Pressemitteilung Nr. 7/2017 vom 16.02.2017

Rheinbrücke Leverkusen: Bundesverwaltungsgericht gibt einzelne Maßnahmen frei - Rechtmäßigkeit der Planung aber einstweilen offen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute im Zusammenhang mit der Leverkusener Rheinbrücke über mehrere Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden. Der Antragsgegner (Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Köln) darf bestimmte, genau festgelegte Vorabmaßnahmen durchführen. Damit ist keine Aussage über die Rechtmäßigkeit der umstrittenen Planung verbunden.


Die Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung (Netzwerk gegen Lärm, Feinstaub und andere schädliche Immissionen e.V.) und eine Privatperson, wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 10. November 2016 für den Neubau der Autobahn A1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen-West. Kernstück der Planung ist der Neubau der Rheinbrücke Leverkusen.


Die bestehende, rund 50 Jahre alte Brücke hat ihre Belastungsgrenze erreicht und soll durch einen Neubau ersetzt werden. Darüber hinaus soll die Autobahn von bisher sechs auf acht Fahrstreifen ausgebaut werden. Teile der bisherigen Autobahn liegen im Bereich einer ehemaligen Deponie der Bayer-Werke („Altablagerung Dhünnaue“). Für die Gründung der Brückenpfeiler sowie die Verlagerung und Verbreiterung der Fahrbahnen muss die Altablagerung teilweise geöffnet und Deponiegut ausgekoffert werden. Mit den Klagen und den Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz haben die Antragsteller zahlreiche Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben. Sie beziehen sich u.a. auf die mit der Öffnung der Deponie verbundenen Risiken und die Standfestigkeit der dort geplanten Verkehrsanlagen.


Der Antragsgegner hat die ursprünglich umfassend angeordnete sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nachträglich auf fünf im Einzelnen bezeichneten Maßnahmen beschränkt. Dabei handelt es sich um die Ausschreibung von Bauleistungen, die Verlegung von Leitungen im linksrheinischen sowie im rechtsrheinischen Planungsraum, die Verlegung eines Entwässerungskanals sowie die Baufeldfreimachung durch Entfernung von Bäumen und Sträuchern. Im Übrigen hat der Antragsgegner die Vollziehung bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache, mit der nach gegenwärtigem Sachstand noch in diesem Jahr gerechnet werden kann, von sich aus ausgesetzt.


Nach summarischer Prüfung, wie sie in einem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nur möglich ist, stellt sich die Rechtmäßigkeit der umstrittenen Planung derzeit als offen dar. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht die Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen. Das Interesse des Antragsgegners, die fünf genannten Vorabmaßnahmen auf eigenes Risiko durchführen zu können, überwiegt danach das gegenläufige Interesse der Antragsteller. Mit den noch umstrittenen Maßnahmen, für die Betroffene entschädigt werden müssen und die erforderlichenfalls durch Rückverlegung der Leitungen und Wiederbepflanzung rückgängig gemacht werden können, werden noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Insbesondere wird nicht in den Deponiekörper eingegriffen. Umgekehrt träten erhebliche, angesichts des Zustandes der Rheinbrücke nicht zu verantwortende Bauverzögerungen ein, falls die Planung rechtmäßig sein sollte, der Antragsgegner die Maßnahmen aber nicht vorab umsetzen dürfte.


Über ein drittes Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz (BVerwG 9 VR 1.17) musste nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten nicht mehr entschieden werden.


BVerwG 9 VR 2.16 - Beschluss vom 16. Februar 2017

BVerwG 9 VR 3.16 - Beschluss vom 16. Februar 2017


Beschluss vom 16.02.2017 -
BVerwG 9 VR 2.16ECLI:DE:BVerwG:2017:160217B9VR2.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.02.2017 - 9 VR 2.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:160217B9VR2.16.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 2.16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Martini
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
  2. Im Übrigen wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 10. November 2016 abgelehnt.
  3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller, ein nach § 3 UmwRG anerkannter Umweltschutzverein, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln für den Ausbau der Bundesautobahn A 1 zwischen der Anschlussstelle (AS) Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz (AK) Leverkusen-West einschließlich Neubau der Rheinbrücke Leverkusen vom 10. November 2016. Unter anderem wird darin für die Gründung der Brückenpfeiler, die Verlagerung und Verbreiterung der Fahrbahnen sowie den Bau eines Regenrückhaltebeckens die teilweise Öffnung und Auskofferung einer ehemaligen, vormals von der Stadt Leverkusen und den Bayer-Werken genutzten Deponie genehmigt. Die Bezirksregierung ordnete zunächst den sofortigen Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses an. Nachdem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt hatte, beschränkte die Bezirksregierung die sofortige Vollziehung auf die Ausschreibung von Bauleistungen, die Verlegung von Leitungen sowie die hierfür erforderliche Baufeldfreimachung und setzte sie im Übrigen aus. Die Beteiligten haben das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

II

2 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht begründet. Hinsichtlich der von der Aussetzungsentscheidung des Antragsgegners nicht erfassten Maßnahmen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

3 1. Nach einer vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage als offen.

4 a) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss wirft eine Vielzahl schwieriger Sach- und Rechtsfragen auf, deren abschließende oder auch nur vertiefte Prüfung im Eilverfahren, zumal innerhalb des Zeitplans des Antragsgegners für die Durchführung der von der Aussetzungsentscheidung ausgenommenen Vorabmaßnahmen, nicht vorgenommen werden kann. Dieser Zeitplan - und damit die Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung - ist Folge der auch von dem Antragsteller nicht in Abrede gestellten Notwendigkeit, schnellstmöglich einen Ersatz für die vorhandene Rheinbrücke zu schaffen, die ihre Belastungsgrenze erreicht hat und nur noch - zudem auf ungewisse Zeit - von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 3,5 t befahren werden kann. Insoweit hat der Antragsgegner glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass eine spätere Entscheidung über die vorläufige Zulässigkeit der nunmehr allein noch inmitten stehenden Maßnahmen, insbesondere wegen der grundsätzlich nur bis Ende Februar möglichen Baumfällarbeiten sowie der versorgungstechnischen Schwierigkeit, die betroffene Gasleitung während der Wintermonate zu verlegen, zu erheblichen Verzögerungen der Bauarbeiten führte.

5 b) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG wird hierdurch nicht verletzt. Mit diesem ist eine Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes anhand einer summarischen Prüfung oder - im Falle deren Unmöglichkeit - einer Folgenabwägung grundsätzlich vereinbar. Allerdings steigt die notwendige Prüfungsintensität mit dem Ausmaß der drohenden Rechtsverletzung. Unter besonderen Umständen können die Gerichte verpflichtet sein, die Sach- und Rechtslage abschließend zu prüfen. Droht einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 - EuGRZ 2016, 698 <699 f.>). Derartige Folgen drohen vorliegend, wie nachfolgend im Rahmen der Folgenabwägung darzulegen ist, indes nicht.

6 c) Dies vorangestellt, stellt sich die Rechtmäßigkeit der umstrittenen Planung derzeit nach summarischer Prüfung als offen dar. Der Antragsteller ist den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der mit den Eingriffen in die Altablagerung Dhünnaue verbundenen Fragen, der Vorwirkungen für die Planung des Folgeabschnitts sowie der Variantenprüfung mit umfänglichen, gutachterlich unterlegten Einwendungen entgegengetreten, ohne dass der Antragsgegner hierauf im vorliegenden Eilverfahren erwidert hat. Gleichwohl folgen hieraus im Rahmen einer Gesamtabwägung noch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, wie sie gemäß § 4a Abs. 3 UmwRG Voraussetzung einer an den Erfolgsaussichten der Klage orientierten stattgebenden Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 2013 - 9 VR 3.13 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 90 Rn. 4 und vom 16. September 2014 - 7 VR 1.14 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 14 Rn. 11). Vielmehr stehen die widerstreitenden Argumente einander überwiegend gleichgewichtig gegenüber und bedarf es weitergehender Prüfungen, welche dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sind.

7 aa) Allerdings widerspricht der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht, dass bereits § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage ausschließt. Denn bei Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses war für das vorliegende Vorhaben kein vordringlicher Bedarf nach dem Fernstraßenausbaugesetz festgestellt. Erst mit Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3354) wurde die Erweiterung des streitgegenständlichen Autobahnabschnitts auf acht Fahrstreifen als laufendes und fest disponiertes Vorhaben, auf das die Rechtsvorschriften über Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs anzuwenden sind (§ 8 FStrAbG), in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgenommen.

8 bb) Die von dem Antragsteller gerügten formellen Fehler begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Sollte das Unterlassen eines Hinweises auf die Anordnung des Sofortvollzugs fehlerhaft gewesen sein, hätte sich dies jedenfalls auf den Rechtsschutz des Antragstellers nicht ausgewirkt. Darüber hinaus sind Behörden nicht verpflichtet, vor der Bekanntgabe von Verwaltungsakten Feiertage oder Ferienzeiten abzuwarten. Einer vom Antragsteller als notwendig erachteten Verlängerung der Antragsbegründungsfrist durch den Antragsgegner steht entgegen, dass es sich hierbei um eine gesetzliche Frist gemäß § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG handelt, welche der Verfügung des Antragsgegners entzogen ist. Unbegründet erscheint derzeit schließlich auch der Einwand des Antragstellers, privatrechtliche Gesellschaften wie etwa die B. AG oder die C. GmbH & Co. OHG seien im Planfeststellungsverfahren als Träger öffentlicher Belange (TÖB) beteiligt worden. Die vorgenannten sowie weitere Firmen wurden ausweislich der Adressliste, die dem Schreiben der Regionalniederlassung Rhein-Berg, Außenstelle Köln, des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2015 beigefügt war, nicht als TÖB, sondern als Leitungseigentümer angehört. Selbst im Falle einer Beteiligung als TÖB wäre zudem nicht zu erkennen, inwiefern sich dies auf die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ausgewirkt hätte.

9 cc) Ob mit der Planfeststellung des östlichen Abschnittsendes ein Zwangspunkt dergestalt geschaffen wird, dass die sich noch in der Planung befindende Trasse im anschließenden Abschnitt bis zum AK Leverkusen weiterhin in Hochlage geführt werden muss, lässt sich derzeit nicht abschließend bewerten. Den dahingehenden Einwänden ist der Planfeststellungsbeschluss entgegen getreten. Der Antragsteller hat seine Kritik im gerichtlichen Verfahren aufrechterhalten und vertieft. In Streit steht insbesondere, welche Messpunkte sowie welche Kuppen- und Wannenradien der weiteren Planung zugrunde zu legen und damit ausschlaggebend für die technische Realisierbarkeit einer Tunnellösung im Folgeabschnitt sind. Eine Klärung dieser Fragen ist im vorliegenden Eilverfahren nicht möglich. Rechtliche Bedeutung kommt ihnen schon deshalb zu, weil der Antragsgegner mit der angefochtenen Planfeststellung sicherstellen wollte, dass sie zu keiner Vorfestlegung für die Weiterführung der A 1 zum AK Leverkusen führt.

