Beschluss vom 04.10.2007 -
BVerwG 4 BN 40.07ECLI:DE:BVerwG:2007:041007B4BN40.07.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 40.07

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 28.06.2007 - AZ: OVG 1 KN 23/06

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteini-schen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag der Antragstellerin als unzulässig abgelehnt, weil der Antragstellerin - erstens - die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) und - zweitens - das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Da die Antragstellerin in Bezug auf die Frage ihrer Antragsbefugnis keinen Grund für die Zulassung der Revision darlegt, kann offen bleiben, ob ein Zulassungsgrund hinsichtlich der Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses gegeben ist.

3 Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Vorwurf der Antragstellerin, das Oberverwaltungsgericht habe ihr zu Unrecht die Antragsbefugnis abgesprochen und durch die Behandlung des Antrags als unzulässig einen Verfahrensverstoß begangen (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 1994 - BVerwG 5 B 79.94 - NJW 1995, 2121), ist nicht berechtigt.

4 1. Das Oberverwaltungsgericht hat sich zunächst mit der Frage befasst, ob die Antragstellerin dadurch in eigenen Rechten verletzt sein kann, dass durch die Beseitigung des Meeresstrandes und des ehemaligen Teils der Bundeswasserstraße im Bereich des Plangebiets der Gemeingebrauch weggefallen ist. Es hat die Frage mit einer doppelten Begründung verneint. Zum einen sei der Fortfall des Gemeingebrauchs nicht durch den Bebauungsplan verursacht worden; Grundlage der baulichen Anlagen am Strand und der angrenzenden Wasserfläche, die bereits vor dem In-Kraft-Treten des umstrittenen Bebauungsplans errichtet worden seien, sei die sofort vollziehbare naturschutzrechtliche Genehmigung des Kreises Plön vom 31. Juli 2003 gewesen. Zum anderen schütze das von der Antragstellerin bemühte Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht vor der Einziehung und Beseitigung öffentlicher Sachen. Die Tragfähigkeit des zweiten Begründungselements ist nicht zweifelhaft. Daher kann dahinstehen, ob auch dem ersten Begründungselement beigepflichtet werden könnte.

5 Zu Unrecht macht die Antragstellerin unter Berufung auf die Entscheidungen des VGH Mannheim vom 11. Juli 1997 - 8 S 2683/96 - (NJW 1998, 2235) und des OVG Koblenz vom 26. April 2001 - 1 C 10604/00 - (NVwZ-RR 2002, 183) geltend, sie könne als den bisherigen Gemeingebrauch ausübende Staatsbürgerin - im Rechtsweg durchsetzbar - verlangen, dass bei Eingriffen in diese Rechtsposition die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden. Sie übersieht den entscheidenden Unterschied, den auch das Oberverwaltungsgericht herausgearbeitet hat. Das Recht auf Teilhabe am Gemeingebrauch steht als Recht auf Nutzung eines Gewässers nur so lange unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG, wie der Gemeingebrauch besteht. Es endet dort, wo es um dessen Entzug als solchen geht. Mit der (teilweisen) Einziehung eines Gewässers entfällt das Substrat für die Ausübung des Gemeingebrauchs nach § 23 WHG, § 14 LWG. Insoweit gilt, dass sich der Rechtsinhaber - d.h. derjenige, der am Gemeingebrauch teilhat - „mit dem abfinden“ muss, „was - und wie lange es - geboten wird“ (vgl. Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG 4 C 77.67 - BVerwGE 32, 222 <225>). In diesem Sinne ist auch die als grundsätzlich klärungsbedürftig i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezeichnete Frage zu beantworten, ob im Falle des Eingriffs in einen bislang bereits ausgeübten oder beabsichtigten Gemeingebrauch der hiervon Betroffene im Sinne eines rechtlich geschützten Interesses die Beachtung der einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts und insoweit auch verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangen kann.

6 2. Die Vorinstanz hat unter zwei Gesichtspunkten geprüft, ob die Antragstellerin ihre Antragsbefugnis aus einer möglichen Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB herleiten kann, nämlich unter dem Aspekt des Bedürfnisses der Antragstellerin, den im Plangebiet liegenden Strand- und Gewässerabschnitt zum Spazierengehen und zum Schwimmen zu nutzen, und unter dem Gesichtspunkt des Interesses, von Lärmimmissionen aus dem Plangebiet verschont zu bleiben. Beides wird im Normenkontrollurteil verneint.

7 a) Das Interesse der Antragstellerin an Spaziergängen und am Baden im Plangebiet ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht abwägungsbeachtlich, weil - erstens - der im Plangebiet liegende Strand- und Gewässerabschnitt im Zeitpunkt der abschließenden Abwägung bereits vollständig beseitigt gewesen und - zweitens - das Interesse objektiv geringfügig sei. Jedenfalls das zweite Begründungselement vermag die Entscheidung zu stützen. Damit hat es sein Bewenden.

