Beschluss vom 09.08.2017 -
BVerwG 9 B 13.17ECLI:DE:BVerwG:2017:090817B9B13.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.08.2017 - 9 B 13.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:090817B9B13.17.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 13.17

  • VG Trier - 10.03.2016 - AZ: VG 2 K 1639/15
  • OVG Koblenz - 17.01.2017 - AZ: OVG 6 A 10616/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus M. wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 820 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung - wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

2 2. Die Beschwerde, mit der allein eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht wird, hat keinen Erfolg.

3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dabei muss die Beschwerde gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung der aufgeworfenen, bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage(n) des Bundesrechts oder einer der in § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Vorschriften führen kann (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26).

4 Die Beschwerde legt nicht dar, dass die aufgeworfene Frage,
ob bereits dann, wenn die jährliche Hundesteuer den durchschnittlichen jährlichen finanziellen Aufwand der Haltung eines gefährlichen Hundes um etwa 15% überschreitet, von einem deutlichen Übersteigen und somit davon ausgegangen werden kann, dass die Jahressteuer außer Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand steht, was die Annahme einer erdrosselnden Wirkung zur Folge hätte,
die genannten Voraussetzungen erfüllt. Denn die Frage, ob einer Steuer für Kampfhunde eine unzulässige faktische Verbotswirkung ("erdrosselnde Wirkung") zukommt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - soweit sie einer grundsätzlichen Antwort zugänglich ist - bereits geklärt. Danach kommt es nicht nur auf die Höhe der durchschnittlichen Haltungskosten an; vielmehr stellen der Steigerungssatz im Verhältnis zu dem Steuersatz für Nichtkampfhunde und die Relation zu den durchschnittlichen Hundehaltungskosten zwei entscheidende Kriterien für die Bewertung der erdrosselnden Wirkung dar (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 9 C 8.13 - BVerwGE 150, 225 Rn. 25). Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht bei dem hier streitigen Steuersatz von 1 000 € jährlich für gefährliche Hunde eine erdrosselnde Wirkung verneint, weil der im Urteil näher begründete "Mindestaufwand für das Halten eines gefährlichen Hundes in Höhe von über 800 € jährlich" mit der Steuer jedenfalls nicht deutlich überschritten werde. Der Steigerungssatz, der hier das 16,7-Fache betrage, bewege sich ebenso wie die absolute Höhe der Steuer von 1 000 € im oberen Bereich, falle aber keineswegs "völlig aus dem Rahmen". Letzteres wird mit Nachweisen aus der Rechtsprechung belegt. Weitergehender abstrakter Klärungsbedarf ist aus dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 GKG.