10 dd) Hingegen hat der Antragsteller mit dem Einwand, der Antragsgegner habe nicht berücksichtigt, dass die Altablagerung Dhünnaue auf einer Fläche von ca. 13 ha von der Deponie Bürrig überlagert werde, eine mögliche Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses bislang nicht substantiiert dargelegt. Ausweislich des Fernsehbeitrags, auf den der Antragsteller verweist, befindet sich die vorgenannte Fläche nördlich der Überleitung zur A 59. In diesem Bereich sieht der Planfeststellungsbeschluss jedoch keine Eingriffe in die Altablagerung vor.

11 ee) Ob der Antragsgegner die mit dem Eingriff in die Altablagerung verbundenen Gefahren ordnungsgemäß ermittelt hat und ob die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Vorkehrungen ausreichen, eine Gefährdung von Mensch und Umwelt zu verhindern, stellt sich bislang als offen dar.

12 Im Auftrag des Vorhabenträgers wurden im Jahr 2015 zur Erkundung der Zusammensetzung des Deponats und der Beschaffenheit des Baugrunds rund 80 Bohrungen und 65 Rammkernsondierungen, Analysen von ungefähr 180 Einzel- und 50 Mischproben sowie mehrere Bodenluft- und Geruchsuntersuchungen durchgeführt. Den Anteil höher belasteter Abfälle gab der Vorhabenträger danach mit 8 % an. Der Antragsteller beanstandet, gestützt auf Ausführungen von Sachverständigen, die Zahl und Abstände der Probebohrungen, die angewandte Bohrtechnik und das Verfahren der Probenentnahme als unzureichend.

13 (1) Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die Altablagerung zum Teil hochgefährliche Stoffe enthält. Da die Abfälle mit Loren über dafür angelegte Dämme ohne Verdichtung verkippt wurden, kommt es über die gesamte Fläche der Altablagerung zu raschen horizontalen und vertikalen Materialwechseln sowohl hinsichtlich der Größe und Konsistenz als auch der Toxizität. Damit steht nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen fest, dass mit Ausnahme des Unterbaus der Trassenabschnitte der A 1, für deren Bau in den 1960er Jahren die Abfälle vollständig ausgekoffert und durch eine verdichtete Kiesschüttung ersetzt wurden, vor Beginn der Bauarbeiten keine Gewissheit über die genaue Zusammensetzung des Deponats besteht und dass diese auch über Probebohrungen nur näherungsweise bestimmt werden kann.

14 Die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses bestimmt sich daher maßgeblich danach, ob der Antragsgegner das mögliche Ausmaß der mit dem Eingriff in die Altablagerung verbundenen Risiken hinreichend ermittelt hat und ob die im Planfeststellungsbeschluss angeordneten Vorkehrungen ausreichen, diese Risiken zu beherrschen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht allein auf die Ergebnisse der Probebohrungen, sondern auch auf die bereits vorhandenen Unterlagen zur Zusammensetzung und zur Gefährlichkeit der Ablagerung gestützt ist. Das danach bekannte Schadstoffpotential wurde ausweislich des Erläuterungsberichts zum Emissionsschutzkonzept durch die aktuell durchgeführten Untersuchungen bestätigt. Hinzu kommt, dass die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Maßnahmen bereits beim Rückbau von Altablagerungen Anwendung finden. Abschließend prüfen lässt sich dies jedoch erst im Hauptsacheverfahren.

15 (2) Ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss die Prüfung, ob der Planfeststellungsbeschluss alle danach erforderlichen Regelungen selbst trifft oder sie zulässigerweise der Ausführungsplanung vorbehält.

16 Grundsätzlich müssen alle durch das planfestgestellte Vorhaben verursachten Probleme auch im Planfeststellungsbeschluss bewältigt werden. Lediglich technische, nach dem Stand der Technik lösbare Probleme können ausnahmsweise aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, wenn gewährleistet ist, dass die dem Stand der Technik entsprechenden Vorgaben beachtet werden. Soweit allerdings abwägungsbeachtliche Belange berührt werden, kann darüber nicht im Rahmen der Bauausführung, sondern muss im Rahmen der Planfeststellung entschieden werden. Nur ausnahmsweise besteht dann nach § 17b FStrG i.V.m. § 74 Abs. 3 VwVfG die Möglichkeit, die abschließende Entscheidung über das betreffende Planungselement im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten, wenn sich bezogen auf den Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses die für die Bewältigung des Problems notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen und das offen gehaltene Problem so gelöst werden kann, dass die bereits getroffenen Festlegungen nicht nachträglich als unabgewogen erscheinen (BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 50).

17 Ob der angefochtene Planfeststellungsbeschluss diesen Anforderungen genügt, kann aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der damit verbundenen Fragen im Wege einer summarischen Prüfung nicht geklärt werden. So ordnet der Planfeststellungsbeschluss beispielsweise unter Ziff. 7.2.7.1 an, dass die mit dem Planfeststellungsentwurf vorgelegten Planungen sowie spätere Ausführungsplanungen zur Wiederherstellung der Elemente des Oberflächenabdichtungssystems erst noch von einem unabhängigen und geeigneten Fachgutachter zu prüfen sind. Unklar ist damit, ob und in welchem Umfang Planungen zur Wiederherstellung des Abdichtungssystems ohne eine vom Planfeststellungsbeschluss selbst für notwendig erachtete Prüfung entweder der Ausführungsplanung überlassen oder planfestgestellt wurden. Zudem verweist der Planfeststellungsbeschluss darauf, dass ein Qualitätssicherungsplan, der erforderlich ist um zu gewährleisten, dass das Sicherungssystem der Altlast während und nach dem Erweiterungsbau der A 1 funktionstüchtig bleibt, im Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht vorlag (Ziff. 7.2.7.1 Nr. 2). Des Weiteren ist das Emissionsschutzkonzept, dessen Erläuterungsbericht (Unterlage 20.1) planfestgestellt wurde, dem Planfeststellungsbeschluss zufolge ergänzungsbedürftig (Ziff. 7.2.7.1 Nr. 5). Ebenfalls erst noch geprüft werden muss danach die Planung des Bypasses einschließlich der Eingriffe in die bestehende Sperrwand, des möglichen Förderbrunnens und der Grundwassermessstellen (Ziff. 7.2.7.2 Nr. 1). Weitere nachzureichende Fachplanungen, insbesondere bezüglich der Eingriffe in die Altablagerung, benennt Ziff. 7.2.9.5 des Planfeststellungsbeschlusses.

18 (3) Dementsprechend kann auch die Frage, ob es der Erstellung eines Havarieplans bedurft hätte oder ob die Baubegleitung und -überwachung durch einen unabhängigen Fachgutachter ausreicht, dem gemäß Ziff. 7.2.6.6 des Planfeststellungsbeschlusses ein Weisungs- und Interventionsrecht gegenüber den ausführenden Bau- und Transportfirmen einzuräumen ist, erst im Hauptsacheverfahren beantwortet werden.

19 ff) Offen sind die Erfolgsaussichten der Klage danach auch hinsichtlich der ebenfalls an die Ordnungsgemäßheit der Untersuchung der Altablagerung anknüpfenden Fragen der ausreichenden Stabilität des Baugrunds, der damit verbundenen Berechnung des Aushubvolumens und somit der Gefährdungsabschätzung sowie der zugrunde gelegten Bauzeiten und -kosten, welchen wiederum Bedeutung für die Abwägung der Trassenvarianten zukam.

20 Der Planfeststellungsbeschluss sieht vor, den Oberbau der neuen Fahrbahnen der A 1 im Bereich der Altablagerung auf einer mindestens 2 m starken Polsterschicht auf nachverdichteter Aushubsohle sowie auf einem verdichtet hergestellten Dammbauwerk nach ergänzenden Baugrundverbesserungsmaßnahmen zu gründen. Unter Bezugnahme auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten macht der Antragsteller geltend, die für eine Abschätzung der Setzungen und Nachweise der (Böschungs-)Standsicherheit erforderlichen Untersuchungen seien nicht durchgeführt worden. Selbst unter Zugrundelegung der vom Vorhabenträger durchgeführten Untersuchungen seien Setzungen von 36 cm zu erwarten. Letztlich müsse daher das Deponiegut unter den neuen Fahrbahnen vollständig ausgekoffert und ersetzt werden, um eine hinreichende Tragfähigkeit zu gewährleisten.

21 Der Erläuterungsbericht führt hingegen aus, eine Gründung mittels hochverdichteter Polsterschicht sei aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der Bauzeit vorzugswürdig, obschon hierbei vorzeitige Unterhaltungskosten (Instandsetzung des Oberbaus) in höherem Maße als bei einem vollständigen Bodenaustausch anfielen, der aus Gründen des Platzbedarfs, des Emissionsschutzes und der Wirtschaftlichkeit nicht möglich sei. Verbleibende Hohlraumrisiken könnten durch eine Geokunststoffbewehrung überbrückt werden. Zudem weist der Erläuterungsbericht darauf hin, beim Bau des AK Leverkusen-West sowie beim sechsspurigen Ausbau der A 1 seien die Streckenabschnitte im Bereich der Altablagerung ebenfalls auf einem rund 2 m mächtigen Bodenpolster gegründet worden. Somit berücksichtigt die Planung sowohl einen erhöhten Instandhaltungsbedarf als auch langjährige Erfahrungen mit einer derartigen Gründung im Bereich der Ablagerung, ohne dass damit indes feststünde, dass die Planung auch den heutigen rechtlichen und technischen Vorgaben genügt.

22 gg) Eine summarische Prüfung erlaubt ebenfalls keine Einschätzung der Rechtmäßigkeit der vorgesehenen Errichtung einer ergänzenden Sperrwand und Dichtungsschürze.

23 Da aufgrund der teilweise geringen Abstände unter anderem der geplanten Fundamente der neuen Rheinbrücke zur bestehenden Grundwassersperrwand negative Auswirkungen infolge der Gründungsarbeiten und durch spätere Lasteinflüsse nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, sieht der Planfeststellungsbeschluss vor, die bestehende, am westlichen Rand der Altablagerung entlang des Rheins verlaufende Sperrwand im Bereich der Brückenneubauten zu ergänzen. Die neu zu errichtende Sperrwand soll in einer Länge von ca. 176 m mit einem Überschnitt von jeweils ca. 0,5 m an den Kreuzungspunkten mit der bestehenden Sperrwand in gleicher Tiefe wie diese und ebenfalls als Einphasen-Schlitzwand hergestellt werden.

