Beschluss vom 07.06.2016 -
BVerwG 4 B 47.14ECLI:DE:BVerwG:2016:070616B4B47.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.06.2016 - 4 B 47.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:070616B4B47.14.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 47.14

  • VG Chemnitz - 18.05.2011 - AZ: VG 3 K 538/09
  • OVG Bautzen - 12.05.2014 - AZ: OVG 1 A 795/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Widerspruchsbescheids, mit dem die damalige Landesdirektion Chemnitz auf den Widerspruch der beigeladenen Gemeinde eine dem Kläger erteilte Baugenehmigung zur nachträglichen Legalisierung der vom Kläger illegal vorgenommenen Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen an seinem im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Wochenendhaus aufgehoben hat. Die Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat den angefochtenen Widerspruchsbescheid als rechtmäßig angesehen. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, die Beigeladene habe ihr gemeindliches Einvernehmen zu Recht versagt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteile sich nach § 35 BauGB, weil ein Bebauungsplan nicht bestehe und das Vorhaben sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinde. Die Wochenendhäuser des Gebiets stellten zwar ausnahmsweise einen Bebauungszusammenhang her, an dem auch das Vorhabengrundstück teilnehme; bei dem Gebiet handele es sich aber nicht um einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Als sonstiges Außenbereichsvorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) sei das Vorhaben unzulässig, weil es sowohl Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtige als auch die Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten lasse. Entgegen der Auffassung des Klägers habe die Beigeladene ihr Einvernehmen auch nicht willkürlich versagt.

II

3 Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

4 Soweit die Beschwerde Zulassungsgründe auch hinsichtlich der Annahme des Oberverwaltungsgerichts geltend macht, das Vorhaben des Klägers sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) beeinträchtige, bleibt der Beschwerde bereits deswegen der Erfolg versagt, weil die angegriffene Entscheidung insoweit auf mehrere, jeweils selbständig tragende Gründe gestützt worden ist: Das Oberverwaltungsgericht hat eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange auch deshalb angenommen, weil das Vorhaben die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund hinsichtlich jedes Begründungselements vorgetragen wird und vorliegt. Denn wenn in Bezug auf ein Begründungselement Gründe für die Zulassung der Revision fehlen, kann das zweite Begründungselement hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 9. September 2009 - 4 BN 4.09 - ZfBR 2010, 67 = juris Rn. 5). So liegen die Dinge hier. Auf die gegen das erste Begründungselement - die Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege - vorgetragenen Zulassungsgründe kommt es vorliegend nicht an, weil die zum zweiten Begründungselement - die Befürchtung der Verfestigung einer Splittersiedlung - geltend gemachten Zulassungsgründe die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

5 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

6 a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob es unter Berücksichtigung der Planersatzfunktion des § 34 BauGB und des Regelungszusammenhanges zwischen § 34 Abs. 1 BauGB und § 34 Abs. 2 BauGB überhaupt möglich und denkbar ist, dass es sich bei einem faktischen Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB (hier: faktisches Wochenendhausgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 BauNVO) nicht um einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, sondern um das Gegenteil dazu, eine Splittersiedlung, handelt.

7 Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Wörtlich genommen ist sie weder klärungsbedürftig noch entscheidungserheblich.

8 Die Frage ist nicht klärungsbedürftig. Es liegt auf der Hand und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass ein sogenanntes faktisches Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB - wie die Beschwerde annimmt - zwingend dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich zuzurechnen ist. § 34 Abs. 2 BauGB enthält einen von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB abweichenden Maßstab für die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung, sofern die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht. Die Vorschrift setzt deshalb aus systematischen Gründen voraus, dass das Vorhaben einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zuzurechnen ist.

