

35 Dem übergangenen Bewerber drohen auch keine Nachteile im Hinblick auf die Einhaltung einer Frist zur (substantiierten) Begründung seines Rechtsbehelfs. Ein solches Erfordernis besteht nicht für die Rechtsbehelfe der Beschwerde oder weiteren Beschwerde, sondern nur für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 17 Abs. 4 Satz 1 WBO, hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO). Wird vom Bundesminister der Verteidigung - wie hier - eine truppendienstliche Erstmaßnahme erlassen, gegen die als Rechtsbehelf allein der Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft ist, so bedarf sie nach ständiger Rechtsprechung des Senats einer ausdrücklichen Belehrung des betroffenen Soldaten darüber, dass der Antrag innerhalb der Zwei-Wochen-Frist einzulegen und zu begründen ist (vgl. Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - BVerwGE 125, 56 <58 f.> = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11 sowie zuletzt vom 30. April 2008 - BVerwG 1 WB 12.08 - m.w.N.). Da es hieran bei einer nur mündlichen Mitteilung regelmäßig fehlen wird, kann die (Antrags- und) Begründungsfrist gemäß § 7 Abs. 2 WBO, der auf Anträge auf gerichtliche Entscheidung entsprechend anzuwenden ist, nicht ablaufen, solange die entsprechende ausdrückliche Belehrung nicht nachgeholt worden ist (vgl. hierzu im einzelnen auch die Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 in den beiden Parallelverfahren BVerwG 1 WB 19.08 und BVerwG 1 WB 59.08 )

36 2. Die Auswahlentscheidung des Bundesministers der Verteidigung ist auch der Sache nach rechtmäßig.

37 Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass Generalstabsarzt Dr. P. aufgrund seiner Eignungsvorteile nach der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung für den Dienstposten, seiner besseren Leistungsbewertung im Vergleich der dienstlichen Beurteilungen sowie seiner weiterreichenden Verwendungsvorschläge für den Dienstposten des Stellvertretenden Befehlshabers des ...kommandos ausgewählt und dem Antragsteller vorgezogen wurde.

38 a) Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der hier vorliegenden Anfechtung einer Auswahlentscheidung, verbunden mit dem Verpflichtungsantrag, über die Besetzung des Dienstpostens neu zu entscheiden, der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung (vgl. Beschluss vom 25. April 2007 a.a.O. S. 334). Das ist hier die verfahrensgegenständliche Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung vom 29. August 2007. Dass diese Entscheidung ihrerseits aufgrund eines Beschlusses des Senats ergangen ist, mit dem eine frühere Entscheidung des Bundesministers (vom 13. März 2006) aufgehoben und der Bundesminister zu einer neuen Entscheidung verpflichtet wurde, ist unerheblich. Zu berücksichtigen sind deshalb auch Sachverhalte, die nach der aufgehobenen ersten Auswahlentscheidung vom 13. März 2006, aber noch vor der hier verfahrensgegenständlichen Entscheidung vom 29. August 2007 eingetreten sind, wie etwa der Auslandseinsatz von Generalstabsarzt Dr. P. als Medical Adviser Regional ... im April/Mai 2006.

39 b) Für Auswahl- und Verwendungsentscheidungen, auch bei der Besetzung von Spitzendienstposten der in § 50 Abs. 1 SG genannten Art (Beschluss vom 25. April 2007 a.a.O. S. 333 f.), gelten die nachfolgenden Grundsätze.

40 Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschluss vom 25. April 2007 a.a.O. S. 332 m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass Art. 33 Abs. 2 GG jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährt. Hieraus folgt ein Anspruch eines Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169). Nach der Regelung des § 3 Abs. 1 SG gilt Entsprechendes auch für Verwendungsentscheidungen im militärischen Bereich („... ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ... zu verwenden“).

41 Da Eignung, Befähigung und Leistung unbestimmte Rechtsbegriffe wertenden Inhalts sind, steht dem zuständigen Vorgesetzten bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 SG ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des von dem Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 26. November 1986 - BVerwG 1 WB 117.86 - BVerwGE 83, 251 <253>). Demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung der Eignung insoweit auf die Kontrolle, ob der Vorgesetzte bei der Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. Beschluss vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 40, 41 und 42.99 - BVerwGE 111, 22 <23> = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 21). Nur bei im Wesentlichen gleicher Eignung ist im Rahmen sachgerechter Erwägungen darüber zu befinden, welchen sonstigen sachlichen Gesichtspunkten er entscheidendes Gewicht beimessen will, sofern dadurch das Gebot der Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht in Frage gestellt wird (vgl. Beschluss vom 24. Juni 2003 - BVerwG 1 WB 1.03 - m.w.N.).