24 Dem hält der Antragsteller entgegen, ein Nachweis der Standsicherheit der neuen Wand liege weder vor noch sei er zu erbringen. Erfahrungen bei der Herstellung eines Sperrwandsystems für eine Wiener Deponie hätten gezeigt, dass zu geringe Abstände zwischen zwei Sperrwänden dazu führten, dass austretendes Wasser der Stützflüssigkeit nicht abfließen könne und deshalb zu einem Einsturz des Schlitzes führe. Bei dem Wiener Vorhaben habe der Abstand 8 m betragen, während vorliegend sogar überwiegend geringere Abstände vorgesehen seien. Ob diese gutachterlich unterstützten Ausführungen allgemein oder möglicherweise nur hinsichtlich etwaiger Besonderheiten des herangezogenen Vergleichsvorhabens - wie beispielsweise der dort gleichzeitigen Errichtung der Sperrwände - zutreffen, kann im Rahmen einer nur summarischen Prüfung nicht festgestellt werden.

25 hh) Eine summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage scheidet schließlich aufgrund der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen auch insoweit aus, als der Antragsteller die Entscheidung für einen Neubau der Brücke und gegen eine Rheinquerung mittels eines Tunnels als abwägungsfehlerhaft rügt.

26 Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die Behörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 169 m.w.N.).

27 Der Antragsgegner hat in seine Abwägungsentscheidung mehrere Tunnelvarianten einbezogen einschließlich solcher, die eine Kombination von Tunnel- und Brückenbau vorsahen, diese jedoch wegen einer fehlenden oder unzureichenden Anbindung der A 59 an die A 1, erheblicher Mehrkosten, einer geringen Entlastungsfunktion, großer Eingriffe in die Altablagerung, eines niedrigeren Sicherheitsniveaus infolge der Verlagerung von Autobahnknoten in den Tunnel und/oder wegen längerer Planungs- und Bauzeiten bereits im Wege der Grobanalyse ausgeschieden. Insbesondere zu den Baukosten sogenannter Kombinationslösungen führt der Planfeststellungsbeschluss unter Verweis auf den Elbtunnel der A 20 zwischen Drochtersen und Glückstadt aus, diese lägen bei insgesamt gleich langer Bauzeit über den dreifachen Kosten einer oberirdischen Streckenführung.

28 Der Antragsteller rügt, die Vorauswahl sei vor Durchführung der Erkundungsbohrungen im Bereich der Altlast durchgeführt worden. Auch gehe die Abwägungsentscheidung nicht ausreichend auf die Umwelteinwirkungen ein. Eine Kombinationslösung, die eine Anbindung der A 59 nach Norden und in die Stadt Leverkusen ermögliche, sei nicht geprüft worden; überhaupt hätten der Antragsgegner und der Vorhabenträger keine ernsthafte Tunnelalternative entwickelt, sondern nur solche Varianten in die Abwägung eingestellt, deren fehlende Eignung offenkundig gewesen sei. Die Kostenberechnung dürfe sich nicht am Elbtunnel bei Hamburg, sondern müsse sich an dem deutlich preiswerteren, im Jahr 2003 fertiggestellten Westerscheldetunnel zwischen Ellewoutsdijk und Terneuzen orientieren. Der Kostenvergleich gehe hinsichtlich der Kombinationslösung zu Unrecht von der Notwendigkeit der Errichtung einer Behelfsbrücke aus. Er sei zudem auch deshalb fehlerhaft, weil er den Kosten der Kombinationslösung, welche auch die nachfolgenden Planungsabschnitte erfasse, nur die Kosten einer oberirdischen Trassenführung im 1. Abschnitt gegenüberstelle. Der Anteil des den Tunnel nutzenden Durchgangsverkehrs sei zu niedrig angesetzt und deshalb vom sachverständigen Verkehrsplaner des Vorhabenträgers im Anhörungstermin nach oben korrigiert worden. Nicht zuletzt unter Berücksichtigung der im Bereich der Altablagerung zu erwartenden Kostensteigerungen und Bauverzögerungen stelle sich die Kombinationslösung insgesamt als die preiswertere und schneller zu realisierende Variante dar.

29 Ob sich danach eine Tunnelvariante hätte aufdrängen müssen, lässt sich im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht mit hinreichender Gewissheit abschätzen. Zwar sehen die vom Antragsteller vorgelegten Planungen einer Kombinationslösung eine Verlegung des AK Leverkusen in den Tunnel vor, obwohl die mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/2009 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 23. Juni 2009 eingeführten Richtlinien für die Anlage von Autobahnen vorgeben, bei der Planung von Autobahntunneln bei Straßen der Kategorien EKA 1 und 2 Ein- und Ausfahrten zu vermeiden. Hinzu kommt, dass selbst dann, wenn es sich bei dem AK Leverkusen - was zweifelhaft ist - um den Teil einer Stadtautobahn (EKA 3) handelte, erhebliche Bedenken bestehen, ob die Verlegung eines stark befahrenen Autobahnkreuzes in einen Tunnel baulich so gestaltet werden kann, dass dies allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügt (§ 4 Satz 1 FStrG). Auch hat der Bundesrechnungshof in seinem Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vom 16. Juli 2014 die Kosten für den Bau des Elbtunnels der A 20 auf 1,5 Mrd. € geschätzt, wobei vorliegend hinzu kommt, dass sowohl der Elb- als auch der Westerscheldetunnel auf vier Fahrstreifen ausgelegt sind, wohingegen die A 1 zwischen der AS Köln-Niehl und dem AK Leverkusen-West schon jetzt über sechs Fahrstreifen verfügt, die nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen auf acht erweitert werden sollen. Schließlich ist fraglich, ob mit der vom Antragsteller vorgeschlagenen Kombinationslösung die Funktionsfähigkeit des AK Leverkusen-West gewährleistet ist. Zwar soll diese den textlichen Ausführungen des Gutachters Dipl.-Ing. H. zufolge erhalten bleiben. Indes sieht seine zeichnerische Darstellung im Lageplan einen Wegfall der Verbindung der A 59 mit der Richtungsfahrbahn der A 1 nach bzw. aus Dortmund vor mit der Folge, dass die entsprechenden Verkehre auf die A 542 und die A 3 verlagert werden müssten.

30 Bestehen damit zwar keine überwiegenden und damit ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Variantenprüfung, so können die vorgenannten wie auch die weiteren Einwände des Antragstellers im Rahmen einer summarischen Prüfung jedoch auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unbegründet eingeschätzt werden mit der Folge, dass die Erfolgsaussichten der Klage auch insoweit noch offen sind.

31 2. Nach der danach vorzunehmenden Folgenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der von der Aussetzungsentscheidung des Antragsgegners ausgenommenen Maßnahmen das gegenläufige Interesse des Antragstellers.

32 Erhebliches Gewicht erhält das Vollzugsinteresse durch den Umstand, dass ein Betrieb der bestehenden Rheinbrücke nur noch eingeschränkt für ungewisse Dauer möglich ist und ihr Neubau voraussetzt, dass vor Baubeginn die im zukünftigen Baufeld verlaufenden Versorgungsleitungen verlegt sowie die hierfür erforderlichen Rodungsarbeiten durchgeführt werden. Würde insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wiederhergestellt, hätte diese aber keinen Erfolg, könnte der Antragsgegner bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mit der Vorbereitung des dringend erforderlichen Baus einer neuen Rheinquerung beginnen und träten somit nicht zu verantwortende Bauverzögerungen ein. Abhängig vom Zeitpunkt einer Hauptsacheentscheidung könnten zudem weitere Verzögerungen dadurch entstehen, dass die Rodungsarbeiten und die Verlegung der betroffenen Gasleitung nicht zu jeder Jahreszeit uneingeschränkt möglich sind. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner auf den Beginn der Arbeiten für den Bau eines Regenrückhaltebeckens im Bereich der Altablagerung verzichtet hat, um eine vorherige gerichtliche Klärung der damit aufgeworfenen rechtlichen und tatsächlichen Fragen im Hauptsacheverfahren zu ermöglichen, und dass dies zu bauzeitlichen Verzögerungen von drei bis vier Monaten führt. Abgesehen davon, dass die zu erwartende Dauer des Hauptsacheverfahrens trotz der beabsichtigten zeitnahen Terminierung des Verfahrens diese Zeitspanne übersteigt, erachtet es der Antragsgegner für möglich, diese Verzögerung durch Umplanungen auszugleichen.

33 Demgegenüber sind keine nennenswerten Nachteile für die vom Antragsteller geltend gemachten Belange erkennbar, wenn vorläufiger Rechtsschutz versagt wird, seine Klage aber später Erfolg hat. Mit den vorgenannten Maßnahmen werden noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Insbesondere beinhalten sie keinen Eingriff in die Altablagerung. Erforderlichenfalls können sie vielmehr durch Rückverlegung der Leitungen und Wiederbepflanzung rückgängig gemacht werden. Der Einwand des Antragstellers, für die Verlegung und ihre Rückgängigmachung fielen Kosten in Höhe von 26 Mio. € an, übersieht, dass der in der Aufstellung des Gutachters Dipl.-Ing. H. für "besondere Anlagen" wiedergegebene Betrag, auf den der Antragsteller Bezug nimmt, nicht nur Kosten der Leitungsverlegung, sondern auch der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen enthält. Soweit der Antragsteller geltend macht, ein Abwarten des Ergebnisses des Hauptsacheverfahrens biete die Chance, die Planungen zugunsten der Kombinationslösung zu ändern und somit schneller und kostengünstiger einen Ersatz für die bestehende Rheinbrücke zu schaffen, verkennt er, dass Gegenstand des Eilrechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nur das planfestgestellte, nicht jedoch ein alternatives Vorhaben ist.

34 An der beabsichtigten Ausschreibung von Planungs- und Bauleistungen auf eigenes Risiko ist der Antragsgegner darüber hinaus schon deshalb nicht gehindert, weil derartige verwaltungsinterne Vorbereitungsmaßnahmen mangels baulicher oder sonstiger faktischer Außenwirkung keine Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses darstellen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. März 2011 - 9 VR 2.11 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 84 Rn. 2 und vom 1. März 2012 - 9 VR 7.11 - Buchholz 406.403 § 63 BNatSchG 2010 Nr. 2 Rn. 16).

35 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat mit der weitgehenden Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses das erledigende Ereignis herbeigeführt und zu erkennen gegeben, dass er die Voraussetzungen für eine sofortige Vollziehung mit Ausnahme der von ihm von der Aussetzungsentscheidung ausgenommenen Maßnahmen für derzeit nicht gegeben erachtet. Dass der Antrag hinsichtlich des nicht erledigten Teils keinen Erfolg hatte, stellt sich als ein insgesamt nur geringes Unterliegen des Antragstellers dar.

36 Soweit dieser beantragt hat, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im außergerichtlichen Verfahren für notwendig zu erklären, besteht diese Möglichkeit gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nur für die im Hauptsacheverfahren zu treffende Grundentscheidung und zudem nur im Falle eines vorangegangenen Widerspruchsverfahrens; etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn sich an das Ausgangs- kein Widerspruchsverfahren anschließt, sondern unmittelbar Klage zu erheben ist (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162 Rn. 91, 93 m.w.N.).