9 Von einem faktischen Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB ist das Oberverwaltungsgericht aber nicht ausgegangen. In den Entscheidungsgründen (UA Rn. 18) findet sich zwar die Formulierung, dass bei dem fraglichen Gebiet "von einem faktischen Wochenendhausgebiet und nicht lediglich von einer regellosen Ansammlung von Wochenendhäusern auszugehen" sei. Diese Aussage mag für sich genommen missverständlich sein. Aus dem Prüfungszusammenhang ergibt sich aber zweifelsfrei, dass das Oberverwaltungsgericht diese Formulierung ausschließlich zur näheren Konkretisierung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Begriffs des "Bebauungszusammenhangs" verwendet hat. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 S. 16; siehe nunmehr zusammenfassend auch BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 Rn. 15 m.w.N.) ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Bebauungszusammenhang grundsätzlich nur Bauwerke angehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, wohingegen Baulichkeiten, die - wie etwa Wochenendhäuser - nur vorübergehend genutzt werden, in aller Regel keine Bauten sind, die für sich genommen als ein die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen, dass dieser Grundsatz aber Raum für Ausnahmen lasse. Einen solchen Ausnahmefall hat das Oberverwaltungsgericht vorliegend angenommen, weil die vorhandenen Wochenendhäuser ausnahmsweise maßstabsbildend seien, auch wenn diese nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienten, und mit dem Begriff des "faktischen Wochenendhausgebiets" belegt. Dass das Oberverwaltungsgericht damit nicht bereits auch die Ortsteileigenschaft des Gebiets und mithin das Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bejahen wollte, ergibt sich des Weiteren klar und unmissverständlich aus der sich hieran unmittelbar anschließenden Aussage, dass das fragliche faktische Wochenendhausgebiet "jedoch keinen Ortsteil der Beigeladenen im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB" darstelle. Die angegriffene Entscheidung lässt deshalb ohne jeden Zweifel erkennen, dass sie den Begriff des "faktischen Wochenendhausgebiets" nicht so verwendet hat, wie ihn die Beschwerde verstanden wissen will.

10 Unterstellt man zugunsten der Beschwerde, dass sie auch klären lassen will, ob vorhandene Wochenendhäuser, die, auch wenn sie nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, für sich genommen als ein die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen und deshalb ausnahmsweise für den Bebauungszusammenhang als maßstabsbildend anzusehen sind, auch zur Annahme eines Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zwingen, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Denn in der Rechtsprechung des Senats (z.B. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 13) ist geklärt, dass die Tatbestandsmerkmale "Bebauungszusammenhang" und "Ortsteil" nicht ineinander aufgehen, sondern kumulativer Natur sind. Gemeinsam ist beiden Voraussetzungen nur der Begriff der "Bebauung". Vermittelt eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit, liegt mithin ein Bebauungszusammenhang vor, an dem das zu bebauende Grundstück teilnimmt, ist in einem weiteren Schritt zu klären, ob dieser Bebauungszusammenhang Teil eines Bebauungskomplexes im Gebiet einer Gemeinde ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (z.B. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 Rn. 11). Denn nur bei Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils kann Baurecht nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB bestehen. Fehlt es dagegen an der Ortsteileigenschaft, ist § 34 BauGB nicht anwendbar. Daran ändert auch ein etwa bestehender Bebauungszusammenhang nichts, denn auch die das Gegenstück zum Ortsteil bildende Splittersiedlung kann im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB "im Zusammenhang bebaut" sein (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 - 4 B 45.14 - ZfBR 2015, 548 = juris Rn. 6 m.w.N.) oder (sogar) die Merkmale eines Baugebiets im Sinne von §§ 2 - 4, §§ 5 - 9 BauNVO aufweisen. Von diesen Grundsätzen hat sich das Oberverwaltungsgericht leiten lassen (UA S. 10 ff. zum Bebauungszusammenhang; UA S. 12 f. zum Ortsteil). Einen hierüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

11 b) Damit ist auch die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage beantwortet,
ob es unter Berücksichtigung der Planersatzfunktion des § 34 BauGB und des systematischen Zusammenhangs zwischen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (Bebauungszusammenhang und Ortsteil) und § 34 Abs. 2 BauGB (faktisches Baugebiet; hier: faktisches Wochenendhausgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 BauNVO) möglich und denkbar ist, dass dem Bebauungskomplex zwar ein "gewisses Gewicht" zu attestieren ist, dieses Gewicht aber (noch) nicht ausreicht, um den Komplex als Ortsteil zu bewerten, und ob es insoweit überhaupt eines über das "gewisse Gewicht" hinausgehenden, weiteren Gewichts bedarf.