42 Festlegungen über die Anforderungen an die Wahrnehmung eines Dienstpostens (etwa in Form einer Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung oder eines Anforderungsprofils) stellen organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe militärischer Zweckmäßigkeit dar, die inhaltlich keiner gerichtlichen Nachprüfung unterliegen (vgl. Beschluss vom 24. Juni 2003 a.a.O. m.w.N.). Sind solche Festlegungen getroffen, so ist die zuständige Stelle im Auswahlverfahren hieran gebunden, weil sie andernfalls in Widerspruch zu dem Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät; ob sie ihre Entscheidung an der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung bzw. dem Anforderungsprofil ausgerichtet hat, unterliegt in vollem Umfang gerichtlicher Kontrolle (vgl. Beschluss vom 25. April 2007 a.a.O. S. 338; für das Beamtenrecht vgl. Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <61> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54). Für die eigentliche inhaltliche Bewertung der Eignung der Bewerber am Maßstab der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung bzw. des Anforderungsprofils verbleibt es allerdings bei der oben genannten eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (Klarstellung zum Beschluss vom 25. April 2007 a.a.O. S. 338; für das Beamtenrecht ebenso Urteil vom 16. August 2001 a.a.O. S. 60). Wenn mehrere Bewerber nach ihrer Eignung und Befähigung allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung (Beschluss vom 25. April 2007 a.a.O. S. 338; für das Beamtenrecht Urteil vom 16. August 2001 a.a.O. S. 61).

43 c) Die Auswahlentscheidung des Bundesministers der Verteidigung vom 29. August 2007 steht im Einklang mit diesen Grundsätzen.

44 aa) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass als Ergebnis des Eignungsvergleichs auf der Grundlage der Aufgaben- und Tätigkeitskurzbeschreibung für den Dienstposten sowie des Verwendungsaufbaus der beiden Kandidaten (Anlage 2 Nr. 1 zur Vorlage vom 8. August 2007) Generalstabsarzt Dr. P. die bessere Eignung für den Dienstposten zugesprochen wurde.

45 (1) Bei dem Vergleich wurde die Bindung an die für das Auswahlverfahren festgelegten Anforderungen an die Wahrnehmung des Dienstpostens beachtet.

46 Der Eignungsvergleich legt als Maßstab die aktuelle Aufgaben- und Tätigkeitskurzbeschreibung des Dienstpostens in der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (Anlage 1 zur Vorlage vom 8. August 2007) zugrunde, die in zwölf Nummern die einzelnen Aufgabenfelder benennt. Zu jeder Nummer werden der betreffenden Aufgabe die einschlägigen Erfahrungen und Vorverwendungen der Kandidaten (zu Nr. 01 <Vertreten des Befehlshabers des ...kommandos> auch die Verwendungsvorschläge aus der letzten Beurteilung) zugeordnet und miteinander verglichen. Hieran schließt sich ein aus diesem Vergleich gewonnenes Urteil an, welcher der Kandidaten Eignungsvorteile bei der Wahrnehmung der Aufgabe aufweist. Diese Methode verwirklicht die gebotene Ausrichtung der Entscheidung an den vorher festgelegten Auswahlkriterien. Es sind auch keine allgemeinen, außerhalb der konkreten Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung liegenden Anforderungen an die Besetzung eines nach Besoldungsgruppe B 7 bewerteten Dienstpostens unbeachtet geblieben; insbesondere ergibt sich aus der Richtlinie des Bundesministeriums der Verteidigung (PSZ I 1 - Az.: 16-30-00) vom 7. August 2003 für die langfristige Verwendungsplanung der Berufsoffiziere des Truppendienstes, des ...dienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr nicht, wie der Antragsteller geltend macht, das Erfordernis zweier vorhergehender Verwendungen auf nach Besoldungsgruppe B 6 bewerteten Dienstposten.