37 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 09.05.2018 -
BVerwG 9 KSt 2.18ECLI:DE:BVerwG:2018:090518B9KSt2.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.05.2018 - 9 KSt 2.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:090518B9KSt2.18.0]

Beschluss

BVerwG 9 KSt 2.18

  • Bundesverwaltungsgericht - 01.02.2018 - AZ: BVerwG 9 VR 2.16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Martini
beschlossen:

  1. Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 1. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

1 Die gemäß § 151 i.V.m. § 165 Satz 2 VwGO zulässige Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet.

2 1. Die Urkundsbeamtin hat zu Recht die Festsetzung einer Erledigungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 1002, 1003 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis - RVG-VV) abgelehnt. Nach Nr. 1002 RVG-VV entsteht die Erledigungsgebühr, soweit sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Daran fehlt es hier. Zwar findet nach herrschender Meinung Nr. 1002 RVG-VV auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Anwendung, wobei die (Teil-)Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts seiner Aufhebung oder Änderung gleichgestellt wird (vgl. VGH München, Beschluss vom 23. Januar 2009 - 10 C 08.20 37 - juris Rn. 15; FG Hamburg, Beschluss vom 14. Februar 2011 - 3 KO 197/10 - NVwZ-RR 2011, 463 <464>; Schafhausen, in: Gebauer/Schneider, RVG, 8. Aufl. 2017, Nr. 1002 VV Rn. 8; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, Nr. 1002 VV Rn. 18; offengelassen von VGH München, Beschluss vom 31. Juli 2015 - 10 C 15.10 74 - juris Rn. 7). Jedoch entsteht die Gebühr nur dann, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Honoriert werden die Entlastung der Gerichte sowie das erfolgreiche Bemühen des Anwalts, die aus einem Verwaltungsakt folgende Belastung von seinem Mandanten abzuwenden und diesem zugleich die mit einem Prozess verbundene Unsicherheit sowie den Zeit- und Kostenaufwand zu ersparen. Die Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne von Nr. 1002 RVG-VV setzt eine besondere auf Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Bevollmächtigten voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat (vgl. VGH München, Beschluss vom 5. April 2017 - 19 C 15.18 44 - juris Rn. 16 f.; Schütz, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, VV 1002 Rn. 4). Eine Erledigungsgebühr entsteht daher nur dann, wenn eine abschließende streitige Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise nicht mehr notwendig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 1981 - 4 C 60.79 - Buchholz 362 § 24 BRAGO Nr. 2 S. 2 und vom 4. Oktober 1985 - 8 C 68.83 - Buchholz 362 § 24 BRAGO Nr. 3; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, Nr. 1002 VV Rn. 25; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, Nr. 1002 VV Rn. 12; Schafhausen, in: Gebauer/Schneider, RVG, 8. Aufl. 2017, Nr. 1002 VV Rn. 13 f.).

3 Eine solche besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten, die über die - aufwendige und mit Sorgfalt erstellte - Antragsbegründung hinausgegangen und auf die unstreitige Beilegung des Eilverfahrens gerichtet gewesen wäre, ist hier nicht nachweisbar. Davon abgesehen hat der Antragsteller, auch nachdem der Antragsgegner den Sofortvollzug auf einzelne Maßnahmen beschränkt hatte und der Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt worden war, im Übrigen unter Aufrechterhaltung aller Einwände gegen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss sein ursprüngliches Ziel weiterverfolgt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vollumfänglich wiederherzustellen. Dementsprechend musste der Senat in seinem Beschluss vom 16. Februar 2017 - 9 VR 2.16 - die Erfolgsaussichten der Klage in unvermindertem Umfang prüfen.

4 2. Der Antragsteller kann darüber hinaus nicht die Erstattung der Auslagen für den zu den Verfahrensakten genommenen Anlagenordner verlangen. Die insoweit maßgebliche Regelung der Nr. 7000 RVG-VV umfasst nicht die Kosten für die Herstellung von Kopien für das Gericht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 6. Januar 2006 - 1 W 494/05 - AGS 2006, 274; OLG Hamburg, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 8 W 98/11 - wrp 2012, 1461 Rn. 14; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, Nr. 7000 VV Rn. 86, 94, 148 ff.; Volpert, in: Gebauer/Schneider, RVG, 8. Aufl. 2017, Nr. 7000 VV Rn. 114, 144). Zwar sind den bei Gericht einzureichenden Schriftsätzen gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 VwGO Kopien der Urkunden (zur weiten Auslegung dieses Begriffs vgl. Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 62; Breunig, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1. Januar 2018, § 86 Rn. 108) beizufügen, auf die Bezug genommen wird. Jedoch ist die Dokumentenpauschale auch in diesem Fall gemäß Nr. 1 Buchst. b) zu Nr. 7000 RVG-VV auf Kopien und Ausdrucke zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte beschränkt und erfasst mithin nicht die für das Gericht erstellten Ablichtungen. Dieser Wertung widerspräche es, eine Erstattungsfähigkeit nach Nr. 1 Buchst. d) zu Nr. 7000 RVG-VV zu bejahen (so aber zu § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO OLG Koblenz, Beschluss vom 6. März 2001 - 14 W 109/01 - NJW-RR 2002, 421 <422 f.>).

5 Soweit der Antragsteller des Weiteren rügt, die hälftige Aufteilung der erstattungsfähigen Auslagen für drei weitere Kopien des Anlagenordners auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und das Hauptsacheverfahren sei nicht gerechtfertigt, ist dieser Einwand ebenfalls unbegründet. Ihm steht der - in § 7 RVG sowie der Vorbemerkung 7 Abs. 3 RVG-VV zum Ausdruck kommende - Grundsatz entgegen, dass ein Rechtsanwalt eine Erstattung der ihm entstandenen Auslagen insgesamt nur einmal fordern kann und dass einmalig angefallene Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in mehreren Verfahren notwendig waren, auf diese anteilig zu verteilen sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 1 MN 243/13 - NVwZ-RR 2014, 941; VG Hamburg, Beschluss vom 15. November 2007 - 7 ZE 2404/05 - JurBüro 2008, 95; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, Nr. 7000 VV Rn. 217).

6 3. Einer Entscheidung über die Gerichtskosten bedarf es nicht, weil das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss vom 09.05.2019 -
BVerwG 9 KSt 1.19ECLI:DE:BVerwG:2019:090519B9KSt1.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.05.2019 - 9 KSt 1.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:090519B9KSt1.19.0]

Beschluss

BVerwG 9 KSt 1.19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Dieterich
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:

Beim 4. Revisionssenat wird angefragt, ob er an der Auffassung festhält, dass die Kosten eines Privatgutachtens, das für das Hauptsache- und das zugehörige Eilverfahren eingeholt worden ist, im Rahmen der Kostenfestsetzung bei unterschiedlichem Ausgang beider Verfahren nur dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen sind (vgl. Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43).

Gründe

I

1 Der Antragsteller erstellte im Dezember 2016 und Januar 2017 für eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung mehrere Gutachten betreffend den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln für den Ausbau der Bundesautobahn A 1, die die Klägerin zur Begründung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss sowie ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 28. November 2016 vorlegte.

2 Nachdem der Antragsgegner selbst die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses weitgehend ausgesetzt hatte, hat der Senat den Antrag, im noch streitigen Umfang die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, mit Beschluss vom 16. Februar 2017 - 9 VR 2.16 - abgelehnt und die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, unter Berücksichtigung der Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses einerseits und der umfänglichen, gutachterlich unterlegten Einwendungen andererseits stelle sich die Rechtmäßigkeit der umstrittenen Planung als offen dar. Im Rahmen einer Folgenabwägung überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse, weil mit den wenigen von der Aussetzungsentscheidung des Antragsgegners ausgenommenen Maßnahmen noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden. Die Klage der Vereinigung hat der Senat durch Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - abgewiesen.

3 Mit Vertrag vom 30./31. Mai 2017 trat die Vereinigung ihre Erstattungsansprüche gegen den Antragsgegner an den Antragsteller ab. Daraufhin beantragte dieser die Kostenfestsetzung für das Eilverfahren. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gab dem Antrag mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Dezember 2018 teilweise statt. Sie begrenzte darin die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen und verteilte diese auf das Eil- und auf das Hauptsacheverfahren - in Anlehnung an die Festsetzung der jeweiligen Streitwerte - anteilig im Verhältnis 1/3 zu 2/3. Sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner haben hiergegen die Entscheidung des Gerichts beantragt.

II

4 Die Anfrage beruht auf § 11 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO.

5 Nach Maßgabe des im Tenor genannten Beschlusses des 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - (Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 Rn. 11 ff.) dürfte der Erinnerung des Antragsgegners stattzugeben und der Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers abzulehnen sein. Der beschließende Senat möchte aber von den einschlägigen Rechtssätzen abweichen.

6 Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung. Ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Nachhinein als erforderlich oder unnötig herausstellt. Kosten von Privatgutachten sind nur unter besonderen Umständen erstattungsfähig. Das gilt gerade für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die in der Regel auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache beschränkt sind. Die Einholung eines Privatgutachtens kann gleichwohl als notwendig anzuerkennen sein, wenn ein Beteiligter mangels ausreichender eigener Sachkunde die sein Begehren tragenden Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Zudem muss die jeweilige Prozesssituation das Gutachten herausfordern; dessen Inhalt muss auf die Förderung des jeweiligen Verfahrens zugeschnitten sein (vgl. Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - a.a.O. Rn. 6, 8 m.w.N.).

7 Der 9. Senat hält diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall für gegeben. Er möchte demzufolge die Kosten der Gutachten anteilig (auch) dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuordnen. Daran sieht er sich jedoch durch die vorgenannte Entscheidung des 4. Senats gehindert. Danach sind die Aufwendungen für ein Privatgutachten auch und gerade dann, wenn sie in gleicher Weise dem Hauptsache- und dem Eilverfahren dienten, für die Kostenfestsetzung regelmäßig allein dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen, da erst in diesem rechtskräftig - und aufgrund der mündlichen Verhandlung mit höherer Richtigkeitsgewähr - über den Anspruch des Betroffenen entschieden werde. Auch praktische Bedürfnisse sprächen für diese Lösung, zumal es für eine etwaige anteilige Zuordnung der Gutachterkosten an greifbaren Maßstäben fehle. Das gelte insbesondere dann, wenn in der Hauptsache neben dem Planaufhebungsanspruch hilfsweise Verpflichtungsansprüche auf Planergänzung geltend gemacht würden, die nicht Gegenstand des Eilverfahrens gewesen seien (Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - a.a.O. Rn. 11 ff.).

