Beschluss vom 02.02.2018 -
BVerwG 1 WNB 6.17ECLI:DE:BVerwG:2018:020218B1WNB6.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.02.2018 - 1 WNB 6.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:020218B1WNB6.17.0]

Beschluss

BVerwG 1 WNB 6.17

  • TDG Nord 1. Kammer - 06.07.2017 - AZ: N 1 BLa 17/16 u. N 1 RL 5/17

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 2. Februar 2018 beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 6. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die fristgerecht eingelegte und am 2. Oktober 2017 (Montag) fristgerecht begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem am 1. August 2017 zugestellten Beschluss des Truppendienstgerichts vom 6. Juli 2017 hat keinen Erfolg. Die gerügten Verfahrensmängel (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO) einer Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 18 Abs. 2 Satz 1 WBO) und einer Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

2 1. Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entwickelt worden sind (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - 1 WNB 1.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 Rn. 2 und vom 17. Juni 2010 - 2 WNB 7.10 - Buchholz 450.1 § 22b WBO Nr. 2 Rn. 9).

3 Danach setzt die ordnungsgemäße Darlegung einer Aufklärungsrüge unter anderem die Angabe voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Truppendienstgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären und inwiefern die angegriffene Entscheidung auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - 2 WNB 3.11 - Rn. 5 und vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 <628>). Weiter muss dargelegt werden, welche konkreten Beweismittel zur Klärung der für entscheidungserheblich gehaltenen Behauptungen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und dass entsprechende Beweisanträge im gerichtlichen Verfahren gestellt wurden oder warum sich dem Gericht die weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - 2 WNB 3.11 - Rn. 5 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f. m.w.N.). Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Aufklärung bietet (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 <177 f.> = Buchholz 11 Art. 16a GG Nr. 12 S. 17 und vom 13. April 2005 - 10 C 8.04 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 39 S. 51; Beschluss vom 25. Juni 2010 - 9 B 99.09 - Buchholz 310 § 112 VwGO Nr. 13 Rn. 4).

4 Die Antragstellerin macht geltend, die latent seit Mitte 2013 ausgeprägte Mobbingsituation, der sie sich in ihrer früheren Dienststelle ausgesetzt gesehen habe, und der von ihr akribisch dargelegte Geschehensablauf seien geeignet, belegbaren Aufschluss über diverse Ereignisse zu geben, die unzweifelhaft als Mobbing und damit als Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte zu beurteilen seien. Diesen im Einzelnen dargestellten Entwicklungen sei das Truppendienstgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht nachgegangen und habe insoweit eine ordnungsgemäße Aufklärung der Sache unterlassen. Wenn sie vorgenommen worden wäre, hätte sie zweifellos zu einem anderen Ergebnis führen müssen.

5 Die Aufklärungsrüge kann bereits deshalb nicht durchdringen, weil die Antragstellerin darin schon keine Beweismittel benannt hat, die zu einer weiteren Aufklärung hätten führen können. Außerdem hat sie keine entsprechenden Beweisanträge auf Vernehmung von spezifischen Zeugen zur Entwicklung der von ihr dargelegten Mobbingsituation im Verfahren vor dem Truppendienstgericht gestellt.