47 (2) Der Eignungsvergleich auf der Grundlage der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Bundesminister der Verteidigung hat den ihm insoweit zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

48 Der Eignungsvergleich kommt zu dem Ergebnis, dass bei sechs Aufgabenfeldern Eignungsvorteile für Generalstabsarzt Dr. P. und bei vier Aufgabenfeldern Eignungsvorteile für den Antragsteller bestünden; bei einem Aufgabenfeld sei eine vergleichbare Eignung vorhanden. Insgesamt wird damit beiden Kandidaten die Eignung für den Dienstposten attestiert, dem ausgewählten Kandidaten Dr. P. jedoch auf mehr Aufgabenfeldern die bessere Eignung zugesprochen als dem Antragsteller. Hiergegen hat der Antragsteller zahlreiche Einwände erhoben (siehe insbesondere Schriftsätze vom 10. Oktober 2007, S. 12 ff., vom 11. Dezember 2007, S. 8 ff. und vom 28. Januar 2008, S. 2 ff.). Sie zielen im Kern auf die - nach Auffassung des Antragstellers - unzureichende Würdigung oder Abwertung seiner eigenen Erfahrungen und Vorverwendungen und auf die - wiederum nach Auffassung des Antragstellers - überhöht positive Bewertung der Erfahrungen und Vorverwendungen von Generalstabsarzt Dr. P.. Ein großer Teil der Einwände bezieht sich dabei auf die Frage, inwieweit die von den beiden Kandidaten in ihrem bisherigen Werdegang erworbenen Fähigkeiten für den im Schwerpunkt operativ (und nicht strategisch-konzeptionell) ausgerichteten Dienstposten des Stellvertretenden Befehlshabers des ...kommandos von Bedeutung und mit welchem Gewicht sie in die Bewertung der Eignung einzustellen sind. Einen weiteren ausführlich erörterten Streitpunkt stellt die Bewertung der Auslandseinsätze der beiden Kandidaten dar.

49 Der Antragsteller kann mit diesen Einwänden keinen Erfolg haben, weil sie die gerichtlich nicht nachprüfbare eigentliche Eignungsbewertung betreffen und nicht festzustellen ist, dass der Bundesminister der Verteidigung hierbei den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Es ist dem zuständigen Vorgesetzten überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere und gegebenenfalls ausschlaggebende Gewicht beimisst (vgl. Beschluss vom 10. November 1993 - BVerwG 2 ER 301.93 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 50 und Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54). Die Gewichtung der operativen einsatzbezogenen Kompetenz und Erfahrung, die insbesondere bei den Aufgabenfeldern Nr. 04 (Katastrophen- und Notfallmedizin), Nr. 05 (Zusammenarbeit mit Streitkräfteunterstützungskommando, Unterstützungsforderungen von Höheren Kommandobehörden anderer Militärischer Organisationsbereiche), Nr. 08 (gegenseitige sanitätsdienstliche Unterstützung und Zusammenarbeit im Einsatz mit nationalen und internationalen Institutionen sowie Hilfsorganisationen) und Nr. 10 (Kooperation mit Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens) eine Rolle spielt und dabei jeweils zugunsten von Generalstabsarzt Dr. P. zu Buche geschlagen ist, fällt insoweit in den Kernbereich des Eignungsurteils, auf das sich der Beurteilungsspielraum des Vorgesetzten bezieht. Dabei ist dem Antragsteller zuzugeben, dass strategisch-konzeptionelle Fähigkeiten einerseits und operative Fähigkeiten anderseits zwar zu unterscheiden sind, aber nicht zusammenhanglos nebeneinander stehen. Dies unterstreicht jedoch letztlich die Bedeutung des Beurteilungsspielraums, mit dem der Vorgesetzte wertend Gewichtungen vornehmen und Akzente im Hinblick darauf setzen kann, welche der Vorverwendungen, Erfahrungen oder persönlichen Fähigkeiten der Kandidaten er im Hinblick auf die Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens für besonders nützlich und qualifizierend hält. Es überschreitet deshalb nicht die Grenzen des Beurteilungsspielraums, wenn der Bundesminister der Verteidigung insbesondere der vierjährigen Verwendung von Generalstabsarzt Dr. P. als Abteilungsleiter Joint Medical im ...kommando sowie dessen Einsatz als Medical Adviser ... in A. im April/Mai 2006 einen hohen und mit ausschlaggebenden Stellenwert bei dem Eignungsvergleich eingeräumt hat. Aus dem gleichen Grund ist es nicht zu beanstanden, dass der Bundesminister der Verteidigung die letztgenannte, zwar kürzere, aber den aktuellen Einsatzbedingungen und -anforderungen entsprechende Auslandsverwendung von Generalstabsarzt Dr. P. in A. stärker gewichtet hat als die zwar längeren, aber zeitlich deutlich zurückliegenden und teilweise humanitär geprägten Einsätze des Antragstellers im I. (1990 und 1991), in S. (1993) und in Bo. (1996).