8 Nach Auffassung des 9. Senats trägt diese Lösung den schutzwürdigen Belangen des Antragstellers eines Eilverfahrens, das sich gegen den Vollzug eines - typischerweise komplexen - Planfeststellungsbeschlusses richtet, nicht hinreichend Rechnung (zum Gesichtspunkt der Waffengleichheit vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 37). Namentlich unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Kammerbeschlüsse vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 - NVwZ 2017, 149 Rn. 20 und vom 12. Juli 2018 - 1 BvR 1401/18 - NVwZ 2018, 1466 Rn. 5) darf eine derartige Eilentscheidung regelmäßig nur insoweit auf eine Folgenabwägung gestützt werden, als eine (gegebenenfalls summarische) Rechtmäßigkeitsprüfung in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. Ein Antragsteller ist deshalb gegebenenfalls schon im Eilverfahren gehalten, der mit behördlichen Gutachten detailliert unterstützten Beurteilung des Antragsgegners eine ebenfalls gutachterlich unterlegte eigene Sichtweise entgegenzusetzen.

9 Erlangt unter solchen Umständen das Privatgutachten aus der nach § 162 Abs. 1 VwGO maßgeblichen Sicht ex ante, wie auch vom 4. Senat in seiner Referenzentscheidung (- 4 KSt 1003.06 - a.a.O. Rn. 10) ausdrücklich vorausgesetzt, sowohl im Eilverfahren als auch im Klageverfahren Bedeutung, hält es der 9. Senat für inkonsequent, die Kosten gleichwohl allein letzterem zuzuordnen. Das Argument, dass erst auf die Klage eine rechtskraftfähige Entscheidung ergeht, löst sich von dem in § 162 Abs. 1 VwGO geregelten Maßstab und übersieht nach Ansicht des Senats, dass das Eilverfahren mit einer eigenständigen Kostengrundentscheidung schließt, deren Bestand nicht vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängt.

10 In Anbetracht dessen hat die Kostenbeamtin hier mit der Verteilung der Kosten auf das Hauptsache- und das Eilverfahren im Verhältnis der Streitwerte ein im Schrifttum vorgeschlagenes (vgl. etwa Herget, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 91 Rn. 13 unter "Privatgutachten" a.E.) und nach Auffassung des Senats sachgerechtes Verfahren angewendet. Dieses ist, wie der vorliegende Fall zeigt, grundsätzlich im Rahmen der Kostenfestsetzung praktikabel. Das gilt insbesondere auch dann, wenn im Klageverfahren zwar über den Anfechtungs- und Rechtswidrigkeitsfeststellungsantrag hinaus hilfsweise noch ein Verpflichtungsantrag auf Planergänzung gestellt worden war, für den aber entweder - wie hier - gar kein eigener oder ein nur geringer, im Verhältnis zum Gesamtstreitwert nicht ins Gewicht fallender Teilstreitwert festgesetzt wurde. Denn jedenfalls in einer solchen - nach der Erfahrung des 9. Senats typischen - Konstellation kann der Teil des Streitgegenstandes des Klageverfahrens, der keine Entsprechung im Eilverfahren gefunden hat, auch bei der hier in Rede stehenden Kostenaufteilung ohne Weiteres vernachlässigt werden.

11 Von daher bittet der 9. Senat den 4. Senat um Antwort, ob dieser an seiner gegenteiligen Auffassung festhält. Sollte diese Frage grundsätzlich bejaht werden, möge bitte weiter mitgeteilt werden, ob das auch für den Fall gelten soll, dass etwaige, im Vergleich zum Eilverfahren überschießende Klageanträge für die Streitwertfestsetzung keine oder nur eine zu vernachlässigende Rolle gespielt haben, obwohl dann mit der Verteilung der Gutachtenkosten im Verhältnis der Streitwerte ein einfaches und praktikables Zuordnungsverfahren zur Verfügung stehen dürfte.

Beschluss vom 12.09.2019 -
BVerwG 9 KSt 1.19ECLI:DE:BVerwG:2019:120919B9KSt1.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.09.2019 - 9 KSt 1.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:120919B9KSt1.19.0]

Beschluss

BVerwG 9 KSt 1.19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Dieterich
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:

Dem Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts wird die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob Kosten eines Privatgutachtens, das sich zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses verhält und sowohl im Klageverfahren als auch im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegt wird, vorbehaltlich der jeweiligen Kostengrundentscheidung unter den in § 162 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen anteilig in beiden Verfahren erstattungsfähig sind.

Gründe

I

1 Der Antragsteller erstellte im Dezember 2016 und Januar 2017 für einen nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltverband mehrere Gutachten zu Fragen der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung Köln für den Ausbau der Bundesautobahn A 1. Der Kläger legte die Gutachten zur Begründung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss sowie seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor.

2 Nachdem der Antragsgegner die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses selbst weitgehend ausgesetzt hatte und das Eilverfahren in diesem Umfang übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden war, hat der Senat den Antrag, im noch streitigen Umfang die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, mit Beschluss vom 16. Februar 2017 - 9 VR 2.16 - abgelehnt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, unter Berücksichtigung der Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses einerseits und der umfänglichen, gutachterlich unterlegten Einwendungen andererseits stelle sich die Rechtmäßigkeit der umstrittenen Planung als offen dar. Im Rahmen einer Folgenabwägung überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse, weil mit den wenigen von der Aussetzungsentscheidung des Antragsgegners ausgenommenen Maßnahmen noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden. Der Senat hat die Kosten des Eilverfahrens dem Antragsgegner auferlegt, weil dieser die Teilerledigung herbeigeführt hatte und der Antragsteller nur geringfügig unterlegen war.

3 Die Klage der Vereinigung hat der Senat sodann durch Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - abgewiesen.

4 Schon zuvor hatte der Umweltverband in einem Vertrag vom 30./31. Mai 2017 seine Erstattungsansprüche gegen den Antragsgegner an den Antragsteller abgetreten. Daraufhin beantragte dieser die Kostenfestsetzung für das Eilverfahren. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gab dem Antrag mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Dezember 2018 teilweise statt. Sie begrenzte darin die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen und verteilte diese auf das Eil- und auf das Hauptsacheverfahren - in Anlehnung an die Festsetzung der jeweiligen Streitwerte - im Verhältnis von 1/3 zu 2/3. Sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner haben hiergegen die Entscheidung des Gerichts beantragt.

II

5 Der Senat möchte die im Tenor bezeichnete Vorlagefrage bejahen. Da er damit in entscheidungserheblicher Weise von dem Beschluss des 4. Senats vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - (Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43) abweicht und dieser auf Anfrage mitgeteilt hat, dass er an seiner gegenteiligen Rechtsauffassung festhält (Beschluss vom 26. Juni 2019 - 4 AV 1.19 ), legt der 9. Senat die Frage gemäß § 11 Abs. 2 VwGO dem Großen Senat zur Entscheidung vor.

6 1. Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Handlung, die die Aufwendungen verursacht hat. Ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Nachhinein als erforderlich oder unnötig herausstellt. Kosten von Privatgutachten sind nur unter besonderen Umständen erstattungsfähig. Das gilt gerade für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die in der Regel auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache beschränkt sind. Die Einholung eines Privatgutachtens kann gleichwohl als notwendig anzuerkennen sein, wenn ein Beteiligter mangels ausreichender eigener Sachkunde die sein Begehren tragenden Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Zudem muss die jeweilige Prozesssituation das Gutachten herausfordern; dessen Inhalt muss auf die Förderung des jeweiligen Verfahrens zugeschnitten sein. Hinsichtlich dieser Rechtsgrundsätze stimmen der 4. und der 9. Senat überein (BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 2001 - 9 KSt 2.01 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 37 S. 5 und vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 Rn. 6 ff., jeweils m.w.N.).

7 2. Nach Ansicht des 4. Senats sind die Kosten eines (auch) im Eilverfahren eingeholten Privatgutachtens selbst dann, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, im Eilverfahren nicht erstattungsfähig, soweit dem Gutachten der spezifische Bezug zum vorläufigen Rechtsschutz fehlt. Aufwendungen für ein Gutachten, das sich zu Fragen der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses verhalte und damit sowohl im Eilverfahren als auch im Klageverfahren Bedeutung erlange, könnten nicht nach dem Belieben eines Beteiligten dem einen oder dem anderen Verfahren zugeordnet werden. Sie seien vielmehr regelmäßig als Kosten des Hauptsacheverfahrens anzusehen, weil erst dort rechtskräftig darüber entschieden werde, ob der Betroffene einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses habe. Wegen des Grundsatzes der mündlichen Verhandlung und der fehlenden Beschränkung auf eine - allenfalls - summarische Rechtmäßigkeitsprüfung biete das Hauptsacheverfahren eine höhere Richtigkeitsgewähr auch und gerade hinsichtlich der Beurteilung von privatgutachtlich substantiierten Einwendungen (Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 Rn. 9 ff.).

8 Diese Sichtweise entspricht nach Ansicht des 4. Senats auch praktischen Bedürfnissen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO könnten nur die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage berücksichtigt werden, dagegen regelmäßig nicht mit der Verpflichtungsklage zu verfolgende Ansprüche auf Planergänzung, wie sie im Hauptsacheverfahren häufig hilfsweise geltend gemacht würden. Die materiellrechtliche Prüfung, in welchem Umfang die in einem Privatgutachten behaupteten Mängel für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit geeignet gewesen seien, einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zu tragen, könne vom Urkundsbeamten in der Regel nicht geleistet werden. Für eine anteilige Kostentragung fehle es an greifbaren Maßstäben dafür, welche Anteile jeweils auf das Eil- und das Hauptsacheverfahren entfielen. Das gelte namentlich dann, wenn hilfsweise eingeklagte Verpflichtungsansprüche für den Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO außer Betracht zu bleiben hätten (Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 Rn. 14).

9 Soweit das Schrifttum auf die in Rede stehende Rechtsfrage eingeht, rezipiert es überwiegend den Rechtsstandpunkt des 4. Senats ohne eigene vertiefte Auseinandersetzung (vgl. Kothe, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 162 Rn. 7 bei Fn. 18; Kunze, in: BeckOK VwGO, Stand Juli 2019, § 162 Rn. 58d.3; W.-R. Schenke/Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 162 Rn. 8; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 162 Rn. 8; differenzierend: Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 32).

10 3. Demgegenüber möchte der 9. Senat die Kosten eines Privatgutachtens, das im Klage- und im Eilverfahren vorgelegt wurde und nach den oben dargelegten Maßstäben aus der Sicht eines verständigen Beteiligten in beiden Verfahren notwendig war, bei unterschiedlichem Verfahrensausgang anteilig auch dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuordnen.

