Beschluss vom 10.04.2017 -
BVerwG 1 B 61.17ECLI:DE:BVerwG:2017:100417B1B61.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.04.2017 - 1 B 61.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:100417B1B61.17.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 61.17

  • VG Hannover - 24.02.2016 - AZ: VG 2 A 1130/15
  • OVG Lüneburg - 23.01.2017 - AZ: OVG 2 LB 219/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 VwGO). Zwar wäre es ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift, wenn das Berufungsgericht den Antrag des Klägers, ihm wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 i.V.m. § 124a Abs. 6 VwGO), zu Unrecht abgelehnt hätte (vgl. etwa, Beschluss vom 21. September 1992 - BVerwG 9 B 188.92 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 75).

2 Das Berufungsgericht hat den Antrag indessen zu Recht abgelehnt und die Berufung deshalb gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig verworfen, weil der Prozessbevollmächtigte in dem Wiedereinsetzungsantrag schon nicht dargelegt hat, dass er in seiner Kanzlei hinreichende Sicherheitsvorkehrungen für den Fall getroffen hat, dass eine Büroangestellte das Eintragen der Frist in den Fristenkalender schlicht vergisst, und zudem - selbstständig tragend - der Prozessbevollmächtigte auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass es sich bei der für die Fristversäumnis verantwortlichen Angestellten um eine gut ausgebildete, zuverlässige sowie sorgfältig ausgewählte und überwachte Bürokraft gehandelt hat. Dem tritt der Kläger allein mit dem Hinweis entgegen, der Beschluss verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil er sich nicht mit den für den Kläger einschneidenden Konsequenzen der Entscheidung auseinander gesetzt habe, vor deren Hintergrund das Berufungsgericht einen weniger strengen Maßstab bei der Beurteilung der Verschuldensfrage im Hinblick auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hätte anlegen müssen.

3 Diese Rechtsbehauptung ist rechtsirrig und setzt sich insbesondere nicht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (seit BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253) auseinander, nach der das Wiedereinsetzungsrecht auch im Asylverfahren gilt und die Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten bei der Frage der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren mit dem Grundgesetz vereinbar ist; Besonderheiten, die auf die Fristwahrung etwa mit Blick auf die Erschwerungen eines der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Ausländers beim Zugang zu Gericht eingewirkt haben, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.