50 (3) Insgesamt bestehen damit keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass als Resultat des Eignungsvergleichs am Maßstab des Anforderungsprofils des Dienstpostens die überwiegenden Eignungsvorteile, insbesondere aufgrund der größeren streitkräftegemeinsamen operativen Expertise und der einschlägigeren Vorerfahrungen im Verwendungsaufbau, auf Seiten von Generalstabsarzt Dr. P. gesehen wurden.

51 bb) Die Auswahlentscheidung zugunsten von Generalstabsarzt Dr. P. durfte auch auf dessen bessere Leistungsbewertung in der aktuellen Beurteilung und dessen bessere Leistungsentwicklung über die letzten drei Beurteilungen hinweg gestützt werden. Die vergleichende Bewertung der dienstlichen Be-urteilungen der beiden Kandidaten (Anlage 2 Nr. 2 zur Vorlage vom 8. August 2007) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

52 (1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Bewertung der Eignung im Hinblick auf eine konkrete Verwendung auf den aktuellen Beurteilungsstand zum maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung insoweit in der Regel eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbilds und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (vgl. Beschluss vom 24. Juni 2003 - BVerwG 1 WB 1.03 - m.w.N.; ferner Urteil vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10). Dem trägt die vergleichende Bewertung in der Vorlage vom 8. August 2007 Rechnung, indem sie die jeweils letzten drei Beurteilungen von Dr. P. (Beurteilungen vom 21. März 2001, 12. August 2003 und 7. Januar 2006, jeweils auf Vordruck A) und des Antragstellers (Beurteilung vom 29. Juni 2001, die die Beurteilung auf Vordruck A vom 2. September 1999 aufrechterhält, sowie zwei Beurteilungen in freier Beschreibung vom 21. März 2003 und 20. Juni 2005) einander gegenüberstellt und auswertet.

53 (2) Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Beurteilungen der Leistungen (entspricht Abschnitt F auf Vordruck A) in einer Weise miteinander „kompatibel“ gemacht, die einen sachgerechten Eignungsvergleich erlaubt (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 <340> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41). Die vom Ministerium entwickelten Grundsätze zur Herstellung der Vergleichbarkeit von Beurteilungen, wenn diese teils durch Vergabe formalisierter Bewertungsstufen auf Vordruck A (Nr. 601 Buchst. a ZDv 20/6), teils in freier Beschreibung erstellt wurden (Nr. 601 Buchst. b ZDv 20/6), begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Sie sind aus dem bestehenden Beurteilungssystem der ZDv 20/6 hergeleitet, fügen sich in dieses ein und überschreiten nicht die Grenzen des Gestaltungsermessens, das dem Dienstherrn bei der maßstäblichen Konkretisierung des Eignungsbegriffs zukommt (vgl. zu letzterem Beschluss vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 19.07 - Rn. 30 <zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen>).

54 Nach den „Auswertungsgrundsätzen“ (Anlage 2 Nr. 2.2 zur Vorlage vom 8. August 2007) und deren Erläuterung in dem Vorlageschreiben an den Senat vom 7. November 2007 (S. 31 - 33) wird die Vergleichbarkeit formgebundener und nicht formgebundener Beurteilungen dadurch hergestellt, dass die Aussagen der freien Beschreibung in die sieben Wertungsstufen, die für insgesamt 16 Einzelmerkmale zu vergeben sind, übertragen werden. Dabei werde davon ausgegangen, dass die Leistungen eines Offiziers im Generalsrang die Anforderungen grundsätzlich mindestens erheblich überträfen und folglich dem Bereich von der Note 5 bis zur Spitzennote 7 zuzuordnen seien. Die Beschreibung einer Schwäche entspreche der Note 5; die Bewertung mit der Spitzennote 7 setze die Erörterung und positive Bewertung des jeweiligen Einzelmerkmals voraus, weil auch bei formgebundenen Beurteilungen die Vergabe der Wertungsstufe 7 stets zu begründen sei (Nr. 611 Buchst. d ZDv 20/6); allen anderen bewertbaren Einzelmerkmalen schließlich sei die Wertungsstufe 6 zuzuordnen.