12 Wie ausgeführt, sind die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Tatbestandsmerkmale "Bebauungszusammenhang" und "Ortsteil" kumulativ und anhand unterschiedlicher Kriterien zu prüfen. Die Annahme eines Bebauungskomplexes, der den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt und deshalb als im Zusammenhang bebaut anzusehen ist, befreit nicht von der Prüfung, ob die Bebauung nach ihrem siedlungsstrukturellen Gewicht Ortsteilqualität hat. Dieses erforderliche siedlungsstrukturelle Gewicht hat das Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 20) mit der Formulierung, der Bebauungskomplex habe zwar ein "gewisses Gewicht", das jedoch nicht ausreiche, um dem Komplex als Ortsteil der Beigeladenen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen, im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats für das hier in Frage stehende Wochenendhausgebiet der Sache nach unmissverständlich verneint. Das am Begriff des "gewissen Gewichts" festgemachte semantische Verwirrspiel der Beschwerde wird dem angegriffenen Urteil nicht gerecht.

13 c) Auch die Frage,
wie der rechtlichen Beschränkung des Merkmals Ortsteil durch die kommunale Planungshoheit bei der Prüfung der beiden Voraussetzungen "Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt" und "organische Siedlungsstruktur" konkret Rechnung zu tragen ist,
und ob es ausreicht, wenn für die Prüfung des Merkmals Ortsteil die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Verwaltungsverfahren und das Gericht im gerichtlichen Rechtsschutz sorgfältig und umfassend ermittelt und aufgeklärt werden, oder ob diese rechtliche Beschränkung darüber hinaus eine Art "Bewertungsdirektive" darstellt, welche auf der Ebene der tatrichterlichen Würdigung und Subsumtion zu beachten ist,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist weder entscheidungserheblich noch klärungsbedürftig.

14 Das Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 19 f.) ist - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 193 S. 81) - davon ausgegangen, dass der Begriff des Ortsteils insoweit eine rechtliche Komponente hat, als sich darin auch die Beziehung des in § 34 BauGB normierten Zulassungstatbestandes zur Planungshoheit der Gemeinde ausdrückt, und dass es für die Frage, ob ein Bebauungskomplex nach seinem Gewicht als Ortsteil oder aber als Splittersiedlung anzusehen ist, auf die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde ankommt. Diese Voraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären ist Aufgabe des Tatsachengerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO). Dass das Oberverwaltungsgericht dabei mit der Widerspruchsbehörde zu Feststellungen gelangt ist, die von der Einschätzung der Bauaufsichtsbehörde abweichen, begründet keinen Revisionszulassungsgrund.

15 Für die Behauptung der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe dem Schutz der kommunalen Planungshoheit im Sinne einer "Bewertungsdirektive" eine besondere Bedeutung beigemessen, fehlt jeder Anhaltspunkt.

16 d) Die auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bezogene Frage,
ob eine Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne einer Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs im Falle der "Vergrößerung" von Wochenendhäusern zwingend anzunehmen ist,
rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Soweit auf sie überhaupt in verallgemeinerungsfähiger Form geantwortet werden kann, lässt sie sich auf der Grundlage bisheriger Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne Weiteres im Sinne des Oberverwaltungsgerichts beantworten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist unter der Verfestigung einer Splittersiedlung der Vorgang des Auffüllens des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs zu verstehen, wobei nicht nur die Errichtung, sondern auch die - vom Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB umfasste - Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage die unerwünschte Verfestigung einer Splittersiedlung auslösen kann (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 21 f. m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist kein tragfähiger Grund dafür ersichtlich, die - vom Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB ebenfalls umfasste - Änderung (hier in der Form der baulichen Erweiterung) vom Begriff der Verfestigung auszunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 a.a.O.).

17 Allerdings muss nicht jede hierdurch bewirkte Verfestigung einer Splittersiedlung notwendigerweise "unerwünscht" sein. Das hat der Senat in dem genannten Urteil mit der Formulierung, dass auch die Änderung der baulichen Nutzung einer baulichen Anlage die unerwünschte Verfestigung einer Splittersiedlung auslösen "kann", zum Ausdruck gebracht. Neben dem Tatbestandsmerkmal der Verfestigung ist deshalb weiter zu untersuchen, ob die Verfestigung im Sinne eines Vorgangs der Zersiedelung unerwünscht ist. Hiervon ist unter anderem dann auszugehen, wenn das Vorhaben eine weit reichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich weiter zersiedelt werden würde (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 13.97 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 338 = juris Rn. 12). Eben dies hat das Oberverwaltungsgericht unter Würdigung der konkreten Umstände des Falls geprüft und unter Hinweis darauf bejaht, dass die dem Kläger erteilte Baugenehmigung einen Berufungsfall für andere Eigentümer darstellte, die eine Erweiterung des Bestandes beantragen könnten, weil das Vorhaben des Klägers nicht nur mit einer - wenn auch geringfügigen - Erweiterung der überbauten Grundfläche, sondern vor allem mit einer erheblichen Vergrößerung des umbauten Raums und der Nutzfläche verbunden sei.