11 a) Nach Auffassung des 9. Senats trägt diese Lösung den schutzwürdigen Belangen des Antragstellers eines Eilverfahrens, das sich gegen den Vollzug eines - typischerweise komplexen - Planfeststellungsbeschlusses richtet, unter dem Aspekt der Waffengleichheit (vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 37) besser Rechnung. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. etwa Kammerbeschlüsse vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 - NVwZ 2017, 149 Rn. 20 und vom 12. Juli 2018 - 1 BvR 1401/18 - NVwZ 2018, 1466 Rn. 5) darf eine derartige Eilentscheidung regelmäßig nur insoweit auf eine Folgenabwägung gestützt werden, als eine (summarische) Rechtmäßigkeitsprüfung in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. Ein Antragsteller ist deshalb gegebenenfalls schon im Eilverfahren gehalten, der mit behördlichen Gutachten detailliert unterstützten Beurteilung des Antragsgegners eine ebenfalls gutachterlich unterlegte eigene Sichtweise entgegenzusetzen. Im Rechtsstreit gegen einen Planfeststellungsbeschluss mögen die diesbezüglichen Darlegungsanforderungen des Eilrechtsschutzes nicht wesentlich über diejenigen im Hauptsacheverfahren hinausgehen (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 Rn. 13); sie bleiben dahinter aber jedenfalls nicht zurück.

12 Erlangt unter solchen Umständen das Privatgutachten aus der nach § 162 Abs. 1 VwGO maßgeblichen Sicht ex ante, wie auch vom 4. Senat in seiner Referenzentscheidung (a.a.O. Rn. 10) ausdrücklich vorausgesetzt, sowohl im Eilverfahren als auch im Klageverfahren Bedeutung, so hält es der 9. Senat für inkonsequent, die Kosten gleichwohl allein Letzterem zuzuordnen. Das Argument, dass erst auf die Klage eine rechtskraftfähige und überdies mit höherer Richtigkeitsgewähr ausgestattete Entscheidung ergeht, löst sich von dem in § 162 Abs. 1 VwGO geregelten Maßstab. Es übersieht nach Ansicht des Senats vor allem, dass das Eilverfahren - anders etwa als der Beschluss über die Zulassung der Revision (§ 133 Abs. 5 VwGO), der die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung vorbehält - mit einer eigenständigen Kostenentscheidung schließt, deren Bestand nicht vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängt.

13 b) Der vorlegende Senat verkennt nicht, dass eine von dem späteren Urteil etwa abweichende Kostenentscheidung des Eilbeschlusses darauf beruhen kann, dass dort nicht nach den voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache, sondern aufgrund einer Folgenabwägung entschieden worden ist. Wie vom 4. Senat zutreffend angemerkt, muss die Kostenentscheidung im Eilverfahren auch nicht dem § 154 Abs. 1 VwGO folgen, sondern kann sich aus dem Nachgeben eines Beteiligten ergeben, etwa weil der Eilantrag zurückgenommen worden ist (§ 155 Abs. 2 VwGO) oder sich das Eilverfahren ganz oder teilweise dadurch erledigt (§ 161 Abs. 2 VwGO), dass die Behörde ihrerseits die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses aussetzt. Gerade der vorliegende Fall betrifft eine derartige Konstellation.

14 Das Argument, in solchen Fällen liege es nicht nahe, die Kosten des Privatgutachtens anteilig der Kostengrundentscheidung des Eilverfahrens zuzuordnen, obwohl es für diese auf die gutachterlich gestützten Einwände nicht angekommen sei (Beschluss vom 26. Juni 2019 - 4 AV 1.19 - Rn. 8), überzeugt den Senat gleichwohl nicht. Denn die Beurteilung, ob die Aufwendungen im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, hat sich - wie bereits eingangs erwähnt - allein daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Die Erstattungsfähigkeit darf dagegen nicht im Rahmen einer Ex-post-Betrachtung davon abhängig gemacht werden, ob das Privatgutachten tatsächlich die Entscheidungsfindung des Gerichts beeinflusst hat (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 Rn. 6; vgl. auch eingehend BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11 - BGHZ 192, 140 Rn. 12).

15 Wäre dies anders, dürften die Folgen im Übrigen nicht auf das Verhältnis von Eil- und Hauptsacheverfahren beschränkt werden. Vielmehr müsste nach dem Grundverständnis des 4. Senats auch die Erstattungsfähigkeit eines (allein) im Klageverfahren vorgelegten Privatgutachtens, auch wenn es der Kläger zunächst vernünftigerweise für sachdienlich halten durfte, trotz späterer positiver Kostengrundentscheidung dann scheitern, wenn die Klage - wie in planungsrechtlichen Streitsachen nicht selten - aus einem anderen, von dem Gutachten gänzlich unbeeinflussten Grund Erfolg hat. Diese Konsequenz wird aber, soweit ersichtlich, von keinem der Planungssenate des Bundesverwaltungsgerichts gezogen.

16 c) Es trifft zu, dass die vom 9. Senat bevorzugte Lösung im Einzelfall auch zulasten des Antragstellers eines Eilverfahrens gehen kann, wenn dort eine für ihn ungünstige Kostengrundentscheidung ergeht, er aber dann in der Hauptsache obsiegt. Nach den Erfahrungen des vorlegenden Senats wird dieser Fall allerdings selten auftreten. Setzt der Antragsteller der Beurteilung des Antragsgegners substantiierten, gutachterlich unterlegten eigenen Sachvortrag entgegen, dürfte die dem Gericht im Eilverfahren meist nur mögliche summarische Prüfung an Grenzen stoßen und eine Folgenabwägung kaum zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen. Geschieht dies unter den konkreten Umständen des einzelnen Falles dennoch, ist das Ergebnis, dass der Antragsteller einen Teil der Gutachtenkosten selbst tragen muss, allerdings konsequent und aus der Sicht des 9. Senats hinzunehmen.

17 Ähnliches gilt auch für das Argument, die von ihm vertretene Lösung erschwere Verständigungen im Eilverfahren. Dass das Nachgeben eines Beteiligten in diesem Verfahren mit der (endgültigen) Übernahme von Kosten verbunden ist, folgt aus der Entscheidung des Gesetzgebers, für das Eilverfahren eine eigenständige Kostenentscheidung vorzusehen, deren Bestand nicht vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängig ist. Dieser Befund ist im Übrigen nicht auf die Aufwendungen für ein Privatgutachten beschränkt, sondern bezieht sich ebenso auf Anwalts- und sonstige Kosten. Davon abgesehen zeigt die Erfahrung, dass eine Bereitschaft zum Nachgeben trotz des damit verbundenen Kostenrisikos je nach den Umständen des Falles sowohl im Eil- als auch im Hauptsacheverfahren durchaus bestehen bzw. vom Gericht erfolgreich gefördert werden kann.

18 d) Den Senat überzeugt schließlich auch nicht das Argument, bei unterschiedlichem Ausgang von Eil- und Klageverfahren fehle es für eine Aufteilung der Gutachtenkosten an greifbaren Maßstäben. Denn mit der Verteilung der Kosten auf das Hauptsache- und das Eilverfahren im Verhältnis der Streitwerte - also regelmäßig von 2/3 zu 1/3 - steht ein im Schrifttum vorgeschlagenes (vgl. etwa Herget, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 91 Rn. 13 unter "Privatgutachten" a.E.) und nach Auffassung des Senats sachgerechtes Verfahren zur Verfügung. Dieses ist, wie der hier angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss zeigt, grundsätzlich im Rahmen der Kostenfestsetzung praktikabel.

19 Das gilt insbesondere auch dann, wenn im Klageverfahren zwar über den Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (vgl. § 75 Abs. 1a VwVfG) hinaus hilfsweise noch ein Verpflichtungsantrag auf Planergänzung gestellt worden war, für den aber entweder - wie in dem hier liegenden Fall - gar kein eigener oder ein nur geringer, im Verhältnis zum Gesamtstreitwert nicht ins Gewicht fallender Teilstreitwert festgesetzt wurde. Denn in einer solchen - nach der Praxis des 9. Senats typischen - Konstellation kann der Teil des Streitgegenstandes des Klageverfahrens, der keine Entsprechung im Eilverfahren gefunden hat, auch bei der hier in Rede stehenden Kostenaufteilung ohne Weiteres vernachlässigt werden.

20 Anders mag es zwar dann liegen, wenn ein erheblicher Teil des Gesamtstreitwertes der Hauptsache auf einen oder mehrere hilfsweise gestellte Verpflichtungsanträge entfällt. Die dann auftretenden praktischen Schwierigkeiten im Rahmen der dem Urkundsbeamten übertragenen Kostenfestsetzung (§ 164 VwGO) beziehen sich allerdings nicht nur auf die Kostenaufteilung zwischen Eil- und Hauptsacheverfahren, sondern bestehen auch unabhängig davon. Denn die Frage, in welchem Umfang die privatgutachtlich behaupteten Mängel für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit geeignet waren, den Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zu tragen (vgl. den Beschluss des 4. Senats vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 Rn. 14), ist gegebenenfalls auch in einem ohne Eilrechtsschutz durchgeführten Klageverfahren zu klären. Von ihr hängt nämlich auch dann die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Gutachtens ab, wenn dieses aus der Sicht eines verständigen Klägers zwar im Rahmen der Anfechtungs-, nicht aber der Verpflichtungsklage zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.

21 4. Die im Tenor bezeichnete Rechtsfrage war entscheidungserheblich für den Beschluss vom 16. November 2006, von dem der vorlegende Senat abweichen möchte.

22 a) Der 4. Senat hat seiner Entscheidung die Prämisse zu Grunde gelegt, dass die Voraussetzungen vorlagen, unter denen die Kosten von Privatgutachten als außergerichtliche Kosten nach § 162 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise erstattungsfähig sind. Dies vorausgesetzt, hat er seine ablehnende Entscheidung darauf gestützt, dass den eingeholten Gutachten der spezifische Bezug zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fehle und die betreffenden Aufwendungen deshalb allein den Kosten des - für die Kläger allerdings ungünstig ausgegangenen - Hauptsacheverfahrens zuzuordnen seien.

23 b) Die Rechtsfrage, die der 4. Senat beantwortet hat, ist auch mit derjenigen identisch, die sich nunmehr dem 9. Senat stellt. Zwar hat der 4. Senat seinen Ausführungen die Einschränkung angefügt, dass sie jedenfalls in Verfahren der "vorliegenden Art" gelten (Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 Rn. 12). Von dem der Referenzentscheidung zu Grunde liegenden Fall unterscheidet sich der hiesige Fall insbesondere durch den unterschiedlichen Verlauf des jeweils zugrunde liegenden Eilverfahrens und die demgemäß unterschiedliche Begründung der jeweiligen Kostenentscheidung: Diese stützte sich in dem Beschluss des 4. Senats vom 19. April 2005 - 4 VR 1001.04 - (juris), durch den er die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss überwiegend angeordnet hatte, auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dem Beschluss des 9. Senats vom 16. Februar 2017 - 9 VR 2.16 - (juris) hat dagegen der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu tragen, nachdem er mit der weitgehenden Aussetzung der sofortigen Vollziehung das erledigende Ereignis selbst herbeigeführt hatte. Auf diesen Unterschied kommt es aber auf der Grundlage der Rechtsauffassung des 4. Senats erkennbar nicht an. Denn danach soll es unter den zuletzt genannten Voraussetzungen erst recht nicht nahe liegen, die Gutachterkosten anteilig auch dem Eilverfahren zuzuordnen (vgl. dazu Beschluss des 4. Senats vom 26. Juni 2019 - 4 AV 1.19 - juris Rn. 8).