55 Die gewählte Methode ist in ihrem Ansatz vor allem deshalb gerechtfertigt, weil auch die an keine bestimmte Form gebundenen Beurteilungen für Generale sich an der Systematik des Vordrucks A orientieren sollen (Nr. 601 Buchst. b Satz 2 ZDv 20/6). Es werden somit bei der Herstellung der Vergleichbarkeit nur Bewertungsgesichtspunkte herangezogen, die auch schon im Zeitpunkt der Erstellung der jeweiligen Beurteilung bekannt gewesen und zu berücksichtigen waren. Keine Bedenken bestehen auch gegen die auf die Stufen 5 bis 7 eingegrenzte Bewertungsspanne und die Kriterien für die Zuordnung der Bewertungsstufen. Geht man davon aus, dass die explizite Nennung einer Schwäche in der Beurteilung eines Generals die seltene Ausnahme darstellen dürfte, so wird sich eine in das Schema des Vordrucks A übertragene formungebundene Leistungsbeurteilung ohnehin auf Bewertungen in den (beiden höchsten) Stufen 6 und 7 beschränken; es ist deshalb keine unsachliche Benachteiligung darin zu erkennen, dass in diesem Rahmen nur bei einer ausdrücklichen positiven Äußerung zu einem Einzelmerkmal die Bewertungsstufe 7 und ansonsten - also bei einem „Schweigen“ der Beurteilung zu einem Einzelmerkmal - „nur“, aber immerhin die zweithöchste Bewertungsstufe 6 vergeben wird. Nicht sachgerecht wäre hingegen die vom Antragsteller vorgeschlagene Methode, wonach nur die in der formungebundenen Beurteilung ausdrücklich beschriebenen Einzelmerkmale zu berücksichtigen und deren Bewertungen mit den Bewertungen der entsprechenden Einzelmerkmale in der formgebundenen Beurteilung des Konkurrenten zu vergleichen seien (Schriftsatz vom 10. Oktober 2007, S. 8). Denn auf diese Weise würde sich, wie dies auch die Beispielsrechnung des Antragstellers zeigt, bei dem nicht formgebunden Beurteilten (abgesehen von dem seltenen Fall der expliziten Nennung einer Schwäche) stets der bestmögliche Wertungsdurchschnitt von 7,0 ergeben, während bei dem auf Vordruck A Beurteilten in aller Regel ein niedrigerer Wertungsdurchschnitt vorliegen wird.

56 Die Grundsätze zur Herstellung der Vergleichbarkeit der Leistungsbeurteilungen wurden auch zutreffend angewandt. Bei der vorvorletzten Beurteilung (2001) wurden sowohl Dr. P. als auch der Antragsteller, beide damals Oberstarzt, formgebunden auf Vordruck A beurteilt. Der Wertungsschnitt im Abschnitt F lag für Dr. P. bei 6,47, für den Antragsteller bei 6,63. Das Bundesministerium der Verteidigung hat dies als „im Wesentlichen vergleichbar, mit geringem Vorteil zu Gunsten“ des Antragstellers gewürdigt. Bei der vorletzten Beurteilung (2003) wurde Dr. P., damals Oberstarzt, formgebunden auf Vordruck A, der Antragsteller, damals Generalarzt, in freier Beschreibung beurteilt. Der Wertungsdurchschnitt im Abschnitt F lag für Dr. P. bei 6,60; für den Antragsteller finden sich zu acht Einzelmerkmalen positive Äußerungen, zu den übrigen acht Einzelmerkmalen keine Angaben, was nach den Auswertungsgrundsätzen mit einem rechnerischen Durchschnitt von 6,50 bewertet wurde. Das Bundesministerium der Verteidigung hat demgemäß „zunächst“, d.h. ohne Berücksichtigung des höheren Dienstgrads des Antragstellers (dazu sogleich unter <3>), „numerisch leichte Vorteile“ für Dr. P. festgestellt. Bei der aktuellen/letzten Beurteilung (2005/2006) wurde - wie bei der vorletzten Beurteilung - Dr. P., damals Oberstarzt, formgebunden auf Vordruck A, der Antragsteller, damals Generalarzt, in freier Beschreibung beurteilt. Der Wertungsdurchschnitt im Abschnitt F lag für Dr. P. bei 6,87; für den Antragsteller finden sich zu sechs Einzelmerkmalen positive Äußerungen, zu den übrigen zehn Einzelmerkmalen keine Angaben, woraus sich nach den Auswertungsgrundsätzen ein rechnerischer Durchschnitt von 6,38 ergibt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat dies dahingehend zusammengefasst, dass Dr. P., auch unter Berücksichtigung des höheren Dienstgrads des Antragstellers (dazu unter <3>), „besser bewertet“ wurde als der Antragsteller.