18 Im Übrigen ist das Oberverwaltungsgericht von der - der Beschwerde unterlegten - Prämisse, dass eine Verfestigung einer Splittersiedlung im Falle einer Vergrößerung von Wochenendhäusern im Sinne eines Automatismus zwingend anzunehmen sei, ersichtlich nicht ausgegangen. Das ergibt sich zum einen daraus, dass das Oberverwaltungsgericht seinen Rechtssatz mit der Befürchtung begründet hat, dass Wochenendhäuser zu Wohnzwecken umgenutzt werden, diese Befürchtung allerdings erst "ab einer bestimmten Größe" als begründet angesehen hat. Zum anderen hat sich das Oberverwaltungsgericht unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls auch mit der möglichen Vorbildwirkung des Vorhabens des Klägers auseinandergesetzt und damit dem weiteren Erfordernis Rechnung getragen, dass die Verfestigung nach der Rechtsprechung des Senats - wie dargelegt - unerwünscht sein muss.

19 e) Die Frage,
ob Wochenendhäuser "ab einer bestimmten Größe" gleichsam regelmäßig - vergleichbar etwa der Vermutung schädlicher Auswirkungen bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben (ab 800 qm Verkaufsfläche) - die Befürchtung begründen, dass sie zu einer Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne eines zu missbilligenden Vorgangs der Zersiedlung (konkret: faktischer Umnutzung zu Wohnzwecken) führen und auf welchen Größenmaßstab es dabei ankommt,
ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich. Das Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 27) hat seiner Entscheidung - wie ausgeführt - die Annahme zugrunde gelegt, Wochenendhäuser ab einer bestimmten Größe begründeten die Befürchtung, dass sie faktisch zu Wohnzwecken umgenutzt werden. Das ist - anders, als die Beschwerde meint - keine (rechtliche) Vermutungsregel, sondern ein allgemeiner Erfahrungssatz und damit Tatsachensatz (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 137 Rn. 182; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 137 Rn. 76). Er führt nicht auf eine im Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage, sondern zielt auf die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1999 - 9 B 256.99 - juris).

20 f) Die Frage schließlich,
ob es bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung ausschließlich auf die Perspektive des Gesetzgebers ankommt oder ob es zulässig ist, (auch) auf die Perspektive anderer Grundstückseigentümer innerhalb des betreffenden Gebiets abzustellen,
ist, soweit wegen ihrer allgemein gehaltenen Formulierung überhaupt klärungsfähig, wiederum nicht klärungsbedürftig.

21 Die Beschwerde vermisst in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine konkrete Umschreibung der Umstände, unter denen Splittersiedlungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB unerwünscht und zu missbilligen sind. In dieser Allgemeinheit entzieht sich die Frage jedoch einer revisionsgerichtlichen Beantwortung.

22 Im Übrigen unterstellt die Beschwerde mit der Frage einen Gegensatz zwischen den einschlägigen normativen Maßstäben ("Perspektive des Gesetzgebers") und den tatsächlichen Gegebenheiten im betreffenden Gebiet wie insbesondere Erweiterungswünschen ("Perspektive anderer Grundeigentümer"), der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB nicht angelegt ist. Denn - wie dargelegt - ist die Verfestigung einer Splittersiedlung unter anderem dann unerwünscht, wenn das Vorhaben eine weit reichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 21 f. m.w.N.). Im Rahmen dieser Prognose sind selbstverständlich auch die Bauwünsche anderer Grundeigentümer von Bedeutung.

23 2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist ebenfalls nicht dargetan.

24 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem (unter anderem) in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr). Diesen Darlegungsanforderungen genügt der Beschwerdevortrag durchgängig nicht.