8 Es ist ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 , 4 N 2 - 4.79 - (BVerwGE 59, 87), dass derjenige zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan befugt ist, der geltend machen kann, dass bei der Entscheidung über den Erlass oder den Inhalt des Bebauungsplans sein privates Interesse in der Abwägung hätte berücksichtigt werden müssen. Der Planer muss bei der Planung freilich nicht „alles“ berücksichtigen. Eine Forderung, die darauf hinausliefe, wäre offensichtlich nicht erfüllbar und damit lebensfremd. Bei der planerischen Abwägung können u.a. alle betroffenen Interessen unbeachtet bleiben, die objektiv geringfügig sind (Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 , 4 N 2 - 4.79 - a.a.O. S. 102). Das Oberverwaltungsgericht hat das Interesse der Antragstellerin, weiterhin im Plangebiet spazieren zu gehen und zu schwimmen, als objektiv geringwertig und deshalb nicht abwägungsbeachtlich angesehen, weil es in Laboe und der Umgebung zahlreiche andere Möglichkeit für diese Freizeitbeschäftigungen gibt. Gegen diese Würdigung ist nichts zu erinnern.

9 Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der unzulänglichen Aufklärung des Sachverhalts geht fehl. Es mag sein, dass das Oberverwaltungsgericht bei Durchführung einer Ortsbesichtigung festgestellt hätte, dass andere Uferbereiche der Kieler Förde, in denen die Möglichkeit zum Spazierengehen und zum Baden besteht, für die Antragstellerin aus unterschiedlichen Gründen weniger attraktiv sind. Auf die Befindlichkeiten der Antragstellerin kam es aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts jedoch nicht an. Es hatte daher keinen Anlass, sich vor Ort ein Bild von der Situation zu machen. Ein Verfahrensfehler liegt darin nicht, weil die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Aufklärungsmangel leidet, vom materiellrechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts aus zu beurteilen ist, selbst wenn dieser Standpunkt - was hier nicht der Fall ist - verfehlt sein sollte (Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - NVwZ-RR 1996, 369).

10 b) Für die mangelnde Abwägungsbeachtlichkeit des Lärmschutzinteresses hat das Oberverwaltungsgericht ebenfalls zwei Begründungen ins Feld geführt. Zum einen bestünden nach der Konkretisierung des Normenkontrollantrags und der Benennung der verletzten Rechte keine Zweifel mehr, dass die Antragstellerin eine Verletzung des Gebots gerechter Abwägung im Bezug auf Lärmimmissionen nicht (mehr) geltend mache; zum anderen komme unter diesem Gesichtspunkt eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht in Betracht, weil das Vorhaben bereits vor In-Kraft-Treten des Bebauungsplans genehmigt und fertig gestellt worden sei. Bereits die erste Begründung trägt die angefochtene Entscheidung, da die Antragstellerin sie ohne Beanstandung hinnimmt. Einer Auseinandersetzung mit der zweiten Begründung bedarf es daher nicht. Auf die Relevanz der Strömungsgeräusche der Bootsmasten kommt es ebenfalls nicht an. Die Ausführungen im Normenkontrollurteil zu diesem Thema sind nicht entscheidungstragend. Das Oberverwaltungsgericht hat sich nämlich nicht darauf festgelegt, sondern nur die Tendenz erkennen lassen, die für sich betrachtet erheblichen Geräusche deshalb nicht als abwägungsbeachtlich anzusehen, weil sie durch die Strömungsgeräusche des Waldes, der zwischen dem Hafen und dem Grundstück der Antragstellerin liegt, überlagert werden.

11 3. Das Oberverwaltungsgericht hat es abgelehnt, die Antragsbefugnis aus möglichen Diskriminierungen der Antragstellerin durch Amtsträger der Antragsgegnerin während des Planaufstellungsverfahrens abzuleiten. Dem ist zuzustimmen. Atmosphärische Störungen, die sich im Vorfeld der Beschlussfassung über einen Bebauungsplan zwischen den Beteiligten aufbauen, sind für die Frage der Rechtmäßigkeit des Plans nicht per se, sondern nur dann von Belang, wenn sie für die Zurückstellung abwägungsbeachtlicher Interessen von Projektgegnern (mit-)ursächlich sind. Damit sind die Grundsatzfragen, die die Antragstellerin auf Seite 18 der Beschwerdeschrift aufwirft, beantwortet.

12 4. Die vom Oberverwaltungsgericht nicht erörterte Frage, ob die Antragstellerin wegen des ihr erteilten Hausverbots für das Plangebiet antragsbefugt ist, ist eindeutig zu verneinen. Die Verhängung des Hausverbots durch die Vorhabenträgerin ist Anwendung der §§ 858 ff., 903, 1004 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 134/05 - NJW 2006, 1054) und nicht, wie von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorausgesetzt, Vollzug des angegriffenen Bebauungsplans.

13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.