57 (3) Das Bundesministerium der Verteidigung hat bei dem Leistungsvergleich auch dem Umstand hinreichend Rechnung getragen, dass während des Beurteilungszeitraums der letzten beiden Beurteilungen (2003 und 2005/2006) Dr. P. noch den Dienstgrad eines Oberstarztes innehatte, während der Antragsteller bereits zum Generalarzt befördert war.

58 Beziehen sich - wie hier - Beurteilungen auf Bewerber in unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern, so ist in der Rechtsprechung der allgemeinen Verwaltungsgerichte weithin anerkannt, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten oder Richters im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten; dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vorneherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. hierzu und zur Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - NVwZ 2007, 691 = ZBR 2008, 35 m.w.N.). Entsprechendes gilt für den Eignungsvergleich von Soldaten in unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern; es verstößt gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe, wenn nicht oder nicht hinreichend bedacht worden ist, dass Beurteilungen der Eignung, Befähigung und Leistung von Bewerbern, die in dem jeweils maßgeblichen Beurteilungszeitraum statusrechtlich unterschiedliche Ämter bekleidet haben, nicht ohne Weiteres gleich gewichtet werden dürfen (vgl. Beschluss vom 25. April 2007 a.a.O. S. 341).

59 Anders als zur Übertragung nicht formgebundener Leistungsbeurteilungen in die Wertungsstufen formgebundener Beurteilungen (soeben unter <2>) hat das Bundesministerium der Verteidigung zur Gewichtung der Leistungsbewertungen von Bewerbern in unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern - mit Ausnahme eines Hinweises auf die „Berücksichtigung des strengeren Maßstabes bei der Beurteilung von Generalärzten“ im Vergleich zu Oberstärzten - keine allgemeinen Maßstäbe in den „Auswertungsgrundsätzen“ (Anlage 2 Nr. 2.2 zur Vorlage vom 8. August 2007) festgelegt. Es hat jedoch bei der Bewertung der vorletzten (2003) und der aktuellen/letzten Beurteilungen (2005/2006) eine an den Umständen des Einzelfalls orientierte Gewichtung vorgenommen, die im Ergebnis keinen Rechtsfehler aufweist.

60 Bei der Bewertung der vorletzten Beurteilungen (2003) ergaben sich nach den zunächst festgestellten „numerisch leichte(n) Vorteile(n)“ für den damaligen Oberstarzt Dr. P. (Wertungsdurchschnitt 6,6 gegenüber 6,5) bei Berücksichtigung des höheren Dienstgrads des Antragstellers (Generalarzt) „dann jedoch leichte Vorteile“ für den Antragsteller (die allerdings wiederum durch die vergleichbaren bzw. identischen Verwendungsvorschläge relativiert würden). Diese Gewichtung ist nicht zu beanstanden.