24 5. Auch die Entscheidung des 9. Senats hängt von der Klärung der zur Entscheidung vorgelegten Rechtsfrage ab.

25 a) Die Kostenerinnerung des Antragsgegners ist gemäß § 165 i.V.m. § 151 VwGO zulässig. Ob das auch für die Kostenerinnerung des Antragstellers gilt oder ob deren Zulässigkeit daran scheitert, dass sie nach § 151 Satz 3 i.V.m. § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt (so Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 151 Rn. 3; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 151 Rn. 6; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, § 151 Rn. 6; a.A.: Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 151 Rn. 5), kann hier dahinstehen. Denn die Vorlagefrage ist für die Entscheidung über die Kostenerinnerung des Antragsgegners erheblich.

26 b) Die Erinnerung des Antragsgegners hat nicht deshalb Erfolg, weil es an der Antragsbefugnis des Antragstellers im Kostenfestsetzungsverfahren fehlt.

27 aa) Allerdings kann grundsätzlich nur derjenige die Kostenfestsetzung beantragen, zu dessen Gunsten eine Kostengrundentscheidung ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - VIII ZB 69/09 - JurBüro 2010, 480; OVG Münster, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 2 D 11/11.NE - juris Rn. 20). Denn gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 103 ZPO kann der Antrag nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Beteiligte eines Kostenfestsetzungsverfahrens sind daher nur Gläubiger und Schuldner des durch die Kostengrundentscheidung geschaffenen prozessualen Erstattungsanspruchs (vgl. Wysk, in: ders., VwGO, 2. Aufl. 2016, § 164 Rn. 10). Ein Sachverständiger kann somit kraft seiner Funktion allenfalls dann - als Schuldner - Beteiligter des Festsetzungsverfahrens sein, wenn er gerichtlich bestellt ist und ihm Kosten nach § 409 Abs. 1 Satz 1 ZPO auferlegt wurden (vgl. Dörndorfer, in: von Eicken/Hellstab/Dörndorfer/Asperger, Die Kostenfestsetzung, 22. Aufl. 2015, Rn. B 40).

28 Ist danach antragsbefugt grundsätzlich allein der Antragsteller des Verfahrens 9 VR 2.16 ("N. ... e.V."), zu dessen Gunsten der Kostentenor im Senatsbeschluss vom 16. Februar 2017 erging, so hat dieser seinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Sachverständigenkosten jedoch mit Vertrag vom 30./31. Mai 2017 an den Antragsteller des vorliegenden Verfahrens abgetreten. Die dort gewählte Formulierung, wonach er seinen Anspruch abtritt, soweit seine Kosten "im gerichtlichen Verfahren auf Erlass der einstweiligen Verfügung/Hauptsacheverfahren gegen den Verfahrensgegner festgesetzt werden", ist gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass - in Bezug auf das Eil- und das Klageverfahren - nicht nur bereits festgesetzte, sondern auch erst noch festzusetzende Kostenerstattungsansprüche abgetreten wurden.

29 Schon der Wortlaut der Vereinbarung bezieht sich nicht auf die "festgesetzten" bzw. die Kosten, die festgesetzt "wurden" oder "worden sind", sondern umschreibt und beschränkt den Umfang der Abtretung auf den Teil des Kostenerstattungsanspruchs des Antragstellers, mit dem die Kosten des Sachverständigen festgesetzt werden. Dies entspricht auch dem Interesse der Vertragsparteien, mit der Abtretung die Honoraransprüche des Antragstellers umfassend abzusichern. Die Abtretung erst noch festzusetzender Kostenerstattungsansprüche ist zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1988 - IX ZR 191/87 - NJW 1988, 3204 <3205>; OVG Münster, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 2 D 11/11.NE - juris Rn. 23).

30 bb) Infolge der Abtretung ist der Antragsteller berechtigt, die Kostenfestsetzung gemäß § 164 VwGO zu beantragen.

31 Zwar bedarf es zum Nachweis der Gläubigerschaft in den Fällen der Rechtsnachfolge grundsätzlich einer - ggf. auf den Kostenerstattungsanspruch beschränkten - Umschreibung des Titels in Gestalt einer auf den Rechtsnachfolger lautenden vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 727 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - VIII ZB 69/09 - JurBüro 2010, 480; OVG Münster, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 2 D 11/11.NE - juris Rn. 26, 28; Smid/Hartmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 103 Rn. 16; Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 103 Rn. 7; Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 103 Rn. 26, 28).

32 Eine solche Umschreibung war hier jedoch nicht erforderlich. Gemäß § 170 Abs. 1 i.V.m. § 171 VwGO bedarf es u.a. in Fällen einer Vollstreckung gegen die öffentliche Hand keiner Vollstreckungsklausel. Umstritten ist, ob dieser Ausschluss ausnahmslos, d.h. auch für die sog. qualifizierten Klauseln in Fällen der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge gilt (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 5. Dezember 1986 - 11 B 2726/86 - DÖV 1987, 653; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, § 170 Rn. 18; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 170 Rn. 62; Kraft, in: Eyermann, VwGO, § 170 Rn. 9 und § 171 Rn. 5) oder ob es in diesen Fällen gleichwohl einer Klauselerteilung bedarf (vgl. Brandt, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, Kap. X Rn. 29; Funke-Kaiser, in: Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl. 2018, § 3 Rn. 884; zu § 151 FGO: BFH, Beschlüsse vom 8. Dezember 1970 - VII B 29/69 - BFHE 101, 57 <58 ff.>, vom 23. Oktober 1990 - VII B 205/89 - BFH/NV 1991, 690 <691> und vom 12. September 2013 - VII B 198/12 - juris Rn. 8 ff.).

33 Für einen generellen Klauselausschluss auch in den Fällen der Rechtsnachfolge könnte die Zuständigkeitsregelung der Verwaltungsgerichtsordnung ins Feld geführt werden: Zuständig für die Kostenfestsetzung einschließlich der Kosten höherer Instanzen ist nach § 164 VwGO der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs; dieser ist gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 725 ZPO zugleich für die Erteilung der Klausel zuständig. Dem Zweck des Wegfalls des Klauselerfordernisses, das Vollstreckungsverfahren zu straffen und zu vereinfachen (vgl. BT-Drs. 3/1094, S. 15), könnte es zuwiderlaufen, wenn der Zessionar des Kostenerstattungsanspruchs bei derselben Stelle gesondert zunächst die Umschreibung des Kostenausspruchs und sodann die Kostenfestsetzung beantragen müsste (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 2 D 11/11.NE - juris Rn. 33, 35). Dies mag aber dahinstehen. Denn eine dahingehende Anforderung wäre jedenfalls unter den besonderen Umständen des hier vorliegenden Falles nicht gerechtfertigt.

34 cc) Unter der Prämisse, dass die Kostenfestsetzung für einen in der Kostenentscheidung nicht genannten Dritten im Prinzip nur auf der Grundlage einer Rechtsnachfolgeklausel nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 727 ZPO statthaft ist, darf ihm eine vollstreckbare Ausfertigung regelmäßig nur unter engen Voraussetzungen erteilt werden. Die Rechtsnachfolge muss bei dem Gericht offenkundig oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sein (§ 727 Abs. 1 ZPO). Offenkundig sind nur solche Tatsachen, von denen die Allgemeinheit - zumindest am Gerichtsort - Kenntnis hat oder sich verschaffen kann (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 23/05 - juris Rn. 8). Fehlt es daran, ist der durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu erbringende qualifizierte Nachweis der Rechtsnachfolge nur dann entbehrlich, wenn sie der Schuldner zugestanden und der bisherige Gläubiger der Erteilung der Vollstreckungsklausel an den Rechtsnachfolger zugestimmt hat. Die Norm bezweckt den Schutz sowohl des Schuldners als auch des Gläubigers (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 23/05 - juris Rn. 10 ff.).

35 Daran gemessen besteht - in Anbetracht namentlich der in § 171 VwGO vorgesehenen Lockerung des Klauselerfordernisses - jedenfalls dann kein Bedürfnis für eine förmliche Umschreibung des Kostentitels, wenn der Zedent des Kostenerstattungsanspruchs ebenso wie der Kostenschuldner unter den besonderen Umständen des Einzelfalles den Schutz des § 727 ZPO offensichtlich nicht benötigt. So liegt es hier. Denn hier streitet - anders etwa als in dem vom Bundesfinanzhof durch Beschluss vom 8. Dezember 1970 - VII B 29/69 - (BFHE 101, 57) entschiedenen Fall - nicht allein die durch Privaturkunde belegte Abtretung für die Rechtsposition des Antragstellers. Vielmehr wird sie darüber hinaus durch den weiteren Verfahrensablauf nachdrücklich bestätigt. So waren die vom Antragsteller des Eilverfahrens 9 VR 2.16 begehrten außergerichtlichen Kosten, zu denen die Sachverständigenkosten ersichtlich im Hinblick auf die Abtretung nicht gehörten, schon mit Kostenfestsetzungsantrag seines Prozessbevollmächtigten vom 2. November 2017 geltend gemacht und mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. Februar 2018 festgesetzt worden, lange bevor der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens den hier in Rede stehenden Kostenfestsetzungsantrag vom 30. August 2018 einreichte. Der Antragsgegner als Kostenschuldner hat dem Antragsteller zwar die Antragsbefugnis aus Rechtsgründen abgesprochen, die Abtretung als solche aber nicht bestritten. Ebenso wenig hat der Verein "N. ... e.V." als Antragsteller des Eilverfahrens und Zedent des Kostenerstattungsanspruchs eine Nachfestsetzung der Sachverständigenkosten zu seinen Gunsten beantragt, nachdem der ihn betreffende Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen worden war.

36 Wollte man vor diesem besonderen Hintergrund gleichwohl auf den hohen Anforderungen an die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel bestehen, würde der Antragsteller ohne erkennbaren Nutzen unvertretbar benachteiligt. Das gilt zumal deshalb, weil der erwähnte Verein, der das Klage- und das Eilverfahren betrieben hatte, inzwischen ausweislich des Vereinsregisters des Amtsgerichts Köln am 27. November 2018 aufgelöst wurde, nachdem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mangels Masse abgelehnt worden war.

37 c) Falls die Auffassung des vorlegenden Senats zutrifft, muss der Erinnerung des Antragsgegners der Erfolg auch in der Sache - zumindest weitgehend - versagt bleiben. Denn jedenfalls überwiegend erfüllen die im Eilverfahren vorgelegten Gutachten die Voraussetzungen, an die § 162 Abs. 1 VwGO die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen knüpft. Ob dies für sämtliche Gutachten zutrifft, kann für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage wiederum dahinstehen.