25 a) Die behauptete Abweichung von dem Beschluss des Senats vom 25. Mai 1976 - 4 B 185.75 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 56 S. 11) ist nicht schlüssig dargelegt. Nach dieser Entscheidung kann die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur vor allem dann richtig sein, wenn sie als Dorfgebiet Inhalt einer entsprechenden planerischen Festsetzung im Sinne der Baunutzungsverordnung sein könnte. Dem stellt die Beschwerde die Formulierung des Oberverwaltungsgerichts (UA Rn. 20) gegenüber, aus dem Umstand, dass § 10 Abs. 1 BauNVO für Bebauungspläne unter anderem die Festsetzung eines Wochenendhausgebiets als der Erholung dienendes Sondergebiet zulasse, lasse sich wohl eher nicht schließen, dass es sich bei einem faktischen Wochenendhausgebiet stets um "Siedlung" handeln müsse. Diese Rechtssätze widersprechen sich nicht. Im Übrigen missversteht die Beschwerde den Begründungsansatz des Oberverwaltungsgerichts. Nach dessen Auffassung war hier "erneut in den Blick zu nehmen", dass es - mit Ausnahme von vier Wohnhäusern - um eine Bebauung mit Wochenendhäusern gehe, die zur Freizeitnutzung im Außenbereich errichtet worden seien; es hat offen gelassen, ob es sich bei der Errichtung von Wochenendhäusern überhaupt um "Siedlung" handelt. Das Oberverwaltungsgericht hat sich damit von den Besonderheiten von Wochenendhaussiedlungen leiten lassen, die der auf ein Dorfmischgebiet bezogene angeführte Beschluss des Senats nicht zum Gegenstand hatte.

26 b) Schlüssige Darlegungen fehlen auch, soweit die Beschwerde eine Abweichung von dem im Urteil des Senats vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97 S. 33) formulierten Rechtssatz geltend macht, dass der im Zusammenhang bebaute Ortsteil eine Bebauung ist, die, wenn sie aufgrund eines Bebauungsplans entstanden wäre, "bei einheitlicher Gebietsstruktur auch Baugebiet im Sinne der ... Baunutzungsverordnung wäre". Demgegenüber - so die Beschwerde - habe das Oberverwaltungsgericht es abgelehnt, aus dem Vorliegen eines faktischen Wochenendhausgebiets zu schließen, dass es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handele. Dieser Vortrag geht bereits deshalb fehl, weil das Oberverwaltungsgericht den Begriff des "faktischen Wochenendhausgebiets" - wie dargelegt - ausschließlich im Rahmen der Prüfung des Bebauungszusammenhangs zur Kennzeichnung einer maßstabsbildenden Bebauung verwendet und damit noch keine Aussage zur Ortsteilsqualität des Gebiets verbunden hat. Aber auch unabhängig davon widersprechen sich die von der Beschwerde einander gegenübergestellten Rechtssätze nicht. Denn der Senat hat einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zwar attestiert, dass er bei einheitlicher Gebietsstruktur auch Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung sei, aber nicht umgekehrt der vom Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 20) abgelehnten Schlussfolgerung das Wort geredet, dass es sich bei einem Gebiet, das einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, "stets" um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handeln müsse.

27 c) Die angegriffene Entscheidung weicht auch nicht von dem Beschluss des Senats vom 25. März 1986 - 4 B 41.86 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 112 S. 59) ab. Hiernach sind die siedlungsstrukturellen Merkmale eines Bebauungskomplexes in erster Linie danach zu bewerten, ob sie eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung vorgeben. Diese in die Zukunft weisende Fragestellung kann unter Umständen durch einen Blick auf die Entstehung der Besiedlung erhellt werden, so etwa, wenn sich strukturelle Besonderheiten nur durch eine historische Entwicklung erklären lassen, die auch unter heutigen Verhältnissen fortschreibungsfähig ist. Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe abweichend hiervon erklärt, es sei erneut in den Blick zu nehmen, dass im fraglichen Gebiet eine Bebauung mit Wochenendhäusern vorliege, die zur Freizeitnutzung im Außenbereich errichtet worden seien, und dass hieran eine organische Fortentwicklung der Siedlungsstruktur der Beigeladenen nicht zu sehen sei, auch wenn die Errichtung der Wochenendhäuser bereits geraume Zeit zurückliege. Während nach Auffassung des Senats also der Frage nachzugehen sei, ob die siedlungsstrukturellen Merkmale eines Bebauungskomplexes eine angemessene Fortentwicklung vorgeben und nur im Fall struktureller Besonderheiten die historische Entwicklung mit herangezogen werden dürfe, erkläre das Oberverwaltungsgericht gerade das Gegenteil, nämlich dass auf die historische Entwicklung des Gebiets abzustellen sei. Der behauptete Widerspruch liegt bereits deshalb nicht vor, weil der Senat in der genannten Entscheidung den Fall, dass sich strukturelle Besonderheiten nur durch eine historische Entwicklung erklären lassen, nur beispielhaft angeführt hat ("so etwa") und deshalb keine Rede davon sein kann, dass er eine Betrachtung historischer Entwicklungen - wie die Beschwerde meint - stets "nur" im Fall struktureller Besonderheiten für zulässig gehalten habe.

