Beschluss vom 16.03.2004 -
BVerwG 6 PB 12.03ECLI:DE:BVerwG:2004:160304B6PB12.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.03.2004 - 6 PB 12.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:160304B6PB12.03.0]

Beschluss

BVerwG 6 PB 12.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 26.09.2003 - AZ: OVG 1 A 3413/01.PVB

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
B ü g e und V o r m e i e r
beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 92 a Satz 1 ArbGG).
1. Die nach § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG statthafte Abweichungsrüge greift hier schon deswegen nicht durch, weil der Antragsteller den beiden in der Beschwerdebegründung zitierten Senatsbeschlüssen Rechtssätze entnimmt, die in ihnen nicht enthalten sind. Die geltend gemachte Divergenz liegt daher nicht vor.
a) Dem Senatsbeschluss vom 19. Mai 2003 - BVerwG 6 P 16.02 - (Buchholz 250 § 78 BPersVG Nr. 19) entnimmt der Antragsteller, "dass ein Mitbestimmungsrecht nicht grundsätzlich durch ein ggf. vorliegendes Mitwirkungsrecht verdrängt werde" (S. 2 der Beschwerdebegründung). Eine derart weitgehende Aussage enthält dieser Senatsbeschluss jedoch nicht. Aus ihm ergibt sich lediglich, dass die Beschränkung der Beteiligung auf ein Mitwirkungsrecht in § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG nicht besagt, dass beim Erlass von Verwaltungsanordnungen Mitbestimmungsrechte des Personalrats nach §§ 75, 76 BPersVG ausscheiden (a.a.O. S. 6). Das Mitwirkungsrecht nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG lässt demnach spezielle Mitbestimmungstatbestände unberührt, die im Hinblick auf den Erlass einer Verwaltungsanordnung zum Zuge kommen (a.a.O. S. 7). Eine allgemeine Aussage zum Verhältnis von Mitbestimmungs- und Mitwirkungstatbeständen ist damit nicht getroffen. Insbesondere enthält der Senatsbeschluss vom 19. Mai 2003 keine Aussage dazu, ob und inwieweit das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei einer Umsetzung im zeitlichen Zusammenhang mit einer Dienststellenverlegung inhaltlich, d.h. in Bezug auf beachtliche Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 77 Abs. 2 BPersVG, wegen der auf Mitwirkung reduzierten Beteiligung des Personalrats nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG Einschränkungen unterliegt. Darum aber geht es im vorliegenden, vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall.
b) Dem Senatsbeschluss vom 22. Juli 2003 - BVerwG 6 P 3.03 - (ZTR 2003, 631) entnimmt der Antragsteller den Rechtssatz, "die Mitbestimmung zu einer Maßnahme sei nicht grundsätzlich dadurch ausgeschlossen, dass eine solche gesetzlich nicht vorgesehen ist" (S. 2 der Beschwerdebegründung). Eine derart weitgehende Aussage enthält dieser Senatsbeschluss indes nicht. Er beschränkt sich vielmehr auf die spezielle Aussage, wonach das bei Umsetzungen gegebene Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NWPersVG im Falle der Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten aus den Reihen der weiblichen Beschäftigten der Dienststelle nicht daran scheitert, dass das nordrhein-westfälische Personalvertretungsgesetz keinen Tatbestand "Mitbestimmung bei der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten" kennt. Eine verallgemeinerungsfähige, für das Personalvertretungsrecht in Bund und Ländern gleichermaßen gültige Aussage zum Verhältnis von Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten, die auch den vom Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss entschiedenen Fall erfasst, ist damit nicht getroffen. Dies gilt auch mit Blick auf den im Senatsbeschluss vom 22. Juli 2003 weiter enthaltenen Rechtssatz, wonach die Mitbestimmung des Personalrats im entschiedenen Fall dem Zweck diente, die gesetzlichen Vorgaben für die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten durchzusetzen (a.a.O. S. 632).
c) Zwar hat sich das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zu den beiden zitierten Senatsbeschlüssen kritisch geäußert. Insofern handelt es sich jedoch lediglich um Anmerkungen, auf denen ausweislich der weiteren Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts seine Entscheidung nicht im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG beruht. Gegenteiliges geben auch die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht zu erkennen.
2. Die in der Beschwerdebegründung weiter erhobene Aufklärungsrüge ist unstatthaft. Verfahrensrügen sind im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde als Zulassungsgründe nicht vorgesehen (§ 72 Abs. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 92 a Satz 1 ArbGG).
3. Soweit in der Beschwerdebegründung schließlich die Auslegung des Berlin/Bonn-Gesetzes durch das Oberverwaltungsgericht beanstandet wird, ist damit ein nach § 72 Abs. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 92 a Satz 1 ArbGG statthafter Zulassungsgrund offensichtlich nicht angesprochen.