Beschluss vom 29.09.2020 -
BVerwG 9 KSt 3.20ECLI:DE:BVerwG:2020:290920B9KSt3.20.0

Kosten für private Sachverständigengutachten im Eilverfahren

Leitsätze:

1. Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten gemäß § 67 Abs. 4 VwGO grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 165 VwGO.

2. Kosten eines Privatgutachtens, das sich zur Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses verhält und sowohl im Klageverfahren als auch im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegt wird, sind unter den in § 162 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen vorbehaltlich der jeweiligen Kostengrundentscheidung anteilig in beiden Verfahren erstattungsfähig (im Anschluss an BVerwG, Großer Senat, Beschluss vom 2. März 2020 - Gr. Sen. 1.19 - juris Rn. 14).

3. Materiell-rechtliche Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch sind, soweit sie sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln nicht ohne Weiteres klären lassen, nicht in diesem Verfahren, sondern mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen. Demgemäß wird eine Aufrechnung im Erinnerungsverfahren nicht berücksichtigt, falls die Gegenforderung nicht ausnahmsweise unstrittig oder rechtskräftig tituliert ist.

  • Rechtsquellen
    VwGO § 67 Abs. 4, §§ 147, 151, 162, 165
    ZPO § 78 Abs. 3

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.09.2020 - 9 KSt 3.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:290920B9KSt3.20.0]

Beschluss

BVerwG 9 KSt 3.20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Dieterich
beschlossen:

  1. Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 14. Dezember 2018 wird verworfen.
  2. Die Erinnerung des Antragsgegners gegen den vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschluss wird zurückgewiesen.
  3. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Gründe

I

1 Der Antragsteller erstellte im Dezember 2016 und Januar 2017 für einen nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltverband eine Reihe von Gutachten zu Fragen der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung Köln für den Ausbau der Bundesautobahn A 1. Sechs dieser Gutachten wurden vom Kläger nicht nur im Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss, sondern auch in einem parallel geführten Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegt.

2 Nachdem der Antragsgegner die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses weitgehend selbst ausgesetzt hatte und das Eilverfahren in diesem Umfang übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden war, hat der Senat den Antrag, im noch streitigen Umfang die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, mit Beschluss vom 16. Februar 2017 - 9 VR 2.16 - abgelehnt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, unter Berücksichtigung der Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses einerseits und der umfänglichen, gutachterlich unterlegten Einwendungen andererseits stelle sich die Rechtmäßigkeit der umstrittenen Planung als offen dar. Im Rahmen einer Folgenabwägung überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse, weil mit den wenigen von der Aussetzungsentscheidung des Antragsgegners ausgenommenen Maßnahmen noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden. Der Senat hat die Kosten des Eilverfahrens dem Antragsgegner auferlegt, weil dieser die Teilerledigung herbeigeführt hatte und der Antragsteller nur geringfügig unterlegen war. Die Klage des Umweltverbandes hat der Senat dann aber durch Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - abgewiesen.

3 Schon zuvor hatte der Umweltverband in einem Vertrag vom 30./31. Mai 2017 seine Erstattungsansprüche gegen den Antragsgegner an den Antragsteller abgetreten. Daraufhin beantragte dieser die Kostenfestsetzung für das Eilverfahren. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gab dem Antrag mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Dezember 2018 teilweise statt. Sie begrenzte darin die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen und verteilte diese auf das Eil- und auf das Hauptsacheverfahren - in Anlehnung an die Festsetzung der jeweiligen Streitwerte - im Verhältnis von 1/3 zu 2/3. Sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner haben hiergegen die Entscheidung des Gerichts beantragt.

4 Der Senat hat dem Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Kosten eines Privatgutachtens, das sich zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses verhält und sowohl im Klageverfahren als auch im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegt wird, vorbehaltlich der jeweiligen Kostengrundentscheidung unter den in § 162 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen anteilig in beiden Verfahren erstattungsfähig sind. Der Große Senat hat die Frage mit Beschluss vom 2. März 2020 - Gr. Sen. 1.19 - bejaht.

II

5 Beide Anträge auf gerichtliche Entscheidung bleiben ohne Erfolg.

6 1. Die Kostenerinnerung des Antragstellers ist schon mangels Prozessvertretung unzulässig.

7 Gemäß § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Nur eine vertretungsberechtigte Person kann namens des Beteiligten wirksam prozessuale Erklärungen abgeben und Rechtshandlungen für ihn vornehmen. Das gilt grundsätzlich für sämtliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und damit auch für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 165 VwGO (Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 151 Rn. 3; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 151 Rn. 6; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Januar 2020, § 151 Rn. 6).

8 Dem kann nicht entgegengehalten werden, § 165 Satz 2 VwGO enthalte mit der Verweisung auf § 151 Satz 3 i.V.m. § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine den § 67 Abs. 4 VwGO verdrängende Sonderregelung, weil Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig sind, gemäß § 78 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO nicht dem Anwaltszwang unterlägen (so aber Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 151 Rn. 5 m.w.N.). Diese Ansicht verkennt, dass mit § 67 Abs. 4 VwGO eine für das Verwaltungsprozessrecht abschließende Bestimmung getroffen worden ist, die - auch im Rahmen des § 147 Abs. 1 VwGO - für eine entsprechende Anwendung des § 78 Abs. 3 ZPO keinen Raum lässt. Das folgt namentlich aus § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der § 67 Abs. 4 VwGO ausdrücklich unberührt lässt. Danach gilt im Verwaltungsprozessrecht der Grundsatz nicht, wonach Prozesserklärungen, die zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden können, allein deshalb vom Vertretungszwang ausgenommen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 8 B 58.12 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 74 Rn. 13).

9 2. Die Erinnerung des Antragsgegners ist zulässig aber unbegründet.

10 a) Wie der Senat bereits in seiner den Beteiligten bekannten Vorlage an den Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelnen ausgeführt hat, war der Antragsteller im Kostenfestsetzungsverfahren antragsbefugt. Zwar kann ein Sachverständiger grundsätzlich nur dann selbst Beteiligter des Festsetzungsverfahrens sein, wenn er gerichtlich bestellt ist und ihm in dieser Funktion Kosten auferlegt wurden. Die Antragsbefugnis des Antragstellers folgt aber daraus, dass ihm der Kläger des Verfahrens 9 A 14.16 seine Kostenerstattungsansprüche, auch hinsichtlich des Eilverfahrens, abgetreten hatte. Einer Umschreibung des Titels in Gestalt einer auf den Antragsteller lautenden vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 727 ZPO bedurfte es jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 12. September 2019 - 9 KSt 1.19 - juris Rn. 26 ff.).

11 b) In der Sache selbst richtet sich die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren von einem Beteiligten vorgelegtes privates Gutachten nach § 162 Abs. 1 VwGO. Danach sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Die Notwendigkeit außergerichtlicher Aufwendungen ist aus der Sicht eines verständigen Beteiligten zu beurteilen, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Dabei ist ex ante auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlungen abzustellen. Ob sich diese im Nachhinein als erforderlich oder unnötig herausstellen, ist ohne Belang (BVerwG, Großer Senat, Beschluss vom 2. März 2020 - Gr. Sen. 1.19 - juris Rn. 15 m.w.N). Wer Rechtsschutz gegen einen - typischerweise komplexen - Planfeststellungsbeschluss sucht, ist häufig nicht nur im Hauptsacheverfahren, sondern schon im Eilverfahren auf die Hinzuziehung externen Sachverstands angewiesen, wenn er fachspezifische Aussagen der Planfeststellungsbehörde substantiiert widerlegen will. Mit dieser Substantiierungslast korrespondiert im Erfolgsfall ein Anspruch auf Erstattung der notwendig angefallenen privaten Gutachterkosten, soweit sie dem Eilverfahren zuzuordnen sind, ohne dass es darauf ankommt, ob sich das Gericht bei seiner Entscheidung auf das Privatgutachten stützt oder der Eilantrag aus anderen Gründen Erfolg hat (a.a.O. Rn. 18). Daraus folgt, dass Kosten eines Privatgutachtens, das sich zur Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses verhält und sowohl im Klageverfahren als auch im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegt wird, unter den in § 162 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen vorbehaltlich der jeweiligen Kostengrundentscheidung anteilig in beiden Verfahren erstattungsfähig sind. Dabei bietet sich in der Regel eine Verteilung der Kosten auf das Hauptsache- und das Eilverfahren im Verhältnis der Streitwerte - also regelmäßig von 2/3 zu 1/3 - an (a.a.O. Rn. 14, 23).

12 Schon in dem Vorlagebeschluss vom 12. September 2019 - 9 KSt 1.19 - (juris Rn. 37) hat der Senat zum Ausdruck gebracht und hält daran fest, dass die hier (auch) im Eilverfahren vorgelegten Gutachten des Antragstellers die Voraussetzungen erfüllen, an die § 162 Abs. 1 VwGO die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen knüpft. Gegenteilige Anhaltspunkte hinsichtlich sämtlicher oder einzelner dieser Gutachten sind vom Antragsgegner nicht substantiiert vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.

13 c) Soweit der Antragsgegner gegen den vom Antragsteller geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch mit Gegenforderungen aufrechnet, dringt er damit im vorliegenden Verfahren nicht durch. Materiell-rechtliche Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch sind, soweit sie sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln nicht ohne weiteres klären lassen, nicht in diesem Verfahren, sondern mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - V ZB 189/05 - NJW 2006, 1962; BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 9 KSt 3.12 - Buchholz 310 § 165 VwGO Nr. 1 Rn. 2 f.). Demgemäß wird eine Aufrechnung im Erinnerungsverfahren nicht berücksichtigt, falls die Gegenforderung nicht ausnahmsweise unstrittig oder rechtskräftig tituliert ist (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2009 - 2 KSt 2.09 - juris Rn. 9); eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor.

14 Die Kostenforderung des Antragsgegners ist zwar in Höhe von 2 899,32 € zu seinen Gunsten durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. Oktober 2019 tituliert. Ob aber der Antragsgegner berechtigt ist, die ihm gegen den Kläger des Verfahrens 9 A 14.16 zustehende Forderung gegen den Antragsteller geltend zu machen, der ihn seinerseits aus abgetretenem Recht in Anspruch nimmt (vgl. § 406 BGB), ist weder rechtskräftig festgestellt noch zwischen den Beteiligten unstrittig. Ungeklärt ist auch, ob und inwieweit in diesem Zusammenhang die zwischenzeitlich beantragte, aber mangels Masse abgelehnte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des damaligen Klägers materiell-rechtlich Bedeutung erlangen kann. Die Klärung dieser Fragen übersteigt den Rahmen des vorliegenden Erinnerungsverfahrens. Das gleiche gilt erst recht, soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 15. Juni 2020 vorsorglich weitere Kosten angemeldet hat, die noch nicht nach § 164 VwGO festgesetzt worden sind.

15 3. Über Gerichtskosten ist nicht zu entscheiden, weil das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.