28 d) Nicht nachvollziehbar ist der Beschwerdevortrag, soweit die Beschwerde eine Abweichung vom Urteil des Senats vom 3. Juni 1977 - 4 C 37.75 - (BVerwGE 54, 73 <76>) geltend macht. Dem Rechtssatz des Senats, dass "Splittersiedlungen" (jedenfalls) das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht fehle, stellt die Beschwerde die Annahme des Oberverwaltungsgerichts gegenüber, dass es nicht ausschließlich auf die Anzahl der Gebäude ankomme, sondern vor allem auch auf die Funktion der betreffenden Bebauung sowie deren Verhältnis zur sonst vorhandenen Bebauung. Warum letzteres "gerade das Gegenteil" sein soll, bleibt unerfindlich, zumal die Beschwerde unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 3. April 1987 - 4 C 43.84 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 118 S. 9) selbst einräumt, dass ein "Ortsteil" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorliegt, wenn ein Bebauungskomplex "nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur" ist, dass also zwischen der Anforderung "Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt" und der Anforderung "organische Siedlungsstruktur" zu unterscheiden ist.

29 e) Neben der Sache liegt auch die Behauptung, die angegriffene Entscheidung weiche vom Urteil des Senats vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 193 S. 80) ab. Die Beschwerde bezieht sich auf den vom Senat aufgestellten Rechtssatz, dass der Gemeinde im Rahmen der "Ersatzplanung" (nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) jedenfalls dem Grundsatz nach nur dasjenige zuzurechnen sei, was sie durch sachgerechte eigene Planung auch abwenden könnte. Dieser Rechtssatz ist auf das Heranrücken eines bebauten Ortsteils auf dem Gebiet der Nachbargemeinde bezogen und hat deshalb nichts mit der Annahme des Oberverwaltungsgerichts (UA Rn. 20) zu tun, aus dem Umstand, dass § 10 Abs. 1 BauNVO für Bebauungspläne unter anderem die Festsetzung eines Wochenendhausgebiets zulasse, lasse sich wohl eher nicht schließen, dass es sich bei einem "faktischen Wochenendhausgebiet" stets um "Siedlung" handeln müsse.

30 f) Eine die Revision eröffnende Divergenz ist auch nicht dargetan, soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass das Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 27) eine Verfestigung der Splittersiedlung auch im Fall einer Vergrößerung von Wochenendhäusern als gegeben angesehen hat. Diesem vorinstanzlichen Rechtssatz stellt die Beschwerde das Urteil des Senats vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - (Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 22) gegenüber, wonach nicht nur die Errichtung, sondern auch die vom Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB mitumfasste Änderung der baulichen Nutzung einer baulichen Anlage die unerwünschte Verfestigung einer Splittersiedlung auslösen kann. Die Beschwerde meint, dass der Senat zwischen dem Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB und der dadurch möglichen Folge - Auslösen einer unerwünschten Verfestigung einer Splittersiedlung - unterscheide, während das Oberverwaltungsgericht das Vorhaben - die Vergrößerung von Wochenendhäusern - mit der möglichen Folge - Verfestigung der Splittersiedlung - gleichsetze und damit nicht mehr von einer regelhaften, sondern von einem Automatismus im Sinne eines absoluten Verbots ausgehe. Eine Divergenz ist damit schon deshalb nicht dargetan, weil das Oberverwaltungsgericht nicht davon ausgegangen ist, dass eine Verfestigung einer Splittersiedlung im Falle einer Vergrößerung von Wochenendhäusern im Sinne eines Automatismus zwingend anzunehmen sei.