61 Bei der Bewertung der aktuellen/letzten Beurteilungen (2005/2006) hat das Bundesministerium der Verteidigung angenommen, dass die an Oberstarzt Dr. P. zu stellenden Anforderungen und der bei seiner Beurteilung anzulegende Bewertungsmaßstab mit seinem Dienstantritt am 30. Juni 2005 auf dem nach Besoldungsgruppe B 6 dotierten Dienstposten des Kommandeurs des ...kommandos ... bereits denen eines Generalarztes entsprachen, auch wenn er im Beurteilungszeitraum noch nicht befördert war; die aktuellen/ letzten Beurteilungen des (damaligen) Oberstarztes Dr. P. und des Antragstellers (Generalarzt) seien deshalb bezüglich der Anforderungen an die Beurteilten und des anzulegenden Maßstabs bei der Bewertung unmittelbar vergleichbar; Dr. P. sei „unter Zugrundelegung vergleichbarer Bewertungsmaßstäbe und unter Berücksichtigung des höheren Dienstgrades“ des Antragstellers „besser bewertet“. Diese Würdigung ist nur im Ergebnis rechtmäßig. Das - in dem oben geschilderten Sinne - größere Gewicht einer formal gleichen Leistungsbewertung ergibt sich allein aus dem höheren statusrechtlichen Amt des Beurteilten, nicht aus der Einstufung des Dienstpostens (vgl. dazu auch Beschluss vom 24. September 2008 - BVerwG 2 B 117.07 - Rn. 9). Die Beurteilungen des (damaligen) Oberstarztes Dr. P. und des Antragstellers (Generalarzt) waren deshalb nicht unmittelbar vergleichbar. Wegen des großen Unterschieds von rund einem halben Wertungspunkt zwischen den Durchschnittswerten der Leistungsbeurteilungen von Dr. P. (6,87) und des Antragstellers (6,38) ist gleichwohl im Ergebnis festzustellen, dass auch bei der gebotenen und vom Bundesministerium der Verteidigung grundsätzlich anerkannten Berücksichtigung des höheren Statusamts des Antragstellers - etwa durch einen angemessenen „Wertungszuschlag“ - dieser den hohen Notendurchschnitt von Dr. P. nicht überbieten kann. Dem entspricht auch die von dem Bundesminister der Verteidigung in dem Vorlageschreiben vom 7. November 2007 (S. 34) gegebene Präzisierung bzw. Quantifizierung, wonach es sachgerecht sei, den sich aus einem höheren Statusamt ergebenden Vorteil - auch in Zukunft bei vergleichbaren Auswahlentscheidungen - mit nicht mehr als einem Zuschlag von 0,25 zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die generelle „Leistungsdichte“ bei Beurteilungen von Soldaten, deren Durchschnittswerte sich insbesondere bei den Spitzenämtern in der Regel innerhalb eines Wertungspunkts (im Bereich von 6,0 bis 7,0) bewegen, erscheint dieser Zuschlag von 0,25 jedenfalls für Beurteilungen nach dem System der ZDv 20/6 in der hier maßgeblichen, bis Januar 2007 geltenden Fassung plausibel und angemessen.

62 (4) Die Würdigung der Eignung und Befähigung (entspricht Abschnitt G auf Vordruck A) und der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zur Förderungswürdigkeit des Beurteilten (entspricht Abschnitt L Feld 03 auf Vordruck A) ist nicht zu beanstanden.

63 Die Bewertung der Eignung und Befähigung und der Förderungswürdigkeit in den letzten drei Beurteilungen hat bei dem Eignungsvergleich der beiden Kandidaten keine bestimmende Rolle gespielt. Beide Kandidaten weisen insoweit eine im Wesentlichen gleiche Eignung auf. In der vorvorletzten Beurteilung (2001) wurden beide Kandidaten sowohl hinsichtlich der Eignung und Befähigung (jeweils dreimal E und einmal D) als auch hinsichtlich der Förderungswürdigkeit (jeweils E) gleich beurteilt. In der vorletzten Beurteilung (2003) erhielt Dr. P. durchgängig die Wertungsstufe E; auch Eignung und Befähigung sowie Förderungswürdigkeit des Antragstellers wurden aufgrund der Formulierungen in der freien Beschreibung einheitlich mit der höchsten Stufe E bewertet. In der aktuellen/letzten Beurteilung (2005/2006) erhielt Dr. P. wiederum durchgängig die Wertungsstufe E; die Bewertung des Antragstellers weicht davon insoweit ab, als er aufgrund der freien Beschreibung zwar hinsichtlich Eignung und Befähigung ebenfalls mit der Wertung E, hinsichtlich der Förderungswürdigkeit jedoch nur mit der Wertung D eingestuft wurde. Letzteres ist gerechtfertigt, weil die Formulierung in der freien Beschreibung („... erscheint aufgrund seines Eignungs- und Leistungsprofils - auch im Vergleich zu anderen Kandidaten seines Jahrgangsbandes - für eine Verwendung auf B 07-Ebene besonders geeignet“) am ehesten der Wertungsstufe D („Eignung und Leistung des Beurteilten liegen erheblich über den Anforderungen. Eine Förderung wird mit besonderem Nachdruck empfohlen“) entspricht.

