Beschluss vom 16.03.2004 -
BVerwG 8 B 14.04ECLI:DE:BVerwG:2004:160304B8B14.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 16.03.2004 - 8 B 14.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:160304B8B14.04.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 14.04
- VG Potsdam - 17.11.2003 - AZ: VG 15 K 5548/97
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß , die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. November 2003 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 351,95 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 6. Februar 2004 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens besteht kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.