31 g) Schließlich weicht das angegriffene Urteil auch nicht vom Beschluss des Senats vom 7. Juli 1994 - 4 B 131.94 - ab, dem die Beschwerde den Rechtssatz entnimmt, dass die Verfestigung einer Splittersiedlung nicht im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu befürchten ist, wenn eine zwar unerwünschte, aber bereits verfestigte Splittersiedlung vorhanden ist und das Hinzutreten einer weiteren baulichen Anlage zu einer weiteren Verfestigung nichts mehr "beitragen" kann. Hiervon ist das Oberverwaltungsgericht nicht ausgegangen. Es hat im Rahmen seiner Tatsachenwürdigung ausdrücklich angenommen, dass das Erweiterungsvorhaben des Klägers zu einer weiteren Verfestigung der Splittersiedlung beitragen könne. Dass die Beschwerde dies anders sieht, begründet keine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz.

32 3. Die Beschwerde zeigt auch keine Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf, die zur Zulassung der Revision führen.

33 a) Die Rüge der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen und damit den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) verletzt, ist unbegründet.

34 Ein Urteil stellt sich als unzulässige "Überraschungsentscheidung" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1991 - 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241).

35 Entgegen der Auffassung der Beschwerde musste der Kläger nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens damit rechnen, dass es auf die Frage ankommen würde, ob die Ortsteile der Beigeladenen durch dörfliche Siedlungsstrukturen oder aber durch den Fremdenverkehr geprägt und ob Wochenendhausgebiete Teil ihrer Siedlungsstruktur sind. Der Kläger hat seine Klage in erster Linie damit begründet, dass sein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liege. Er selbst hebt hervor, dass der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darin liege, die "nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs zuzulassen", und dass es deshalb hinsichtlich des Begriffsmerkmals des "Ortsteils" auch auf die Siedlungsstruktur im Gemeindegebiet ankommt. Der Kläger hätte deshalb Veranlassung gehabt, von sich aus zu den Siedlungsstrukturen des Gemeindegebiets vorzutragen, was er seinen eigenen Angaben zufolge in der mündlichen Verhandlung auch tatsächlich getan habe. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es insoweit nicht.

36 b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge unterlassener Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO).

37 Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Aufklärungsmangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts aus zu beurteilen; das gilt selbst dann, wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 - 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1).

38 Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe nicht von Amts wegen aufgeklärt, ob die Ortsteile der Beigeladenen durch den Fremdenverkehr geprägt und ob Wochenendhausgebiete Teil ihrer Siedlungsstruktur sind. Soweit sie meint, in einem ersten Schritt wäre es ausreichend gewesen, den Kläger und die Beigeladene zu entsprechendem Vortrag anzuhalten, ist darauf bereits geantwortet worden, dass der Kläger Veranlassung gehabt hätte, hierzu von sich aus vorzutragen. Soweit die Beschwerde über viele Seiten hinweg weiter vorträgt, was alles der Kläger an Tatsachen dazu vorgetragen hätte, dass die Beigeladene an Touristen interessiert sei und um diese werbe, ist dieser Vortrag schon deshalb irrelevant, weil es nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts (UA Rn. 20) nicht auf das - zu unterstellende - Interesse der Beigeladenen am Fremdenverkehr, sondern allein darauf ankam, ob ein der Erholung dienendes Sondergebiet Teil der Siedlungsstruktur der Beigeladenen ist, was namentlich bei Gemeinden, die vom Fremdenverkehr (tatsächlich!) geprägt sind, der Fall sein könne, oder ob es sich um eine Splittersiedlung handele.

39 Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ist auch nicht dargetan, soweit die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe keine Sachverhaltsaufklärung zur konkreten Ausübung der Planungshoheit durch die Beigeladene im Hinblick auf die Gestaltung der Siedlungsstruktur ihres Gemeindegebiets vorgenommen. Konkret vermisst die Beschwerde Ermittlungen dazu, aus welchen Gründen die Beigeladene bisher davon abgesehen habe, das streitgegenständliche Wochenendhausgebiet mittels Bebauungsplan als Sondergebiet für die Erholung auszuweisen, und wie sie die vorhandene Siedlungsstruktur weiterentwickeln und gestalten möchte. Hierauf kam es nach dem Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts indessen nicht an. Im Übrigen missversteht die Beschwerde den Zusammenhang zwischen § 34 BauGB und der Planungshoheit der Gemeinden. Wie bereits ausgeführt, hat der Begriff des Ortsteils (nur) insoweit eine rechtliche Komponente, als sich darin die Beziehung - auch - des in § 34 BauGB normierten Zulassungstatbestandes zur Planungshoheit der Gemeinde ausdrückt. Im Sinne einer Art "Planersatz" - oder im Fall eines einfachen Bebauungsplans einer "Planergänzung" (vgl. § 30 Abs. 3 BauGB) - sind nach dieser Bestimmung Vorhaben zulässig, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Fortentwicklung der Bebauung nach dem "Planersatz" wird der Gemeinde gerade auch deshalb zugemutet, weil sie durch eigene aktive Bauleitplanung die Möglichkeit hat, die bauliche Entwicklung in eine andere Richtung zu steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 193 = juris Rn. 11). Bleibt die Gemeinde untätig, dann muss sie die Zulässigkeit von Vorhaben nach Maßgabe des § 34 BauGB hinnehmen. Dem entsprechend ist es vorliegend irrelevant, aus welchen Gründen die Beigeladene bisher davon abgesehen hat, das streitgegenständliche Wochenendhausgebiet mittels Bebauungsplan zu überplanen und wie sie die vorhandene Siedlungsstruktur weiterentwickeln und gestalten will.