6 Für das Truppendienstgericht musste sich die von der Antragstellerin geforderte weitere Aufklärung des Sachverhalts auch nicht aufdrängen, weil es nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung nicht auf die Entwicklung der behaupteten Mobbingsituation in der von der Antragstellerin geleiteten Arbeitseinheit ankam. Streitentscheidend hat das Truppendienstgericht darauf abgestellt, dass die Antragstellerin dem Befehl des Abteilungsleiters ..., Oberfeldveterinär ..., vom 26. März 2015, mit dem der Antragstellerin zur Behebung der Mängel in der Kommunikation zwischen ihr und den Mitarbeitern der Arbeitseinheit Oberstabsveterinär ... als Übermittler ihrer Intentionen gegenüber dem Personal zur Seite gestellt worden war, nicht Folge geleistet hat und ihn andererseits auch nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen hatte. Auf dieser Basis hat das Truppendienstgericht die mit der Beschwerde vom 27. Mai 2015 angefochtene LoNo des Oberfeldveterinärs ... vom 5. Mai 2015 als rechtmäßig qualifiziert, weil damit der Antragstellerin durch den zuständigen Abteilungsleiter ... die Anweisung erteilt worden sei, eine von ihm im Interesse der Arbeitsfähigkeit der Arbeitsstelle getroffene Weisung zur Regelung der Arbeitsabläufe einzuhalten. Zu dieser Anweisung sei der Abteilungsleiter ... nicht nur berechtigt, sondern aus Fürsorgegründen (§ 10 Abs. 3 SG) und zur Durchsetzung eines von ihm erteilten Befehls (§ 10 Abs. 5 Satz 2 SG) verpflichtet gewesen. Das Truppendienstgericht hat eine Zweckmäßigkeitskontrolle der LoNo vom 5. Mai 2015 und der Installierung des Oberstabsveterinärs ... als "Puffer" zwischen der Antragstellerin und dem Personal ... des ... unter ausdrücklichem Hinweis auf § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO abgelehnt und festgestellt, dass der Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür biete, dass Oberfeldveterinär ... den Oberstabsveterinär ... in die Kommunikation zwischen der Arbeitseinheit und der Antragstellerin eingeschaltet habe, um die Antragstellerin zu diskriminieren. Die Entscheidung sei aus dienstlichen Gründen als vorübergehende Maßnahme nach einer Empfehlung des Oberstleutnant ... zur Verbesserung der Geschäftsabläufe in der Arbeitseinheit getroffen worden, nachdem dieser bei einem Besuch der Arbeitseinheit Defizite bei den internen Betriebsabläufen festgestellt hätte. Für diese Feststellungen des Truppendienstgerichts kam es nicht darauf an, wer im Einzelnen die Unzuträglichkeiten innerhalb der Arbeitseinheit, die die Antragstellerin im Rahmen ihrer weiteren Beschwerde selbst als "absoluten Bruch zwischen ihr und der Arbeitseinheit" bezeichnet hat (Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 12. Februar 2016, S. 5, 2. Abs.), verursacht, weiterverfolgt und verfestigt hat.

7 Aus den dargelegten Gründen kann der angefochtene Beschluss des Truppendienstgerichts auch nicht auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO).

8 2. Mit den Gründen, aus denen die Antragstellerin eine Verletzung der Pflicht des Truppendienstgerichts zur Sachverhaltsaufklärung behauptet, rügt sie auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

9 Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das zur Entscheidung berufene Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2015 - 1 WNB 1.15 - NZWehrr 2016, 85 = juris Rn. 4 m.w.N. und vom 9. Mai 2017 - 1 WNB 3.16 - NZWehrr 2017, 216 Rn. 7). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht dieser Pflicht Rechnung trägt. Es ist nicht gehalten, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen zu befassen; insbesondere begründet Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen.

10 In der angefochtenen Entscheidung hat das Truppendienstgericht das Vorbringen der Antragstellerin ausführlich im Teil I dokumentiert und im Übrigen auf den weiteren Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Damit ist davon auszugehen, dass das Truppendienstgericht den gesamten Inhalt des Vorbringens der Antragstellerin im vorgerichtlichen Verfahren wie auch im gerichtlichen Verfahren zur Kenntnis genommen hat. Da es - wie dargelegt - für die vom Truppendienstgericht getroffene Entscheidung nicht auf die Entwicklung des belasteten Verhältnisses zwischen der Antragstellerin und der Arbeitseinheit ankam, sondern lediglich auf den Umstand, dass die Antragstellerin den Befehl vom 26. März 2015 ohne Rechtfertigungsgrund nicht befolgt hatte und deshalb die LoNo vom 5. Mai 2015 als rechtmäßig zu qualifizieren war, war das Truppendienstgericht nicht verpflichtet, weitere Ausführungen zu der von der Antragstellerin im Einzelnen dargelegten Verfahrensgeschichte zu machen.

11 3. Mit ihrem ausführlichen Vorbringen, mit der die Antragstellerin der rechtlichen Würdigung des Truppendienstgerichts entgegentritt, macht sie überdies lediglich berufungsähnliches Vorbringen geltend, mit dem ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt wird.

12 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.