64 Soweit der Bundesminister der Verteidigung in dem Vorlageschreiben an den Senat vom 7. November 2007 (S. 35) die Eignung und Leistung des Antragstellers in der vorletzten und aktuellen/letzten Beurteilung schlechter - nämlich statt mit jeweils viermal E (oder einheitlich E) nur mit jeweils zweimal D und zweimal E - bewertet wissen will, ist dem nicht zu folgen. Eine derartige Neubewertung ist schon deshalb unzulässig, weil es sich hierbei - anders als etwa bei der Quantifizierung des „Wertungszuschlags“ für das höhere Statusamt (oben unter <3>) - nicht um eine bloße Präzisierung oder Ergänzung, sondern um eine Änderung und (teilweise) Auswechslung der Auswahlerwägungen handelt (vgl. dazu unter Rechtsschutzgesichtspunkten auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169 sowie ausführlich den Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2008 in der Parallelsache BVerwG 1 WB 19.08 ). Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es alleine auf die Erwägungen an, die der Bundesminister der Verteidigung bei seiner Entscheidung am 29. August 2007 in Ausübung des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums angestellt hat.

65 (5) Insgesamt und im Ergebnis bestehen nach dem Gesagten jedoch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Bundesminister der Verteidigung die Auswahl von Generalstabsarzt Dr. P. auch auf dessen bessere Leistungsbewertung in der aktuellen Beurteilung und dessen bessere Leistungsentwicklung über die letzten drei Beurteilungen hinweg gestützt hat.

66 cc) Da die Auswahlentscheidung zugunsten von Generalstabsarzt Dr. P. bereits aufgrund seiner nach der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung des Dienstpostens gegebenen Eignungsvorteile und seiner besseren Leistungsbewertung im Vergleich der dienstlichen Beurteilungen gerechtfertigt ist, kommt es auf die Berücksichtigung der Verwendungsvorschläge nicht mehr ausschlaggebend an.

67 Ergänzend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei im Wesentlichen gleicher Eignung von Bewerbern im Rahmen sachgerechter Erwägungen auch sonstigen sachlichen Gesichtspunkten ein (gegebenenfalls) entscheidendes Gewicht für die Auswahl beigemessen werden kann, sofern dadurch das Gebot der Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht in Frage gestellt wird (vgl. Beschlüsse vom 24. Juni 2003 - BVerwG 1 WB 1.03 - und vom 26. Februar 2008 - BVerwG 1 WB 1.07 - jeweils m.w.N.). Jedenfalls in diesem Rahmen können auch die Verwendungsvorschläge für Folgeverwendungen und auf weitere Sicht (Abschnitt I Feld 03 auf Vordruck A) bei der Auswahlentscheidung zum Tragen kommen. Erfordernisse der langfristigen Verwendungsplanung zum Aufbau geeigneter Offiziere für Spitzenämter, einschließlich der damit verbundenen Vorgaben für die perspektiv- und altersgerechte Einsteuerung in die zu durchlaufenden Verwendungen (vgl. dazu Nr.4.3.5 der genannten Richtlinie vom 7. August 2003 für die langfristige Verwendungsplanung), stellen „sonstige sachliche Gesichtspunkte“ in diesem Sinne dar.

68 Zulässigerweise wurden deshalb zugunsten von Dr. P. auch dessen eindeutig weiterreichende Verwendungsempfehlungen angeführt. In der maßgeblichen aktuellen Beurteilung werden für Dr. P. als Verwendungsvorschläge für Folgeverwendungen sämtliche nach Besoldungsgruppe B 7 bewerteten Dienstposten des Zentralen ... der Bundeswehr (Stellvertreter des Inspekteurs des ..., Stellvertretender Befehlshaber des ...kommandos, Amtschef des ...amts) und auf weitere Sicht die beiden nach Besoldungsgruppe B 9 dotierten Spitzendienstposten des Inspekteurs des ... und des Befehlshabers des ...kommandos genannt. Für den Antragsteller wird als Vorschlag für die weitere Verwendung dagegen „nur“ der hier strittige Dienstposten des Stellvertretenden Befehlshabers des ...kommandos aufgezeigt.