40 c) Aktenwidrige Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind ebenfalls nicht dargetan.

41 Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, betrifft den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffes (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben (BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997 - 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 = juris Rn. 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss "zweifelsfrei" sein (z.B. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerde durchgängig nicht gerecht.

42 Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob das streitgegenständliche Wochenendhausgebiet einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellt, rügt die Beschwerde, die in § 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung näher geregelte Schutzzone II spreche von mehreren "Wochenend-, Ferienhaus- und Gartensiedlungen" und meine damit nicht ausschließlich das streitgegenständliche Wochenendhausgebiet. Folglich lägen "Anhaltspunkte" zum Vorkommen mehrerer Wochenend- und Ferienhaussiedlungen im Gemeindegebiet der Beigeladenen vor; die Behauptung des Oberverwaltungsgerichts, dass es an solchen "Anhaltspunkten" fehle, sei unzutreffend. Eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung ist damit nicht dargetan. Denn das Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 20) hat nicht in Abrede gestellt, dass Anhaltspunkte für Wochenendhausgebiete im Gemeindegebiet der Beigeladenen generell fehlten, sondern dafür, dass diese Teil ihrer Siedlungsstruktur seien.

43 Eine schlüssige Darlegung aktenwidriger Feststellungen wird schon im Ansatzpunkt verfehlt, soweit die Beschwerde geltend macht, die Annahme des Oberverwaltungsgerichts (UA Rn. 27), Wochenendhäuser begründeten ab einer bestimmten Größe die Befürchtung, dass sie faktisch zu Wohnzwecken umgenutzt werden, ergebe sich weder aus dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten noch aus einer Beweiserhebung, noch handele es sich um einen gerichts- oder allgemeinbekannten Grundsatz. Denn fehlende Belege für eine tatsächliche Feststellung begründen noch keine Aktenwidrigkeit.

44 d) Soweit sich die Beschwerde schließlich gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts (UA Rn. 28) wendet, der Einwand des Klägers, die Beigeladene habe ihr gemeindliches Einvernehmen willkürlich versagt, liege neben der Sache, räumt sie selbst ein, dass diese Begründung "für sich genommen ... gegebenenfalls nicht tragend" gewesen sei und im Übrigen eine Aufhebung des angefochtenen Widerspruchsbescheids nicht allein über das Argument der Gleichbehandlung erreicht werden könne. Auf die betreffenden Rügen kommt es deshalb bereits nach dem eigenen Vortrag der Beschwerde nicht entscheidungserheblich an.

45 e) Schließlich führt auch der Vortrag, das Oberverwaltungsgericht habe in willkürlicher Weise die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen und damit gegen "§ 132 VwGO i.V.m. dem Willkürverbot" verstoßen, nicht zur Zulassung der Revision. Diese Rüge muss bereits deshalb erfolglos bleiben, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die Revision nicht zuzulassen, dem Anwendungsbereich des § 132 Abs. 2 VwGO nicht unterliegt. Die Vorschrift dient allein dazu, die Behebung von Verfahrensmängeln zu ermöglichen, die der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zur Sache anhaften (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juni 1989 - 7 B 123.88 - NVwZ 1989, 975 <976> und vom 4. September 2014 - 4 B 31.14 - ZfBR 2014, 782 = juris Rn. 11). Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 2004 - 1 BvR 172/04 - (NJW 2004, 2584) ergibt sich nichts anderes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 4 B 42.14 - SächsVBl. 2015, 164 = juris Rn. 30).

46 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.